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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_922/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Januar 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Helsana Versicherungen AG, Debitorenmanagement, Beschwerden, Postfach, 8081 Zürich Helsana, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung 
(Prozessvoraussetzung; kantonales Verfahren), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. November 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
Am 14. Oktober 2014 (Poststempel) erhob A.________ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Helsana Versicherungen AG vom 10. September 2014 betreffend eine vom Krankenversicherer in Betreibung gesetzte Prämienforderung. 
Mit Entscheid vom 20. November 2014 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, aus formellen Gründen (verpasste Rechtsmittelfrist) nicht auf die Beschwerde ein. 
Dagegen hat A.________ beim Bundesgericht "Einsprache" erhoben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Prozessthema ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2014 eingetreten ist (BGE 117 V 121 E. 1 S. 122; 116 V 265 E. 2a S. 266). Soweit sich der Beschwerdeführer darüber hinaus äussert, ist darauf nicht einzutreten. 
 
2.   
Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides (oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist) einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). 
 
Nach verbindlicher Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) ging der Einspracheentscheid vom 10. September 2014 am folgenden Tag beim Gefängnis B.________ ein, wo der Beschwerdeführer inhaftiert war; der Empfang wurde von einem Gefängnismitarbeiter unterschriftlich quittiert. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde am 14. Oktober 2014 bei der Post aufgegeben. In diesem Zeitpunkt war die 30-tägige Frist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG bereits abgelaufen. 
 
3.   
Die Vorinstanz hat Verzögerungen bei der Weiterleitung der Briefsendung an den Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen, für den Beginn der Rechtsmittelfrist jedoch nicht als relevant erachtet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, in einem Sonderstatusverhältnis sich befindende Häftlinge müssten mit allfälligen Verzögerungen bei der Zustellung von Postsendungen rechnen; es sei von ihnen (daher) zu erwarten, dass sie solche hinsichtlich der zur Anfechtung eines Rechtsaktes noch zur Verfügung stehenden Frist berücksichtigten. Bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer der Berechnung der Rechtsmittelfrist mithin nicht einfach den Zeitpunkt des (persönlichen) Erhalts des Einspracheentscheides, sondern denjenigen der Zustellung im Gefängnis zu Grunde legen müssen. Es fehlten Hinweise darauf und er mache auch nicht geltend, dass es ihm - zumal im Sonderstatusverhältnis - nicht möglich gewesen sein sollte, innert der ausgehend von der Zustellung am 11. September 2014 laufenden Rechtsmittelfrist rechtzeitig Beschwerde zu erheben. 
 
3.1. Ein Einspracheentscheid gilt als eröffnet im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG, wenn er in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, sodass dieser vom Inhalt Kenntnis nehmen kann (Urteil 8C_804/ 2013 vom 19. September 2014 E. 2.3). Das ist namentlich der Fall, wenn die Sendung an eine von ihm zur Entgegennahme bevollmächtigte Person übergeben worden ist (Urteil 2C_82/2011 vom 28. April 2011 E. 2.3). Der Gefängnismitarbeiter, der den eingeschriebenen Brief mit dem Einspracheentscheid entgegennahm, war zwar dazu berechtigt, dies jedoch nicht aufgrund einer ausdrücklichen Ermächtigung durch den inhaftierten Beschwerdeführer, sondern kraft Anstaltsordnung.  
 
3.2. Es ist nicht einsehbar, dass die Zeitspanne bis zur internen Zustellung dem Beschwerdeführer zugerechnet werden soll mit der Folge, dass die Anfechtungsfrist gleichwohl am 11. September 2014 bei Eingang beim Gefängnis zu laufen begann. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz geht unausgesprochen davon aus, ein Gefängnisinsasse habe genügend (freie) Zeit, jedenfalls mehr als eine andere nicht inhaftierte Person, um auch innert einer allenfalls kürzeren Frist als 30 Tage Beschwerde zu erheben. Diese Betrachtungsweise verletzt nicht nur das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot, indem sie letztlich allein an den Sonderstatus als Gefangener anknüpft (Art. 8 Abs. 2 BV), sondern ist auch gesetzwidrig. Sowenig die Beschwerdefrist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG erstreckt werden kann (Art. 40 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG), sowenig kann sie verkürzt werden.  
 
3.3. Der Einspracheentscheid vom 10. September 2014 kann somit nicht ohne weiteres am folgenden Tag als eröffnet im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG gelten.  
Die Vorinstanz hat keine Feststellungen getroffen zum Zeitpunkt der gefängnisinternen Zustellung des Einsprachenentscheids. Die Akten sind insofern nicht spruchreif. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Entscheid sei ihm am 17. September 2014 ausgehändigt worden. Trifft dies zu, war die Frist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG bei Beschwerdeerhebung am 14. Oktober 2014 noch nicht abgelaufen. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie entsprechende Abklärungen vornehme und danach neu entscheide. 
 
4.   
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos, weil umständehalber keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 20. November 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Januar 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler