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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
H 197/06 
 
Urteil vom 1. Februar 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger und Seiler, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Parteien 
S.________, 1971, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgen- 
strasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2006. 
 
In Erwägung, 
dass die Ausgleichskasse des Kantons Zürich S.________ mit Verfügung vom 24. August 2004 (solidarisch haftend mit einem weiteren Verwaltungsrat der Firma M.________ ) verpflichtet hat, für entgangene Beiträge Schadenersatz in Höhe von Fr. 99'694.45 zu bezahlen, 
dass S.________ die Verfügung am 25. August 2004 in Empfang nahm, weshalb die 30-tägige Einsprachefrist am 24. September 2004 ablief, 
dass S.________ am 28. September 2004 mündlich bei der Ausgleichskasse Einsprache erhob und die Kasse darauf am 5. September 2005 wegen Verspätung nicht eintrat, 
dass S.________ hiegegen am 21. September 2005 Beschwerde führte und vorbrachte, er habe erst am 22. September 2004 mit seinem Rechtsvertreter sprechen können und sei in den Wochen vor und nach dem 24. September 2004 beruflich stark beansprucht gewesen; im Übrigen habe er sich am 24. September 2004 bei der Ausgleichskasse erkundigt, ob er auch in der folgenden Woche vorbei kommen könne und zur Antwort erhalten, dies würde reichen; schliesslich sei er am Montag, 27. September 2004 krank gewesen, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 20. September 2006 erwog, die Einsprache vom 28. September 2004 sei verspätet gewesen, und die Beschwerde als Fristwiederherstellungsgesuch prüfte, dieses aber als unbegründet erachtete, und die Beschwerde daher abwies, 
dass S.________ dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichte, 
dass die Vorinstanz korrekt darlegte, die Voraussetzungen zur Wiederherstellung einer Frist (Art. 41 Abs. 1 ATSG) seien nicht erfüllt (vgl. hiezu auch BGE 112 V 255 Erw. 2a mit Hinweis) und die behauptete falsche Auskunft der Ausgleichskasse zu Recht als nicht bewiesen ansah, 
dass die Abweisung der Beschwerde somit nicht zu beanstanden ist, 
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243), der angefochtene Entscheid aber vorher ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2), 
dass die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird, 
dass, weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Streit steht, das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario), 
dass ausgangsgemäss die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 1. Februar 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: