Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1C_59/2015
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Urteil vom 17. September 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Pedretti.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Auskunftsgesuch,
Beschwerde gegen das Urteil vom 11. Dezember 2014 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I.
Sachverhalt:
A.
Am 19. April 2013 gelangte A.________ mit Auskunftsbegehren gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) an die B.________AG (nachfolgend: B.________AG). Sie verlangte insbesondere schriftliche Informationen über alle sie betreffenden Daten ab 1988 in den Datensammlungen der B.________AG. Letztere stellte ihr mit Schreiben vom 16. Mai 2013 die gewünschten Akten zu.
B.
Nach telefonischer Anfrage von A.________ teilte die B.________AG ihr am 11. Juni 2013 mit, man habe noch einmal sämtliche Abteilungen aufgefordert, alle sie betreffenden Unterlagen zusammenzustellen. Dabei habe sich ergeben, dass ihr bereits alle Akten ausgehändigt worden seien.
C.
Mit E-Mail vom 29. Juli 2013 wandte sich die C.________ Treuhand in Vertretung von A.________ an die B.________AG und ersuchte erneut um Herausgabe bestimmter Unterlagen bzw. begründete Auskunft, weshalb jene nicht mehr vorhanden seien. Daraufhin informierte die B.________AG, dass sie A.________ alle vorhandenen Daten bereits zweimal habe zukommen lassen und weitere nicht vorlägen.
D.
In der Folge gelangte A.________ an die Ombudsstelle der Krankenversicherungen. Diese bat die B.________AG, ihr Rückforderungsbelege und Apothekenrechnungen über Medikamentenbezüge ab dem Jahr 2003 zuzustellen. Am 25. Juni 2014 übermittelte die B.________AG der Ombudsstelle eine Zusammenstellung über die elektronisch erfassten Abrechnungen ab 2003 und zwei Rechnungen, die sie A.________ bisher versehentlich noch nicht zugestellt hatte, da sie an einem anderen Standort im Archiv abgelegt worden seien.
E.
Auf entsprechendes Begehren von A.________ hin erliess die B.________AG am 8. September 2014 eine Verfügung, in deren Erwägungen sie feststellte, sie habe ihr alle sie betreffenden elektronischen und in Papierform vorhandenen Unterlagen ausgehändigt. Sollten weitere Dokumente einst im Besitz der B.________AG gewesen sein, seien diese nicht mehr vorhanden.
F.
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Dezember 2014 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.
G.
Mit Beschwerde vom 23. Januar 2015 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt sinngemäss, es sei ihr durch die B.________AG vollständig Auskunft im Sinne von Art. 8 DSG zu geben. Sollte die Verletzung der Auskunftspflicht vorsätzlich sein, sei zudem eine Strafklage nach Art. 34 Abs. 1 DSG zu erwägen. In prozessualer Hinsicht wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
Die B.________AG (Beschwerdegegnerin) schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Die Beschwerdeführerin hält in der Replik sinngemäss an ihren Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts offen (Art. 82 lit. a BGG). Dies trifft vorliegend zu, da es sich um einen Fall in Anwendung des DSG handelt. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Dieses wendet das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Beschwerdeführerin muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten - einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht - geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Hierzu gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.).
Hinsichtlich der beiden im Zusammenhang mit Dr. med. D.________ genannten Arztberichte begnügt sich die Beschwerdeführerin damit, pauschal auf ihre Stellungnahme zu verweisen. Da sie sich nicht mit der Argumentation im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, kommt sie den Begründungsanforderungen nicht nach (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 134 I 303 E. 1.3 S. 306 mit Hinweisen). Zudem wird weder dargelegt noch ist ersichtlich, inwiefern die Zusatzversicherung als Grundlage für die Aufbewahrung der Arztberichte herangezogen werden könnte.
1.3. Vor Bundesgericht bildet einzig das Auskunftsgesuch nach Art. 8 DSG bei der Beschwerdegegnerin Gegenstand des Verfahrens. Soweit die Vorinstanz auf die Anträge der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht dies zu Recht getan hat. Treffen seine Erwägungen zu, hat es dabei sein Bewenden. Soweit die Beschwerdeführerin einen Sachentscheid des Bundesgerichts auch zu Anträgen verlangt, auf welche die Vorinstanz nicht eingetreten ist, kann darauf nicht eingetreten werden.
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung von Rügen betreffend die Verletzung von Straftatbeständen zuständig wäre. Auch zeigt die Beschwerdeführerin nicht in rechtsgenüglicher Weise auf, weshalb die Medikamentenbezüge bei der Bahnhofsapotheke in Zürich vom Streitgegenstand erfasst werden sollten. Darauf kann ebenso wenig eingetreten werden, wie auf weitere Vorbringen, die den Streitgegenstand sprengen: Dies trifft insbesondere auf das Auskunftsbegehren bei der Ärztekasse oder auf Einwände in Zusammenhang mit dem Verfahren vor der Staatsanwaltschaft zu.
1.4. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, bei Vorliegen einer vorsätzlichen Verletzung der Auskunftspflicht sei eine Strafklage nach Art. 34 Abs. 1 DSG zu erwägen, geht sie im Ergebnis über das hinaus, was sie vor der Vorinstanz verlangt hatte. Dieses Rechtsbegehren ist daher unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).
1.5. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Insoweit fällt die Tatsachenbehauptung der Beschwerdeführerin, wonach ihr seitens der Beschwerdegegnerin keine Versicherungspolicen zugestellt worden seien, unter das Novenverbot und ist unzulässig.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin macht in mehrfacher Hinsicht Sachverhaltsrügen geltend. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erblickt die Beschwerdeführerin im Umstand, dass sie bei der Beschwerdegegnerin nicht nur obligatorisch krankenversichert war, sondern auch zusatzversichert ist. Auch werde in chronologischer Hinsicht das Telefonat bei der zuständigen Filiale der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2014 unterschlagen, bei dem zusätzliche wichtige Auskünfte erteilt worden seien. Insbesondere beanstandet die Beschwerdeführerin aber mit Bezug auf die von der Ombudsstelle geforderten Rückforderungsbelege eine mangelhafte Darstellung des Sachverhalts, denn diese könne man so verstehen, dass die der Ombudsstelle zugestellten Belege ab dem Jahr 2003 vollständig seien. Dies treffe aber nicht zu, fehlten in der Zusammenstellung doch die Originalbelege für rund ein Dutzend Rechnungen.
2.3. Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit, ihren rechtlichen Vorbringen eine relativ ausführliche Sachverhaltsdarstellung voranzustellen, in der sie den Verfahrensablauf aus eigener Sicht schildert und teilweise die tatsächlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts korrigiert oder ergänzt, ohne in substanziierter Weise darzulegen, inwiefern der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt offensichtlich unrichtig sein soll bzw. die Behebung allfälliger Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte. Sie verkennt dabei die Bindung des Bundesgerichts an die Feststellungen im angefochtenen Entscheid und vermag den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Die entsprechenden Ausführungen haben deshalb unbeachtet zu bleiben.
3.
3.1. Nach Art. 8 DSG kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden (Abs. 1). Der Inhaber der Datensammlung muss der betroffenen Person alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten (Abs. 2 lit. a) bzw. den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger mitteilen (Abs. 2 lit. b).
3.2. Die zu erteilende Auskunft muss wahr und vollständig sein (vgl. Botschaft zum DSG vom 23. März 1988, BBl 1988 II 413, S. 453), wofür - nach der von der Vorinstanz und in der Lehre vertretenen Auffassung - der Inhaber einer Datensammlung im Streitfall beweispflichtig ist (Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, Bern 2011, S. 623 f.; Gramigna/Maurer-Lambrou, in: Basler Kommentar zum DSG, 3. Aufl. 2014, N. 51 zu Art. 8 DSG; Oliver Gnehm, Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht, in: Epiney/Nüesch (Hrsg.), Durchsetzung der Rechte der Betroffenen im Bereich des Datenschutzes, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 97). Das Auskunftsrecht erstreckt sich nach der Rechtsprechung und dem Gesetzeswortlaut nur auf (noch) vorhandene Daten (BGE 136 II 508 E. 3.7 S. 517). Der Umstand, dass wie hier negative Tatsachen, namentlich das Nichtvorhandensein zusätzlicher, nicht bereits ausgehändigter Akten über die Beschwerdeführerin, bewiesen werden müssen, ändert grundsätzlich nichts an der Beweislast (BGE 139 II 451 E. 2.4 S. 451; 133 V 205 E. 5.5 S. 217 mit Hinweisen).
Da es aber naturgemäss einfacher ist, das Vorhandensein von Tatsachen zu beweisen als deren Nichtvorhandensein, ist die Schwelle der rechtsgenüglichen Beweiserhebung vernünftig anzusetzen (vgl. Urteile 8C_50/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.2.1; 8C_1/2013 vom 4. März 2014 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Wo der beweisbelasteten Partei der regelmässig äussert schwierige Beweis des Nichtvorhandenseins einer Tatsache obliegt, ist die Gegenpartei nach Treu und Glauben gehalten, ihrerseits verstärkt bei der Beweisführung mitzuwirken, namentlich indem sie einen Gegenbeweis erbringt oder zumindest konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein weiterer Daten aufzeigt (so bereits BGE 66 II 145 E. 1 S. 147 f. mit Hinweisen; vgl. BGE 139 II 451 E. 2.4 S. 459 f.; 137 II 313 E. 3.5.2 S. 325; 133 V 205 E. 5.5 S. 217; 119 II 305 E. 1b/aa S. 306). Die blosse Behauptung der Beschwerdeführerin, die ihr erteilte Auskunft sei unvollständig, vermag für sich allein keine Grundlage dafür zu bieten, dass dies tatsächlich so ist (vgl. Gramigna/Maurer-Lambrou, a.a.O., N. 51 zu Art. 8 DSG; Gnehm, a.a.O, S. 97).
3.3. Vorliegend bezweckt die Beschwerdeführerin durch das Auskunftsgesuch Unterlagen zusammenzutragen, um gegen einen behandelnden Arzt haftpflicht- bzw. strafrechtlich vorgehen zu können. Die Beschwerdegegnerin ist an dieser Auseinandersetzung nicht beteiligt und hat demnach kein erkennbares Interesse daran, der Beschwerdeführerin sie betreffende Daten vorzuenthalten. Im Gegenteil, sie ist den Auskunftsgesuchen der Beschwerdeführerin mehrfach nachgekommen und hat ihre Datensammlungen und Archive nach Dokumenten durchsucht und diese zugestellt resp. festgestellt, dass einmal vorhandene Akten sich nicht mehr in ihrem Besitz befinden. Auch hat sie rechtsgenüglich dargelegt, aus den Bestimmungen des KVG könne nicht geschlossen werden, dass sie über zusätzliche die Beschwerdeführerin betreffende Arztberichte verfügt.
3.4. Die Beschwerdeführerin bemängelt, ihr seien nicht alle Rückforderungsbelege übermittelt worden; insbesondere fehlten solche zu den Rechnungen von Dr. med. D.________, was gegen die Buchführungspflicht verstosse. Als Beleg reicht sie die von der Beschwerdegegnerin zu Handen der Ombudsstelle erstellte Zusammenstellung über die elektronisch erfassten Abrechnungen ab dem Jahr 2003 ein, auf der neben den vorhandenen auch die fehlenden Rechnungen markiert sind . Da sie dieses Beweismittel erstmals vor Bundesgericht einbringt, das zu unterbreiten ihr aber bereits vor der Vorinstanz möglich gewesen wäre, wird das Dokument vom grundsätzlichen Ausschluss von Noven erfasst und ist unbeachtlich (vgl. vorne E. 1.5). Selbst wenn man es aber zuliesse, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Zusammenstellung belegen sollte, dass die Beschwerdegegnerin noch im Besitze von Arztrechnungen ist. Vielmehr bringt Letztere in ihrem Schreiben vom 25. Juni 2014 glaubhaft vor, diese Rechnungen seien nicht mehr vorhanden, und zwar weder in Papierform noch elektronisch. Ob darin eine Verletzung des Buchführungsrechts resp. der u.a. für Buchungsbelege geltenden zehnjährigen Aufbewahrungspflicht nach Art. 958f Abs. 1 OR zu erblicken ist, kann hier offen bleiben, da diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
Wohl ist die Vorinstanz nicht ausdrücklich auf die Rückforderungsbelege eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich aber mit den für den Entscheid wesentlichen Punkten befasst und die Überlegungen genannt, von denen es sich leiten liess. Dem angefochtenen Entscheid ist gesamthaft zu entnehmen, dass keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, um an der Vollständigkeit der Auskunftsgewährung zu zweifeln. Die Tragweite des Urteils war mithin ausreichend bekannt, um dieses sachgerecht anfechten zu können (BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; je mit Hinweisen).
3.5. Die Beschwerdeschrift enthält mit Bezug auf die Archivierungszeitspanne bis ins Jahr 1993 zurück nur schwer verständliche Ausführungen. Die Information, wonach bei der Beschwerdegegnerin keine Akten vor 1993 archiviert seien, kann aber jedenfalls nicht dahin gehend interpretiert werden, dass bis dahin zurück Unterlagen über die Beschwerdeführerin vorhanden seien.
3.6. Die Beschwerdeführerin beruft sich ferner auf einzelne Bestimmungen des KVG resp. der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenversicherung (KLV; SR 832.112.31), die belegen sollen, dass die Beschwerdegegnerin über noch nicht herausgegebene Arztberichte verfügte. Nach Art. 42 Abs. 3 KVG muss der Leistungserbringer dem Schuldner eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen (Satz 1) und ihm auch alle Angaben machen, die er benötigt, um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können (Satz 2). Hierbei handelt es sich lediglich um Anforderungen an die Rechnungsstellung, welche in Art. 59 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) konkretisiert werden. Die Beschwerdegegnerin bringt diesbezüglich denn auch unwidersprochen vor, gestützt auf diesen Absatz würden keine Arztberichte zugestellt werden. Nach Art. 42 Abs. 4 KVG kann der Versicherer zwar zusätzliche Auskünfte medizinischer Natur verlangen. Indes ergibt sich bereits aus der Formulierung dieser Bestimmung als Kann-Vorschrift, dass der Versicherer nicht zwingend über solche Auskünfte verfügen muss. Auch präzisiert die Rechtsprechung, dass die Auskunftspflicht dem Verhältnismässigkeitsprinzip unterliegt und sich nur auf Angaben erstreckt, die objektiv erforderlich und geeignet sind, um die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können (BGE 133 V 359 E. 6.5 S. 363; 131 II 413 E. 2.5 S. 418; vgl. auch Isabelle Häner, Datenschutz in der Krankenversicherung, digma 2003, S. 147 ff.). Schliesslich kann auch aus Art. 3b KLV nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden: Nach Abs. 1 dieser Bestimmung hat der behandelnde Arzt dem Vertrauensarzt einen den in lit. a-c definierten Vorgaben entsprechenden Bericht zu unterbreiten, sofern die Psychotherapie nach 40 Sitzungen zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden soll. Auch dieser Bericht darf aber nur die Angaben enthalten, die zur Beurteilung der Leistungspflicht nötig sind (Abs. 2). Ausserdem ergeben sich aus dieser generellen Regelung keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass bei der Beschwerdegegnerin tatsächlich (noch) weitere Berichte vorhanden sind.
3.7. Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände lässt die Folgerung der Vorinstanz, wonach vorliegend keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine unvollständige Aktenherausgabe durch die Beschwerdegegnerin bestehen, keine Bundesrechtswidrigkeit erkennen.
4.
Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich die vorinstanzliche Kostenregelung.
4.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gehalten, grundsätzlich von allen Beschwerdeführern einen Vorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 4 VwVG [SR 172.021] i.V.m. Art. 37 VGG [SR 173.32]). Es kann nur dann ganz oder teilweise auf einen Vorschuss verzichten, wenn besondere Gründe vorliegen (Satz 3), was hier aber weder ersichtlich noch geltend gemacht wird. Die Vorschussleistung dient dazu, für den Fall, dass die Beschwerdeführer mit ihren Anträgen unterliegen und deshalb kostenpflichtig werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die Abgeltung jenes Aufwands sicherzustellen, der dem Gericht durch das betreffende Verfahren entstanden ist. Betragsmässig liegt der erhobene Kostenvorschuss mit Fr. 1'500.-- im vorgegebenen Rahmen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 f. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und ist insofern bundesrechtskonform. Im Unterschied zur Rechtswichtigkeit kann die Angemessenheit der Höhe vor Bundesgericht nicht gerügt und demnach nicht überprüft werden (vgl. Art. 95 ff. BGG). Auch ist nicht zu bemängeln, dass die Verfahrenskosten mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet worden sind, ist die Beschwerdeführerin doch vollumfänglich unterlegen und ist dies in Art. 5 Abs. 3 der Verordnung über die Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VKEV; SR 172.041.0) so vorgesehen.
4.2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist vom Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen worden, die Beschwerdeführerin sei nicht bedürftig (vgl. E. 5.2.2 des angefochtenen Urteils). Dies ist nicht zu beanstanden, da der Ehemann nachweislich über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, die zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 115 Ia 193 E. 3a S. 195), und die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe ans Bundesgericht selbst einräumt, die Gerichtskosten mit ihren (letzten) Ersparnissen finanziert zu haben. Auch ist in der Gesuchsabweisung weder eine Ungleichbehandlung noch eine Diskriminierung zu erkennen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Da die Aussichten eines Obsiegens im vorliegenden Fall beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, war die Beschwerde aussichtslos. Das Gesuch ist demnach abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Die Gerichtsschreiberin: Pedretti