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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_201/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Februar 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
vertreten durch Herr A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Aargau. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerjahr 2012, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 12. Januar 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Eheleute A.________ und B.________ geb. C.________ haben steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/AG. Im hier interessierenden Steuerjahr 2012 unterliessen sie es, die Steuererklärung einzureichen, weshalb das Steueramt des Kantons Aargau (KStA/AG) zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen schritt. Die Veranlagungsverfügung vom 15. August 2014 wies für die Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Aargau, Steuerjahr 2012, ein steuerbares Einkommen von Fr. 357'194.-- zum Steuersatz von Fr. 359'564.-- aus. Die Einsprache der Eheleute erfolgte verspätet, weshalb die Veranlagungsverfügung in Rechtskraft erwuchs.  
 
1.2. Das KStA/AG korrigierte die Veranlagungsverfügung vom 15. August 2014 mit Korrektur-Veranlagung vom 24. April 2015 von Amtes wegen. Anlass bildete der Umstand, dass das - nach pflichtgemässem Ermessen geschätzte - Einkommen der Ehefrau aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 300'000.-- dem Kanton Zürich zuzuweisen war und im Kanton Aargau nur satzbestimmend berücksichtigt werden durfte. Die korrigierte Veranlagung wies ein steuerbares Einkommen von Fr. 60'984.-- zum unveränderten Steuersatz von Fr. 359'564.-- aus. Die dagegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid der Steuerkommission Aarau vom 12. August 2015, Rekursentscheid des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau, Abteilung Steuern, vom 24. März 2016 und zuletzt Entscheid WBE.2016.190 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 12. Januar 2017).  
 
1.3. Mit Eingabe beim Bundesgericht vom 20. Februar 2017 erheben die Steuerpflichtigen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen "originär nichtig" sei und dass die Veranlagung nach Massgabe der nachgereichten Steuererklärung 2012 vorzunehmen sei.  
 
1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen. Die Angelegenheit kann zufolge offensichtlicher Unbegründetheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG entschieden werden.  
 
2.  
 
2.1. Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 StHG [SR 642.14]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
2.2.   
 
2.2.1. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236).  
 
2.2.2. Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (einschliesslich der Grundrechte) und von rein kantonalem Recht prüft das Bundesgericht hingegen nur, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). Soweit die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genügt, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106).  
 
2.2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.3 S.156). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie offensichtlich unrichtig - das heisst willkürlich - sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG; 142 V 2 E. 2 S. 5).  
 
3.  
 
3.1. Abgaberechtliche Gesetze kennen regelmässig einen numerus clausus von Rechtsgründen, die es erlauben, auf eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen (BGE 142 II 433 E. 3.1 S. 437). Ein derartiger Rechtsgrund liegt u. a. im Tatbestand der Revision. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b StHG bzw. hier § 201 Abs. 1 lit. b des Steuergesetzes (des Kantons Aargau) vom 15. Dezember 1998 (StG/AG; SAR 651.100) kann die rechtskräftige Veranlagungsverfügung von Amtes wegen  zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden, wenn die Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, bislang ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat. Gegenstand des Revisionsverfahrens kann nur sein, wofür überhaupt ein Revisionsgrund besteht; alle weiteren Elemente der revisionsbetroffenen Verfügung bleiben in Rechtskraft (dazu MARTIN E. LOOSER, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], StHG, Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 51 StHG).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat die bundesrechtliche Rechtslage treffend dargestellt. Anlass zur Korrekturveranlagung gab einzig der Umstand, dass das - pflichtgemäss geschätzte - selbständige Erwerbseinkommen nach den Regeln des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) dem Kanton Zürich zuzuweisen war, was am anwendbaren Steuersatz aber nichts ändern konnte. Alles Weitere fiel unter keinen Revisionsgrund, weshalb die Veranlagungsbehörde auch nicht prüfen durfte und musste, ob es bundesrechtskonform zu einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen gekommen ist (Art. 46 Abs. 3 StHG bzw. § 191 Abs. 3 StG/AG). Hierzu hätten die ordentlichen Rechtsmittel bestanden, von welchen die Steuerpflichtigen innert Frist aber keinen Gebrauch gemacht haben. Die Revision darf einer steuerpflichtigen Person nicht dazu dienen, prozessuale Versäumnisse nachzuholen. Soweit die Steuerpflichtigen vor Bundesgericht vorbringen, die Veranlagung beruhe auf willkürlich überhöhten Annahmen oder es sei ihnen nie erschöpfend Auskunft gegeben worden, zielt dies am revisionsbetroffenen Thema vorbei. Gleiches gilt für das Vorbringen, in Wahrheit hätten sie sich auch gegen die Veranlagungsverfügung vom 15. August 2014 zur Wehr gesetzt. Selbst wenn die Korrekturverfügung aufgrund einer Intervention der Steuerpflichtigen veranlasst worden sein sollte, was aus dem angefochtenen Entscheid aber nicht hervorgeht, ändert dies nichts daran, dass die Veranlagungsverfügung vom 15. August 2014 in Rechtskraft erwachsen ist.  
 
3.3. Die Steuerpflichtigen halten die revidierte Veranlagung für nichtig. Ein fehlerbehafteter Verwaltungsakt ist praxisgemäss aber nur nichtig, wenn erstens der ihm anhaftende Mangel besonders schwer ist, zweitens der Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem drittens die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 138 II 501 E. 3.1 S. 503 f.). Davon kann hier freilich keine Rede sein: Abgesehen davon, dass das KStA/AG das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bundesrechtskonform nur zur Satzbestimmung herangezogen hat, lässt sich nicht mit Fug behaupten, die Schätzung sei derart fehlerhaft, dass sie geradezu nichtig sei. Die angemessene Höhe der Schätzung zu prüfen, wäre Sache des Einspracheverfahrens gegen die ursprüngliche Veranlagungsverfügung gewesen.  
 
3.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Für alles Weitere kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).  
 
4.   
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 5 BGG). Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Februar 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher