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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_200/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Juni 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Rothacher, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, 4800 Zofingen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. April 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm liess A.________ am 15. Januar 2016 verhaften wegen des Verdachts, während rund eines halben Jahres rund 840 g Heroin bei einem Drogenhändlerring bestellt bzw. bezogen zu haben. Tags darauf wurde er vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in Untersuchungshaft versetzt, welches zum Schluss gekommen war, A.________ sei qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG) dringend verdächtig und es bestehe Kollusionsgefahr. 
Am 23. März 2016 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch, welches vom Zwangsmassnahmengericht am 7. April 2016 gutgeheissen wurde. Die Staatsanwaltschaft reichte gleichentags beim Obergericht des Kantons Aargau Haftbeschwerde ein mit dem Antrag, diesen Entscheid aufzuheben und die Untersuchungshaft gegen A.________ um drei Monate zu verlängern. Sie beantragte zudem, ihn für die Dauer des Verfahrens in Haft zu behalten. 
Das Obergericht erkannte der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu und hiess sie am 28. April 2013 gut, hob den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts auf und verlängerte die Untersuchungshaft gegen A.________ um drei Monate bis zum 15. Juli 2016. Es kam zum Schluss, es bestehe neben dem dringenden Tatverdacht auf qualifizierte Betäubungsmitteldelikte Wiederholungsgefahr. 
 
B.   
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 1. Juni 2016 beantragt A.________ sinngemäss, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Haftentlassung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Er macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.   
Untersuchungshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). 
 
2.1. Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, "wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat". Nach der Rechtsprechung kann sich Wiederholungsgefahr ausnahmsweise auch aus Vortaten ergeben, die dem Beschuldigten im hängigen Strafverfahren erst vorgeworfen werden, wenn die Freilassung des Ersttäters mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wäre. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO kam das Bundesgericht zum Schluss, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 137 IV 13 E. 2-4; Urteil 1B_103/2013 vom 27. März 2013 E. 6.3 und 6.4). Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist indessen restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen). Seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben und setzt voraus, dass nicht nur ein hinreichender Tatverdacht besteht, sondern erdrückende Belastungsbeweise gegen den Beschuldigten vorliegen, die einen Schuldspruch als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen. Zudem muss die Rückfallprognose sehr ungünstig ausfallen (Urteil 1B_322/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 3.2).  
 
2.2. Nach seinen eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer etwa von April 2015 bis zu seiner Festnahme von B.________ Heroin gekauft. Dieses will er teilweise für einen Bekannten, der die Ankäufe finanziert haben soll, erworben haben, teils auch für den Eigenkonsum und den Weiterverkauf; die Aussagen des Beschwerdeführers sind diesbezüglich wenig beständig. Dies gilt auch für die Mengen, die er bezogen haben will: zunächst gab er an, insgesamt 840 g Heroin gekauft zu haben, später relativierte er, er habe diese Menge bestellt, geliefert worden sei weniger. Das ist indessen nicht entscheidend. Selbst wenn die Drogenmenge, die der Beschwerdeführer gekauft, konsumiert, verkauft oder vermittelt haben soll, noch nach unten korrigiert werden müsste und es sich um stark gestreckte Ware handelte, so liegt jedenfalls nahe, dass sich die Tatvorwürfe auf eine 12 g übersteigende Menge reinen Heroins beziehen, womit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 120 IV 334 E. 2a) objektiv ein schwerer Fall im Sinn von Art. 19 Abs. 2 BetmG vorläge. Der dringende Tatverdacht ist nach Art. 10 Abs. 2 StGB in Bezug auf ein Verbrechen erstellt, der allgemeine Haftgrund ist gegeben.  
 
2.3. Zur Wiederholungsgefahr hat das Obergericht erwogen (E. 4.7 S. 8), der Beschwerdeführer sei zur Befriedigung der trotz seiner Teilnahme am Methadonprogramm fortbestehenden Heroinsucht auf zusätzliche Einkünfte angewiesen. Diese habe er von April bis Oktober 2015 nach eigener Aussage durch Heroinhandel erwirtschaftet. Dazu habe er von einem Dritten Geld erhalten, um Heroin zu kaufen. Da er günstig habe einkaufen können, seien ihm rund 2/3 des Geldes verblieben, das er für die Finanzierung seiner eigenen Sucht und seines Lebensunterhaltes verwendet habe. Da der Dritte unbekannt sei, sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer nach einer Entlassung versuchen würde, mit diesem in Kontakt zu treten, um nach gleichem Muster weiter zu delinquieren, was die Gesundheit vieler Menschen gefährden würde. Das rechtfertige die Annahme von Wiederholungsgefahr.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben seit über 20 Jahren heroinsüchtig, er habe bereits in der (1992 geschlossenen) offenen Drogenszene am "Platzspitz" in Zürich verkehrt. Laut aktuellem Strafregisterauszug hat er vier kleinere Vorstrafen (20 Tage Gefängnis und Fr. 100.-- Busse, Geldstrafe von 50 Tagessätzen und Fr. 200.-- Busse, Geldstrafe von 30 Tagessätzen und Fr. 600.-- Busse sowie Geldstrafe von 20 Tagessätzen und Fr. 500.-- Busse) erwirkt wegen Betäubungsmitteldelikten, Tätlichkeiten, Drohung und Beschimpfung. In den Strafakten befindet sich ein weiterer Strafregisterauszug vom 17. August 2006, welcher verschiedene Vorstrafen enthält, die im aktuellen Ausweis nicht mehr enthalten sind und dementsprechend aus dem Register entfernt worden sein müssen. Sie dürfen dem Beschwerdeführer von vornherein nicht mehr entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 7 StGB). Abgesehen davon handelt es sich dabei im Wesentlichen um verschiedene kleinere Drogendelikte, geringfügige Vermögensdelikte und Schwarzfahren, mithin um typische Kleinkriminalität, überwiegend mit Bagatellcharakter, betrug doch die höchste Strafe 3 Wochen Gefängnis. Vor seiner Verhaftung war der Beschwerdeführer in einem Methadonprogramm und lebte von der Sozialhilfe. Zusätzlich konsumierte er Heroin, wenn er "das Reissen" verspürte. Zur Finanzierung dieses Drogenkonsums soll er sich nach den Tatvorwürfen der Untersuchungsbehörden im vorliegenden Strafverfahren in erwähnter Weise (oben E. 2.2) am Drogenhandel beteiligt haben.  
 
2.4.2. Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer in Freiheit ernsthafte Anstrengungen unternehmen würde, um seine starke Drogensucht zu überwinden und seine Lebenssituation nachhaltig zu verändern, sind nicht ersichtlich. Es ist somit zu erwarten, dass er in Freiheit sein altes Leben am Rand der Gesellschaft weiterführen und versuchen würde, irgendwie an Geld für den Erwerb von Heroin heranzukommen. Allerdings ist zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Verhaftung trotz langjähriger Drogensucht bisher nie schwere Straftaten zu Schulden kommen liess; er kam zwar immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt, beging indessen bloss Delikte mit Bagatellcharakter. Der Beschwerdeführer war für die Gesellschaft damit eher lästig als gefährlich. Dass sich dies grundlegend geändert haben könnte, liegt nicht nahe. Nach aktuellem Tatverdacht hat er einen finanzstarken Hintermann gefunden, der ihm Geld für den Ankauf von Heroin überliess, wobei es ihm gelang, das Heroin so günstig einzukaufen, dass er 2/3 des erhaltenen Geldes für sich verwenden konnte. Dieser unbekannte Dritte ist naturgemäss Ziel polizeilicher Ermittlungen und dementsprechend unter hohem Fahndungsdruck; er wäre daher zurzeit wohl weder willens noch in der Lage, den Beschwerdeführer weiterhin als Ankäufer von Heroin zu beschäftigen, ganz abgesehen davon, dass dieser nach der Zerschlagung des Drogenhändlerrings, mit dem er bisher gehandelt haben soll, zuerst neue Lieferanten suchen müsste. Auch das Obergericht geht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer nach einer Entlassung seine bisherige Tätigkeit im Drogenhandel quasi nahtlos weiterführen könnte bzw. würde, sondern befürchtet nur, dass er dies "mittelfristig" tun könnte.  
 
2.4.3. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer nie für eine Straftat verurteilt wurde, die als Vortat im Sinn von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO die Annahme von Wiederholungsgefahr rechtfertigen könnte. Der aktuelle Tatverdacht bezieht sich zwar auf mengenmässig qualifizierten Drogenhandel und damit ein Verbrechen, was nach der Rechtsprechung dem Vortatenerfordernis ausnahmsweise genügen könnte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Freiheit mit der Begehung von schweren Vergehen und Verbrechen - d.h. mengenmässig qualifiziertem Handel mit Heroin - fortfahren könnte bzw. würde, sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Möglichkeit, dass er Bagatelldelikte begehen könnte, reicht klarerweise nicht aus, um Wiederholungsgefahr anzunehmen; dieser Haftgrund ist, gerade wenn er wie hier über den gesetzlichen Wortlaut hinaus angerufen wird, ohne dass dem Beschuldigten einschlägige Vortaten im Sinn von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO angelastet werden könnten, restriktiv anzuwenden. Die Rüge ist begründet.  
 
3.   
Das Vorliegen weiterer besonderer Haftgründe war nicht Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Haftbeschwerde ans Obergericht vom 7. April 2016 vielmehr ausdrücklich erklärt, derzeit weder Kollusions- noch Fluchtgefahr geltend zu machen. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführer umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat der Kanton Aargau dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG); damit wird das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. April 2016 aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Aargau hat Rechtsanwalt Dominik Rothacher, Aarau, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Juni 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi