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[AZA 7] 
I 569/01 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter 
Frésard; Gerichtsschreiber Grunder 
 
Urteil vom 1. Februar 2002 
 
in Sachen 
G.________, 1956, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, Walchestrasse 17, 8006 Zürich, 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- G.________, geboren 1956, arbeitete seit dem 
1. März 1990 als Raumpflegerin bei der X.________ AG und gleichzeitig bei verschiedenen anderen Reinigungsbetrieben sowie in privaten Haushalten im Rahmen eines Vollzeitpensums. 
Am 15. November 1996 zog sich G.________ bei einem Verkehrsunfall eine Thoraxkontusion mit Rippenfissur und Sternumfraktur zu. Nachdem sie laut ärztlichen Angaben zunächst vollständig und zu 75 % arbeitsunfähig war, nahm sie ihre Erwerbstätigkeit im Mai 1997 wieder zu 50 % auf. 
Am 11. Mai 1998 meldete sich G.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte Berichte der Frau Dr. med. S.________ (vom 12. Juli 1998 und 30. Juli 1999) und des Dr. med. 
R.________ (vom 23. Juni 1998) sowie Auskünfte der Arbeitgeber ein und zog die Akten der SUVA bei, die für die Folgen des Unfalles die gesetzlichen Leistungen erbracht hatte. Gestützt auf diese Unterlagen sprach die IV-Stelle G.________ mit Verfügung vom 25. August 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 41 % eine für die Monate November und Dezember 1997 befristete Viertelsrente der Invalidenversicherung zu, die sie am 22. September 2000 unter Belassung des Invaliditätsgrades und mit derselben Befristung in eine halbe Härtefallrente abänderte. 
 
B.- Dagegen liess G.________ Beschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung der Verfügungen sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen; eventualiter sei eine halbe Invalidenrente ab dem 1. November 1997 bis und mit August 1998 zuzusprechen. Mit Beschluss vom 9. April 2001 zog das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Abänderung der Verwaltungsverfügung zum Nachteil von G.________ in Erwägung und gab ihr Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. 
G.________ liess an ihren Rechtsbegehren festhalten. 
 
Mit Entscheid vom 26. Juni 2001 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab, hob gleichzeitig die Verfügungen der IV-Stelle vom 25. August und 22. September 2000 auf und stellte fest, dass G.________ bis zum 22. September 2000 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. 
 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ beantragen, unter Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz sei die Sache an sie zur Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei eine halbe Invalidenrente ab dem 1. November 1997 zuzusprechen. 
Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. 
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 
Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. 
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). 
 
2.- Streitig ist, ob ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht. 
 
a) Die Vorinstanz zieht aus den beiden Berichten der Frau Dr. med. S.________ den Schluss, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste, körperlich leichte Arbeit, mit der Möglichkeit ständig wechselnder Positionierung, unter Vermeidung von Inklination und Reklination der Halswirbelsäule, in vollem zeitlichem Pensum zumutbar sei. 
Demnach könne sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. 
Dagegen lässt die Beschwerdeführerin einwenden, aus den beiden Berichten der Frau Dr. med. S.________ gehe hervor, dass sie lediglich im zeitlichen Rahmen von vier Stunden pro Tag einsatzfähig sei. 
 
b) Dr. med. R.________ diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. Juni 1998 ein chronisches thoraco- und cervicospondyolgenes Syndrom nach Thoraxkontusion mit Sternumfraktur und Rippenfrakturen sowie Kontusion des Sternoclaviculargelenks bei persistierenden segmentalen Dysfunktionen und Triggerpunkten im Bereich des cervicothoracalen Übergangs und der mittleren Halswirbelsäule, eine sekundäre Periarthropathie der rechten Schulter mit Irritation der Supraspinatussehne und ein Hämangiom des Brustwirbelkörpers. Zur Arbeitsfähigkeit nahm er nicht Stellung, hielt hingegen in einem früheren Schreiben (vom 
6. März 1998) an die SUVA fest, aktuell sei die Beschwerdeführerin in der Lage, vier Stunden am Tag zu arbeiten; ob sie fünf Stunden zu leisten vermöge, sei er sich nicht sicher. 
Frau Dr. med. S.________ setzte in ihrem Bericht vom 12. Juli 1998 die Leistungsfähigkeit für leichtere Reinigungsarbeiten auf vier Stunden täglich fest mit Beginn ab dem 6. Mai 1997. Der Beschwerdeführerin seien körperlich leichte Tätigkeiten zumutbar, mit der Möglichkeit, die Körperposition ständig zu wechseln, wobei sie In- und Reklination der Halswirbelsäule vermeiden müsse. 
Im Bericht vom 30. Juli 1999 wiederholte Frau Dr. med. 
 
S.________ ihre Beurteilung. Sie ergänzte, dass die Beschwerdeführerin in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit im zeitlichen Umfang von 50 % oder von vier Stunden am Tag ab dem 6. Mai 1997 arbeitsfähig sei. 
Demgegenüber setzte Dr. med. L.________, Kreisarzt der SUVA, in seinem Bericht vom 29. Mai 1998 die Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin auf mindestens sechs Stunden am Tag fest, und der von der SUVA als Gutachter beauftragte Dr. 
med. M.________ hielt in seiner Expertise vom 17. August 1998 eine Leistungssteigerung auf sechs Stunden am Tag als möglich. 
Die Beschwerdeführerin liess im vorinstanzlichen Verfahren einen gestützt auf eine Exploration vom 16. März 2001 verfassten Bericht des Spitals Y.________ zu den Akten reichen. Darin wird die Diagnose ergänzt mit einer mittelschweren depressiven Episode; die Arbeitsfähigkeit wird mittelfristig auf vier Stunden am Tag festgelegt. Die Beschwerdeführerin wurde von den Ärzten des Spitals Y.________ zwar erst nach dem für die richterliche Beurteilung massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 121 V 366 Erw. 1b) untersucht; in Anbetracht der Aktenlage muss aber davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand in der Zwischenzeit nicht massgeblich verändert hatte. Insoweit ist der Bericht des Spitals Y.________ in die Beurteilung einzubeziehen. 
 
c) Die Schlussfolgerung der Vorinstanz aus den Berichten der Frau Dr. med. S.________ ist unzutreffend. Die Einschätzungen der Ärzte bezüglich der Arbeitsfähigkeit divergieren erheblich. Mit Ausnahme von Frau Dr. med. S.________ beschreibt ausserdem kein Arzt die Tätigkeiten, die zu verrichten die Beschwerdeführerin mit Rücksicht auf den Gesundheitsschaden in der Lage wäre. 
Ferner finden sich in den Akten mehrere Hinweise für eine psychogene Störung. Dr. med. R.________ beschreibt diagnostisch in einem Bericht vom 20. Mai 1997 an Frau Dr. 
med. S.________ ein komplexes Schmerzsyndrom und erwähnt unter anderem eine Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne eines posttraumatischen Stresssyndroms. Dr. med. L.________ spricht im bereits zitierten Bericht von einer allfälligen posttraumatischen Anpassungsstörung; Dr. med. M.________ bemerkt ohne klinischen Befund eine gewisse Überforderung der Versicherten. Das Spital Y.________ schliesslich diagnostiziert ohne zeitliche Angabe eine mittelschwere depressive Episode. 
Angesichts dieser Unklarheiten und Widersprüche ist die Sache demnach zur Abklärung der Fragen, ob ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Versicherten vorliege und in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten sie arbeitsunfähig ist, an die Verwaltung zurückzuweisen. Diese wird gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung über den Rentenanspruch neu verfügen. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts 
des Kantons Zürich vom 26. Juni 2001 und 
die Verfügungen vom 25. August und vom 22. September 
2000 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle 
des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie, 
nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über 
den Rentenanspruch neu verfüge. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von 
 
 
Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV.Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen 
 
 
Prozesses zu befinden haben. 
 
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
Luzern, 1. Februar 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
Der Gerichtsschreiber: