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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1168/2013, 2C_1169/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Juni 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichter Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Wyssmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Pfyl, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz.  
 
Gegenstand 
Kantons- und Gemeindesteuer 2009 (2C_1168/2013), 
direkte Bundessteuer 2009 (2C_1169/2013), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 23. Oktober 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die A.________AG mit Sitz in O.________/SZ und einem Aktienkapital von Fr. xxx (nachfolgend: die Steuerpflichtige und Beschwerdeführerin) bezweckt statutengemäss ....... und kann sich an anderen Unternehmen beteiligen. Sie hält eine 100%ige Beteiligung an der B.________Holding GmbH mit Sitz in P.________, Deutschland (nachfolgend: B.________-Holding). Diese Beteiligung hatte per 31. Dezember 2008 einen Buchwert von Fr. xxx. 
 
In ihrer Bilanz per 31. Dezember 2009 wies die Steuerpflichtige eine Wertberichtigung von Fr. xxx auf dieser Beteiligung aus. In der Steuererklärung 2009 deklarierte sie einen Verlust von Fr. xxx und ein steuerbares Eigenkapital von Fr. xxx. 
 
B.   
Die Steuerverwaltung und Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz anerkannte diese Wertberichtigung nicht und rechnete sie im Rahmen der Veranlagungen für die kantonalen Steuern und für die direkte Bundessteuer 2009 vollumfänglich kapitalwirksam auf (steuerbares Kapital kantonal Fr. xxx; steuerbarer Reingewinn kantonal und bundessteuerlich Fr. xxx). Mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2013 wurden diese Veranlagungen bestätigt. Eine Beschwerde der Steuerpflichtigen, mit welcher diese die vollumfängliche Anerkennung der Wertberichtigung verlangte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Urteil vom 23. Oktober 2013 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Steuerpflichtige, es sei die Steuerveranlagung 2009 gemäss Steuererklärung unter vollumfänglicher Anerkennung der Wertberichtigung mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. 0.-- (kantonal- und bundessteuerlich) und einem steuerbaren Kapital von Fr. xxx (kantonal) vorzunehmen. 
 
Die Steuerkommission und die Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz verzichtete auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten, oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 und 2 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG i.V.m. Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG, SR 642.14] und Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
 
1.2. Die vorliegende Sache betrifft die direkte Bundessteuer sowie die kantonalen direkten Steuern. Die Vorinstanz hat beide Steuern in einem einzigen Urteil behandelt. Das Bundesgericht eröffnet grundsätzlich zwei Verfahren, wenn sowohl die kantonalen Steuern wie auch die direkte Bundessteuer streitig sind, es behält sich aber vor, die beiden Verfahren zu vereinigen. Das rechtfertigt sich auch hier. Es geht um den gleichen Sachverhalt und die gleichen Rechtsfragen in einem durch das Steuerharmonisierungsgesetz harmonisierten Bereich (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f., 461 E. 1.2 S. 465; Urteil 2C_309/2013, 2C_310/2013 vom 18. September 2013 E. 1.2, in: ASA 82 S. 305, StE 2013 B 72.14.2 Nr. 42, StR 69/2014 S. 222).  
 
1.3. Auch die Beschwerdeführerin hat für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer nur eine Beschwerde eingereicht. Das ist zulässig, sofern in der Beschwerde zwischen den beiden Steuerarten unterschieden wird und aus den Anträgen hervorgeht, inwieweit diese angefochten sind und wie zu entscheiden ist (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.2 S. 264 f.; 131 II 553 E. 4.2 S. 559). Dieser Anforderung genügt die Beschwerdeschrift.  
 
1.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts durch die kantonalen Instanzen gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition. In den Bereichen, in denen das Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen einen gewissen Gestaltungsspielraum belässt oder keine Anwendung findet, beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür (BGE 134 II 207 E. 2 S. 210; 130 II 202 E. 3.1 S. 205 f.; Urteil 2C_95/2013, 2C_96/2013 vom 21. August 2013 E. 1.6, in: StE 2013 B 22.2 Nr. 28).  
 
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde, es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 1 und 2, Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
I. Direkte Bundessteuer  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG setzt sich der steuerbare Reingewinn aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres zusammen. Er wird ergänzt durch alle vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung des geschäftsmässigen Aufwandes verwendet werden, wie insbesondere die geschäftsmässig nicht begründeten Abschreibungen und Rückstellungen (lit. b) sowie den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen. Es gilt somit das Prinzip der Massgeblichkeit der nach den Regeln des Handelsrechts aufgestellten Handelsbilanz auch für die Steuerbilanz unter Vorbehalt der steuerrechtlichen Korrekturvorschriften (BGE 137 II 353 E. 6.2 S. 359 f.; 136 II 88 E. 3.1 S. 92; 132 I 175 E. 2.2 S. 177 f.; 119 Ib 111 E. 2c S. 115).  
 
 
2.2. Umstritten ist vorliegend allein die Berechtigung zur Vornahme der Abschreibungen im Betrag von Fr. xxx auf der Beteiligung an der B._______-Holding in Deutschland. Diese Beteiligung hatte per 31. Dezember 2008 einen Buchwert von Fr. xxx. Es handelt sich um eine die Gewinnsteuer mindernde Tatsache, so dass die Beschwerdeführerin beweispflichtig dafür ist, dass die Abschreibung oder Wertberichtigung handelsrechtlich zulässig und geschäftsmässig begründet ist.  
 
3.  
 
3.1. Während die handelsrechtlichen Buchungs- und Bewertungsgrundsätze Höchstwerte festlegen und die Betriebswirtschaftslehre nach den "wirklichen" Werten sucht, zielt das Steuerrecht auf die Erfassung des periodengerechten Gewinnes und fixiert dementsprechend Bewertungsuntergrenzen. Daraus ergibt sich, dass die zur Steuerveranlagung eingereichte Handelsbilanz von der Steuerbehörde unter zwei Gesichtspunkten überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden muss: Sie ist zu berichtigen, wenn einzelne Wertansätze die nach Handelsrecht zulässigen Höchstwerte übersteigen, aber auch, wenn die bilanzierten Werte die steuerrechtlich zulässige Wertgrenze unterschreiten (Urteil 2A.157/2001 vom 11. März 2002 E. 2d mit zahlreichen Hinweisen, in: StE 2002 B 72.13.1 Nr. 3, StR 57/2002 S. 392, RDAF 2002 II 131; s. auch zit. Urteil 2C_309/2013, 2C_310/2013 vom 18. September 2013 E. 2.4.2).  
 
 
3.2. Am 1. Januar 2013 sind die revidierten Bestimmungen zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung in Kraft getreten (Art. 957 ff. revOR). Für das vorliegende Verfahren bleiben die im Zeitpunkt der Rechnungslegung gültig gewesenen Bestimmungen zum Buchführungs- und Rechnungslegungsrecht weiterhin anwendbar (Art. 660 ff. i.V.m. Art. 957 ff. aOR; zit. Urteil 2C_309/2013, 2C_310/2013 vom 18. September 2013 E. 2.1, mit Hinweis auf Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 24 N. 18 ff.).  
 
3.3. Beteiligungen gehören zum Anlagevermögen (Art. 665a Abs. 1 aOR bzw. Art. 960d revOR). Es gelten für sie somit die gleichen Bewertungsgrundsätze wie für die übrigen Gegenstände des Anlagevermögens. Demnach dürfen auch Beteiligungen höchstens zu den Anschaffungskosten bewertet werden unter Abzug der notwendigen Abschreibungen (Art. 665 aOR; Art. 960a Abs. 1 und 2 revOR [Ausnahme: Art. 670 aOR]). Nach dem Niederstwertprinzip ist allfälligen Werteinbussen (Impairment) durch Wertberichtigungen Rechnung zu tragen (Neuhaus/Inauen, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Aufl. 2012, N. 12 f. zu Art. 666 aOR; Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Band 1, 2009, S. 223). Das erfolgt durch Vergleich des Buchwerts mit dem Nutzwert, wobei als Nutzwert der Unternehmenswert als Ganzes gilt. Bei der Ermittlung des Unternehmenswerts ist nach den gängigen Methoden der Unternehmensbewertung vorzugehen (Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, a.a.O.).  
 
3.4. In der Doktrin wird die Frage diskutiert, ob Beteiligungen (planmässigen) Abschreibungen unterliegen. Von den übrigen Gegenständen des Anlagevermögens unterscheiden sie sich darin, dass das dahinter stehende Unternehmen grundsätzlich die zur Erhaltung seines Wertes nötigen Mittel selbständig erarbeitet. Daher sind Beteiligungen auch nicht systematisch auf eine gewisse Laufzeit abzuschreiben (Lukas Handschin, Rechnungslegung im Gesellschaftsrecht, 2013, Rz. 674 S. 312). Wie bei allen Gegenständen des Anlagevermögens ist aber der Buchwert der Beteiligung periodisch auf seine Werthaltigkeit zu überprüfen, um einer allfälligen Werteinbusse (Impairment) und dementsprechend einem Wertberichtigungsbedarf rechtzeitig Rechnung tragen zu können (Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, a.a.O., S. 223 f.; Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 8 Rz. 431 S. 977, Rz. 764 S. 1059 f.; zit. Urteil 2C_309/2013, 2C_310/2013 vom 18. September 2013 E. 2.2.4).  
 
3.5. Zur Bewertung von Beteiligungen kommen grundsätzlich verschiedene Methoden in Frage (reine Ertragswertmethode einschliesslich Discounted-cash-flow-Methode, reine Substanzwertmethode, Mittelwert- oder Praktikermethode; ausführlich dazu Carl Helbling, Unternehmensbewertung und Steuern, 9. Aufl. 1998, S. 99 ff., 120 ff. 130 ff.; s. auch Neuhaus/Inauen, a.a.O., N. 13 zu Art. 665a aOR).  
 
Das Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 28. August 2008 (Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer) enthält Grundsätze für die Unternehmensbewertung. Dabei wird der Unternehmenswert von Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften grundsätzlich nach der Mittelwertmethode (Praktikermethode) durch zweimalige Gewichtung des Ertragswerts und einfache Gewichtung des Substanzwerts ermittelt (Rz. 34 ff.). Der Ertragswert ergibt sich aus dem kapitalisierten ausgewiesenen Reingewinn der massgebenden Geschäftsjahre, wobei wahlweise zwei oder drei Geschäftsjahre berücksichtigt werden können (Rz. 35). Grundlage für die Bestimmung des Substanzwerts ist die Jahresrechnung unter vollständiger Berücksichtigung der Aktiven und Passiven (Rz. 11 ff.). 
 
Als Unternehmenswert von reinen Holdinggesellschaften gilt nach dem Kreisschreiben der Substanzwert (Rz. 38) wobei die von der Holdinggesellschaft gehaltenen (nicht börsenkotierten) Beteiligungen gemäss diesem Kreisschreiben zu bewerten sind (also in der Regel nach der Mittelwertmethode, Rz. 39). Das Kreisschreiben Nr. 28 bezieht sich zwar primär auf die Vermögenssteuer natürlicher Personen. Es eignet sich aber in der Praxis auch zur Bewertung von Beteiligungen, die von juristischen Personen gehalten werden, wie das Beispiel der Holdinggesellschaften (Kreisschreiben Nr. 28 Rz. 38 ff.) zeigt. 
 
3.6. Das Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 28. August 2008 bildet kein Bundesrecht, sondern ist eine reine Verwaltungsverordnung und bindet die richterlichen Behörden nicht. Es wendet sich an die rechtsanwendenden Behörden und bezweckt -wie bereits die früheren Fassungen von 1977 und 1982 - im Interesse der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen eine in der Schweiz einheitliche Bewertung nicht kotierter Wertpapiere. Es enthält somit verwaltungsinterne Regeln für das Verhalten der Steuerbeamten, begründet aber keine Rechte und Pflichten (Urteil 2C_800/2008 vom 12. Juni 2009 E. 5.1, in: StR 64/2009 S. 910). Es gilt indessen nach ständiger Praxis des Bundesgerichts als zuverlässige Methode zur Bestimmung des Verkehrswertes, da darin die Überlegungen, die für die Preisbildung bei den nicht an der Börse kotierten Aktien im Allgemeinen massgebend sind, zum Ausdruck kommen (vgl. Urteil 2C_504/2009 vom 15. April 2010 E. 3.3; 2A.213/1994 vom 8. Oktober 1996 E. 4, in: ASA 66 S. 484). Das schliesst nicht aus, dass im Einzelfall aufgrund besserer Erkenntnisse oder mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles vom Kreisschreiben Abstand genommen und eine andere Bewertungsmethode herangezogen wird (zit. Urteil 2C_309/2013, 2C_310/2013 vom 18. September 2013 E. 3.6).  
 
4.  
 
4.1. Vorliegend bewerteten die Vorinstanzen die von der B.________-Holding gehaltenen Beteiligungen (Gesellschaften) nicht einzeln nach der Mittelwert- oder Praktikermethode, wie Rz. 39 des Kreisschreibens dies vorsieht, sonderen gesamthaft anhand der eingereichten und geprüften konsolidierten Konzernabschlüsse. Das ist folgerichtig. Durch die Konsolidierung kommt es nicht zuungerechtfertigten Eigenkapitaladditionen auf den verschiedenen Stufen und zu fiktiven Gewinnen auf konzerninternen Umsätzen und werden überhöhte Substanz- bzw. Ertragsausweise verhindert (vgl. Böckli, a.a.O., § 9 Rz. 11 ff. S. 1106). Gegen dieses Vorgehen ist nichts einzuwenden.  
 
 
4.2. Die Vorinstanzen prüften für die Ertragswertberechnung die konsolidierten Gewinne bzw. Verluste der Jahre 2007 bis 2009, also von insgesamt drei Jahren, was ein genaueres Bild vermittelt, als wenn sie nur zwei Jahre herangezogen hätten. Die konsolidierten Konzernrechnungen weisen für diese Jahre Konzernüberschüsse von EUR xxx (2007) und EUR xxx (2008) sowie einen Konzernverlust von EUR xxx (2009) aus. Die Vorinstanzen berechneten den Ertragswert allerdings von bereinigten Werten, indem sie ausserordentliche Erfolge bzw. Aufwände in den Jahren 2007 (EUR -xxx), 2008 (EUR xxx) und 2009 (EUR xxx) unberücksichtigt liessen, was sachgerecht ist. Gestützt darauf beliefen sich die Konzernergebnisse bereinigt auf EUR xxx (2007), EUR -xxx (2008) und EUR -xxx und betrug der durchschnittliche Reingewinn in den Jahren 2007 bis 2009 Fr. xxx. Der für die Berechnung des Ertragswerts massgebende Kapitalisierungssatz (Rz. 10 und 60 des Kreisschreibens Nr. 28) betrug im Jahr 2009 6,75 %. Das ergab einen Ertragswert von EUR xxx.  
 
4.3. Der Substanzwert belief sich Ende 2009 gemäss Konzernbilanz unbestrittenermassen auf EUR xxx. Das arithmetische Mittel aus Ertragswert und Substanzwert ergibt EUR xxx, was dem Verkehrswert gemäss der Praktikermethode entspricht und über dem Buchwert per 31. Dezember 2008 von Fr. xxx liegt.  
 
4.4. Diese Berechnungen werden von der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich bestritten. Sie macht auch nicht geltend, dass die Praktikermethode in ihrem Fall falsch angewendet worden sei oder sie aus systematischen Gründen oder aufgrund einer besonderen oder atypischen Konstellation im vorliegenden Fall zu keinem adäquaten Ergebnis führe. Die Beschwerdeführerin nennt keine grundsätzlichen Überlegungen, welche gegen die Bewertungsmethode sprechen würden.  
 
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz aber Willkür bei der Feststellung des Sachverhalts und dessen Würdigung vor. Sie beruft sich auf folgende Zahlen der geprüften konsolidierten Konzernbilanzen: 
 
Jahr      
Verlust    
Eigenkapital  
2008  
-xxx  
xxx  
2009  
-xxx  
xxx  
2010  
-xxx  
xxx  
2011  
-xxx  
0  
 
 
Der Entwurf für die Jahresrechnung 2012 der B.________-Holding selbst (nicht des Konzerns) zeige zudem einen Verlust von EUR xxx und ein Eigenkapital von EUR -xxx Damit sei dargetan, dass die Beteiligung gegen Ende 2009 lediglich noch einen Substanzwert gehabt habe. Für diese Feststellung müsse das Gericht keine Untersuchung führen und auch keine fehlenden Grundlagen beschaffen. Es brauche auch keine weitere Begründung oder ein Gutachten, um den Wertverlust per 31. Dezember 2009 beweismässig zu erhärten. Angesichts der evidenten Verlustsituation sei es auch völlig willkürlich, wenn die Vorinstanz festhalte, aus den Bilanzzahlen 2010 und 2011 liessen sich keine Rückschlüsse auf die Situation per Bilanzstichtag am 31. Dezember 2009 ziehen. 
 
Diese Rügen sind im Folgenden zu prüfen. 
 
4.4.1. Wie sich aus den Berichten zu den konsolidierten Konzernabschlüssen der hier in Frage stehenden Jahre ergibt, betrieb und betreibt die B.________-Gruppe unverändert mehrere Dienstleistungsunternehmen in P.________ und Q.________, Deutschland, welche zu 100 % unmittelbar oder mittelbar durch die B.________-Holding gehalten wurden. Es handelt sich um  
die C.________ GmbH (jetzt K.________ GmbH) mit der 
- D.________ GmbH, 
- E.________ GmbH und 
- F.________ GmbH, 
die G.________ GmbH, 
die H.________ GmbH (jetzt L.________ GmbH) und 
die I.________ GmbH. 
 
Im Jahr 2007 erwirtschaftete der Konzern gemäss Anhang IV zum Bericht über den Konzernabschluss 2007 mit durchschnittlich 478 (Vorjahr 537) Arbeitnehmern einen Überschuss von rund EUR xxx Mio. (Vorjahr EUR xxx Mio.). Das erwirtschaftete Konzerneigenkapital betrug am 31. Dezember 2007 rund EUR xxx Mio. (Vorjahr EUR xxxMio.) und stand für Ausschüttungen zur Verfügung. 
 
Gemäss der konsolidierten Konzernbilanz betrugen am 31. Dezember 2007 die Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen rund EUR xxx Mio. (bei einer Bilanzsumme von rund EUR xxx Mio.). Gemäss Bericht (S. 9) und Anhang V (S. 3) handelt es sich ausschliesslich um Forderungen aus einem Darlehen gegenüber der Gesellschafterin. 
 
Diese Darlehensforderungen erhöhten sich aufgrund von weiteren Auszahlungen sowie aufgelaufener Zinsen im Geschäftsjahr 2008. Am 1. September 2008 wurde beschlossen, aus dem Bilanzgewinn per 31. Dezember 2007 einen Betrag von EUR xxx Mio. auszuschütten. Die Dividendenzahlung erfolgte durch Verrechnung mit dem an die Gesellschafterin ausgegebenen Darlehen (Bericht zum Konzernabschluss per 31. Dezember 2008 S. 6 und 17). In der Folge belief sich das erwirtschaftete Konzerneigenkapital trotz einem Konzernüberschuss per 31. Dezember 2008 auf einen Fehlbetrag von rund EUR xxx Mio. (Konzernbilanzverlust EUR xxx;vgl. Anlage II und IV zum erwähnten Bericht 2008). 
 
 
4.4.2. Aus dem Gesagten erhellt, dass der Konzernverlust des Jahres 2008 von EUR xxxdurch die Ausschüttung der Superdividende in der Höhe von EUR xxx Mio. entstand. Die von der Beschwerdeführerin zitierten kumulierten Konzernverluste der Jahre 2008 bis 2011 (vgl. E. 4.4 hiervor) hätten sich durch eine angemessene Dividendenpolitik vermeiden lassen. Es stellt sich die Frage, weshalb sich die B.________-Holding veranlasst sah, eine solche Ausschüttung vorzunehmen. Mit der Verrechnung der Dividende mit dem an die Beschwerdeführerin ausgegebenen Darlehen, konnte dieses zwar zum Verschwinden gebracht werden. Die Beschwerdeführerin gibt aber keine Erklärung darüber ab, weshalb die Ausschüttung der Dividende und Tilgung des Darlehens aus der Sicht des Konzerns geschäftsmässig erforderlich und begründet war. Unter diesen Umständen kann aber die von der Beschwerdeführerin aufgezeigte Verlustsituation für die Unternehmensbewertung nicht massgebend sein. Sie wurde nicht durch äussere, vom Geschäftsgang abhängige oder andere durch den Konzern nicht direkt beeinflussbare Faktoren, sondern durch die Beschwerdeführerin selbst verursacht. Die Fehlbilanz ist wohl ein Faktum, das aber durch die Beschwerdeführerin und ihr verbundene Gesellschaften bewusst herbeigeführt wurde. Für die wirkliche wirtschaftliche Lage und den Wert des Konzerns lässt sich daraus nichts ableiten.  
 
4.4.3. Per 31. Dezember 2009 bestand der Konzern unverändert aus den vorgenannten Firmen (E. 4.4.1 hiervor). Die Umsatzerlöse im Konzern zeigen nach einem Höchststand im Jahre 2007 (rund EUR xxx Mio.) bis 2010 (rund EUR xxx Mio.) eine rückläufige Tendenz, stiegen aber im Jahre 2011 wieder auf rund EUR xxx Mio. an. Die gleiche Tendenz ergibt sich aus den Zahlen für den Waren-, Dienstleistungs-, Personal- und übrigen betrieblichen Aufwand. Offensichtlich ist die Unternehmung weiterhin werthaltig. Ein Minderwert der Beteiligung, die eine Wertberichtigung erfordern würde, ist damit nicht dargetan.  
 
4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Wertermittlung durch die Vorinstanzen auf einer anerkannten Methode beruht, die sich zudem bewährt hat. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen pflichtgemäss und nicht willkürlich ausgeübt. Ein Abschreibungsbedarf konnte durch die Beschwerdeführerin nicht belegt werden, weshalb die Abschreibung geschäftsmässig nicht begründet und gemäss Art. 58 Abs. 2 lit. b BGG aufzurechnen war. Bundesrecht ist damit nicht verletzt. Das führt zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der direkten Bundessteuer.  
 
II. Kantonale Steuern  
 
5.   
§ 64 Abs. 1 des Steuergesetzes [des Kantons Schwyz] vom 9. Februar 2000 (StG/SZ; SRSZ 172.200) entspricht Art. 24 Abs. 1 StHG (Grundsätze der Massgeblichkeit und Periodizität). Das zur direkten Bundessteuer Gesagte gilt daher auch für die kantonalen Steuern (zit. Urteil 2C_309/2013, 2C_310/2013 vom 18. September 2013 E. 6.1). Im Übrigen verweist § 25 Abs. 1 lit. c der Vollzugsverordnung vom 22. Mai 2001 zum Steuergesetz (VVStG/SZ; SRSZ 172.211) für die Verkehrswertermittlung bei nicht kotierten Wertpapieren ausdrücklich auf das Kreisschreiben Nr. 28. 
 
Die Beschwerde ist daher auch hinsichtlich der kantonalen direkten Steuern abzuweisen. 
 
6.   
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen. Dem Kanton Schwyz, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 2C_1168/2013 und 2C_1169/2013 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer (2C_1169/2013) wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Beschwerde betreffend die direkten kantonalen Steuern (2C_1168/2013) wird abgewiesen. 
 
4.   
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Juni 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Wyssmann