Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.828/2006 /fun 
 
Urteil vom 1. Februar 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Gemeinde Neuenkirch, vertreten durch den Gemeinderat Neuenkirch, Luzernstrasse 16, 
6206 Neuenkirch, 
Regierungsrat des Kantons Luzern, 
Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Einbürgerung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Regierungsrats des Kantons Luzern vom 
21. November 2006. 
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung, 
dass X.________ gegen den am 21. November 2006 ergangenen Entscheid des Regierungsrats des Kantons Luzern staatsrechtliche Beschwerde erhoben hat; 
 
dass er den ihm gemäss Schreiben vom 20. Dezember 2006 auferlegten Kostenvorschuss nicht bezahlt hat; 
 
dass er weder um Zahlungserleichterungen noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat; 
 
dass demgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 150 Abs. 4 OG); 
 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1 OG); 
 
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Neuenkirch und dem Regierungsrat des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. Februar 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: