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[AZA 7] 
I 692/01 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Jancar 
 
Urteil vom 1. Februar 2002 
 
in Sachen 
K.________, 1940, Jugoslawien, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2000 lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland den Anspruch des 1940 geborenen K.________ auf eine Invalidenrente ab. 
Die dagegen von K.________ erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 18. September 2001 ab und überwies die Sache an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, damit sie den Rentenanspruch aufgrund der seit 1. Januar 2001 geltenden Gesetzesbestimmungen (Wegfall der Versicherungsklausel) prüfe. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt K.________ die Zusprechung einer Invalidenrente. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die für die Angehörigen der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien (mit Ausnahme von Kroatien und Slowenien) im Verfügungszeitpunkt weiterhin anwendbaren (BGE 126 V 203 Erw. 2b, 119 V 101 Erw. 3) Staatsvertragsbestimmungen über die Versicherteneigenschaft als Voraussetzung für den Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung (Art. 1, 2 und 8 lit. b des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962, nachfolgend: Abkommen) ebenso zutreffend dargelegt wie die Voraussetzungen, unter denen ein jugoslawischer Staatsangehöriger nach der Rechtsprechung (ZAK 1989 S. 449 Erw. 3a, 1987 S. 443 Erw. 2c; nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 3. April 1998, I 516/97) als der jugoslawischen Versicherung angehörend und damit als versichert im Sinne von Art. 8 lit. b des Abkommens gilt, sowie den Grundsatz, dass die Ermittlung des Leistungsanspruchs allein nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat (ZAK 1989 S. 320 Erw. 2). Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz auch die Bestimmungen und Grundsätze über den in zeitlicher Hinsicht massgebenden Sachverhalt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), die versicherten Personen (Art. 1 IVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a und b AHVG), den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 110 V 275 Erw. 4a), die versicherungsmässigen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs (Art. 6 Abs. 1 IVG in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1ter IVG; BGE 121 V 269 Erw. 5; AHI 1998 S. 124), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b), den Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (BGE 110 V 273), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG; BGE 121 V 272 Erw. 6, 119 V 102 Erw. 4a, 111 V 22 Erw. 2b; vgl. auch Art. 29 IVV), die Mindestbeitragsdauer (Art. 36 Abs. 1 IVG), die Schadenminderungspflicht (BGE 117 V 278 Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 28 S. 88 Erw. 2b), die Bedeutung, die den ärztlichen Stellungnahmen bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades zukommt (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen), sowie den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 122 V 160 Erw. 1c). Darauf wird verwiesen. 
 
 
2.- Die Vorinstanz hat aufgrund der medizinischen Unterlagen zutreffend dargelegt, dass sich der Rentenbeginn nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (langdauernde Krankheit) richtet und dass die für die Eröffnung der Wartezeit erhebliche Arbeitsunfähigkeit frühestens am 10. Januar 1998 eintrat. 
Ein eventueller Rentenanspruch wäre somit frühestens am 10. Januar 1999 entstanden. Der Versicherte war in diesem Zeitpunkt nach innerstaatlichem Recht nicht mehr versichert, da für ihn bei der schweizerischen Versicherung seit April 1998 keine Beiträge mehr abgerechnet wurden und er die Schweiz im Jahre 1998 verlassen hatte. Ebenso wenig war er am 10. Januar 1999 aufgrund des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens versichert, da er seiner heimatlichen Sozialversicherung bis 24. Juni 1986 angehört hatte und seither bei dieser keine Beitragszeiten oder diesen gleichgestellte Zeiten aufweist. Die vorinstanzlich bestätigte Ablehnung des Rentengesuchs ist somit aufgrund der bis Ende 2000 geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtens. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden keine Einwendungen vorgebracht, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten. 
 
3.- Soweit der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Invalidenrente ab 1. Januar 2001 aufgrund der ab diesem Zeitpunkt neu geltenden Bestimmungen verlangt, liegt noch keine Verfügung bzw. kein Entscheid vor, weshalb es insoweit an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (BGE 125 V 414 Erw. 1a). 
Diesbezüglich ist daher auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. Es ist damit anders zu entscheiden als im Urteil R. vom 15. Januar 2002 (I 703/01). 
In jenem Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren hatte der Versicherte beantragt, dass ihm spätestens auf den Zeitpunkt der vor der Rechtsänderung ergangenen streitigen Verwaltungsverfügung aufgrund des neuen Rechts eine Invalidenrente zugesprochen werde. Jene Beschwerde wies das Gericht ab, nachdem es auf sie eingetreten war. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit 
darauf eingetreten wird. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und 
 
 
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 1. Februar 2002 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: 
Der Gerichtsschreiber: