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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 973/06 
 
Urteil vom 1. Februar 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Parteien 
F.________, 1944, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2006. 
 
Sachverhalt: 
Mit Eingaben vom 15. und 30. November 2006 sowie vom 15. Januar 2007 (jeweiliger Poststempel) wendet sich F.________ gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2006, mit welchem eine von der IV-Stelle Zürich am 27. Juli 2006 verfügte Drittauszahlung an die Ausgleichskasse Luzern in Höhe von Fr. 500.- monatlich ab September 2006 bis April 2008 und von Fr. 150.50 im Mai 2008, insgesamt somit Fr. 10'150.50, zwecks Verrechnung laufender Rentenleistungen mit ausstehenden AHV-Beiträgen geschützt wurde. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann (BGE 123 V 335 E. 1a S. 336 mit Hinweisen; vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 470 E. 1.3 S. 475, 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320). 
Lassen die Begehren oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so ist dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen (Art. 108 Abs. 3 OG). Nach dieser Bestimmung ist eine Fristansetzung durch das Gericht ausgeschlossen, wenn die Beschwerde überhaupt keine Begehren oder Begründung enthält. Diese müssen - wenn auch nur summarisch - innerhalb der Frist von Art. 106 Abs. 1 OG eingereicht werden (BGE 104 V 178, 101 V 17 E. 1 S. 18; vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 470 E. 1.3 S. 475). 
3. 
Aus der Eingabe vom 15. November 2006 geht zwar ein Beschwerdewille hervor und es wird auch unmissverständlich ein Antrag auf Aufhebung des kantonalen Entscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolge - zu Lasten der Verursacher - beantragt. Die Antragstellung betreffend mag die Rechtsschrift damit den Erfordernissen an eine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde zwar knapp zu genügen. In der Folge wird indessen ein gerichtlicher Formfehler gerügt, ohne dass dieser näher bezeichnet oder auch nur ersichtlich würde, worin dieser bestehen und inwiefern dieser die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids in Frage stellen könnte. Des Weitern wird von einer offenbar gegen die geschiedene Ehefrau gerichteten Pfändungsurkunde und einem unzuständigen Betreibungsamt gesprochen, ohne dass ein Zusammenhang mit der vorinstanzlich beurteilten Rechtslage erkennbar wäre. Dasselbe gilt hinsichtlich der in Kopie eingereichten persönlichen Dokumente und Ausweispapiere des Beschwerdeführers, deren Zusammenhang mit der vorinstanzlich beurteilten Rechtssache unklar bleibt. Abschliessend ist von "gepfändeten Suva Rentengeldern" die Rede, obschon der vorinstanzliche Entscheid gar nicht Rentenzahlungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, sondern ausschliesslich der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Gegenstand hat. Insgesamt kann unter diesen Umständen aber nicht von einer ausreichenden und vor allem sachbezogenen Begründung gesprochen werden, welche unabdingbare Voraussetzung für eine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde darstellt. 
 
Unabhängig davon, ob überhaupt von einer Begründung im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG gesprochen werden kann, entfällt die Ansetzung einer Nachfrist zur Behebung des Mangels gestützt auf Art. 108 Abs. 3 OG schon deshalb, weil die Eingabe vom 15. November 2006 erst am 16. November 2006 und damit lediglich einen Tag vor Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (heute: sozialrechtliche Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts) einging. Die Eingaben vom 30. November 2006 (Poststempel) und 15. Januar 2007 (Poststempel) schliesslich müssen - zumal auch sie kaum entscheidwesentliche Aufschlüsse vermitteln - unbeachtlich bleiben, weil sie klar nach Ablauf der mit der Eröffnung des kantonalen Entscheids ausgelösten Rechtsmittelfrist und damit verspätet bei der Schweizerischen Post aufgegeben wurden. 
4. 
Für das den Auszahlungsmodus betreffende bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren sind - wie übrigens seit dem 1. Juli 2006 generell in allen, mithin auch in Versicherungsleistungen betreffenden, invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren (Art. 134 OG in der Fassung gemäss Ziff. III der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 16. Dezember 2005) - von der unterliegenden Beschwerde führenden Partei Gerichtskosten zu erheben (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 1. Februar 2007 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: