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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.242/2005 /bnm 
 
Urteil vom 1. Februar 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Einkommenspfändung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 8. Dezember 2005 (NR050074/U). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Das Betreibungsamt Zürich 4 verfügte gegenüber X.________ am 22. August 2005 ("Anzeige der Einkommenspfändung") im Rahmen der Pfändung Nr. 1, dass ihre das monatliche Existenzminimum von Fr. 1'100.-- übersteigenden Einkünfte bis zur Deckung der betriebenen Forderungen, längstens bis am 17. August 2006, gepfändet seien. Hiergegen erhob X.________ Beschwerde, welche das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter mit Beschluss vom 8. September 2005 unter Kostenfolge abwies. X.________ gelangte an das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welche die Beschwerde mit Beschluss vom 8. Dezember 2005 ebenfalls abwies. 
 
X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 27. Dezember 2005 (Poststempel) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie der Einkommenspfändung. 
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht. Die Beschwerdeführerin legt insbesondere nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn diese (unter Verweisung auf die erstinstanzlichen Erwägungen) zur Auffassung gelangt ist, die Einkommenspfändung stütze sich auf eine wirksame Pfändungsankündigung sowie auf Betreibungen mit rechtskräftig beseitigtem Rechtsvorschlag und sei daher nicht zu beanstanden. Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 
3. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Die erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen den vorliegenden Entscheid ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches - wie in vorangegangenen Verfahren - in mutwilliger Art und Weise erfolgen sollte. 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern, dem Betreibungsamt Zürich 4 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. Februar 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: