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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 96/06 
 
Urteil vom 1. Februar 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Parteien 
Hotela Unfallversicherung, rue de la Gare 18, 1820 Montreux, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
T.________, 1971, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher 
Dr. Fredi Hänni, Spitalgasse 26, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 23. Dezember 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
T.________, geboren 1971, verletzte sich am 28. August 2004 bei einem Fussballspiel am rechten Knie. Mit Operation vom 20. Oktober 2004 wurde das vordere Kreuzband rekonstruiert. Die Hotela Kranken- und Unfallkasse des Schweizer Hotelier-Vereins, bei der T.________ unfallversichert war, stellte indessen ihre Leistungen mit Verfügung vom 25. bzw. 28. Januar 2005 per 8. September 2004, mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2005 per 19. Oktober 2004 ein. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 23. Dezember 2005 gut, hob den Einspracheentscheid auf und verpflichtete die Hotela, die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfall vom 28. August 2004 auch über den 19. Oktober 2004 hinaus bis zum Fallabschluss weiterhin zu erbringen. 
C. 
Die Hotela führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei der Einspracheentscheid vom 3. Juni 2005 zu bestätigen; eventualiter seien weitere Abklärungen durch die Vorinstanz oder die Beschwerdeführerin anzuordnen. 
 
Während T.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Weil der angefochtene Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs.1 BGG; BGE 132 V 395 Erw 1.2). 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 UVG) vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 3.2), zur Beweislast des Unfallversicherers, wenn durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest wird (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b, je mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das kantonale Gericht habe die medizinischen Akten nicht richtig gewürdigt. Sinngemäss macht sie im Wesentlichen geltend, dass sie zur Übernahme der Kosten einer Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes, einer lateralen Teilmeniskektomie sowie eines Débridement von instabilen Knorpelanteilen verpflichtet worden sei, obwohl sich der Versicherte gemäss Akten der früheren Unfallversicherung Visana die fragliche Kreuzbandruptur schon früher zugezogen habe oder gar eine fehlende Anlage bestehe. Zu Unrecht sei auf die aktuellen ärztlichen Stellungnahmen abgestellt worden, ohne die medizinische Vorgeschichte zu berücksichtigen. 
3.2 Dr. med. C.________, Spital Q.________, diagnostizierte am 16. September 2004 eine vordere Kreuzbandruptur rechts bei Zustand nach subtotaler medialer Meniskektomie ca. 2003. Der Patient erinnere sich bereits an ein erstes Knietrauma in seiner Heimat Mali. Damals sei das Gelenk punktiert und konservativ behandelt worden. Im Jahr 2003 habe er erneut beim Fussball einen Unfall erlitten, was eine arthroskopische Teilmeniskektomie im Spital X.________ nötig gemacht habe. In der Folge sei er jedoch wieder sportfähig gewesen, und subjektiv habe kein Instabilitätsgefühl bestanden. Am 28. August 2004 habe er lateral einen Schlag durch einen Gegenspieler mit Valgustrauma erlitten. Sofort seien heftige Schmerzen und nachfolgend ein Erguss aufgetreten, welcher zweimal punktiert worden sei. Seither gebe der Versicherte ein wesentliches Instabilitätsgefühl an. Bei diesem letzten Unfall sei das vordere Kreuzband rupturiert beziehungsweise eine vorbestehende Teilruptur komplettiert worden. Der orthopädische Chirurg erachtete wegen der Kombination von fehlendem Kreuzband und weitgehend fehlendem medialem Meniskus sowie unter Berücksichtigung des Alters und der sportlichen Aktivitäten des Patienten eine Kreuzbandrekonstruktion als angezeigt und führte die Operation am 20. Oktober 2004 durch. 
3.3 Aus den von der Beschwerdeführerin beigezogenen Akten des früheren Unfallversicherers ergibt sich, dass sich der Versicherte beim Fussballspiel am 8. April 2002 einen komplexen Meniskusriss am rechten Knie zugezogen hat. Bei der Operation im Spital X.________ stellte Dr. med. K.________, Orthopädie FMH, fest, dass ein Knorpelulcus und das nicht abgrenzbare vordere Kreuzband keinen Zusammenhang habe mit dem Unfall vom 8. April 2002. Die Ruptur des Kreuzbandes müsse schon früher stattgefunden haben, oder die Anlage fehle teilweise (Bericht vom 14. Juni 2002). Nach der Teilmeniskektomie wurde der Versicherte physiotherapeutisch behandelt. Sieben Monate nach der Operation konnte Dr. med. K.________ am 22. Januar 2003 berichten, dass das Knie unauffällig sei, es bestehe keine Schwellung, der Bewegungsumfang sei symmetrisch gut, und er fand auch keine Druckdolenz. 
3.4 Damit steht fest, dass sich der Versicherte das Kreuzband schon früher einmal - allenfalls teilweise - und nicht erst beim Unfall vom 28. August 2004 gerissen hat. Davon ging im Übrigen auch Dr. med. S.________ vom Institut für medizinische Radiologie des Spitals Y.________ gemäss Bericht vom 8. September 2004 aus. Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich. 
3.5 Indessen ist der natürliche Kausalzusammenhang rechtsprechungsgemäss schon dann gegeben, wenn der Unfall lediglich die Teilursache einer bestimmten gesundheitlichen Störung bildet (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Wie das kantonale Gericht richtig festgestellt hat, ist im hier zu beurteilenden Fall massgebend, dass erst nach dem am 28. August 2004 erlittenen Trauma eine Instabilität des rechten Knies aufgetreten ist. Demgegenüber ist aktenkundig, dass das Knie nach der Operation des Meniskus und nachfolgender Physiotherapie gemäss Bericht des Dr. med. K.________ vom 22. Januar 2003 trotz des gerissenen Kreuzbandes unauffällig war. Die Beschwerdeführerin räumt denn auch ein, dass ein durchaus banales Ereignis eine klinisch bereits vorhandene Instabilität zu Tage bringen könne. Gemäss Stellungnahme ihres Vertrauensarztes Dr. med. V.________ vom 2. Februar 2006 geht auch er davon aus, dass der Versicherte am 28. August 2004 ein Trauma erlitten hat. Ob dieses die Kreuzbandruptur verursacht hat oder dadurch der bereits bestehende Vorzustand mit gerissenem Kreuzband in dem Sinne manifestiert wurde, als das erneute Trauma Auslöser der Instabilität des Knies war, ist nach der dargelegten Rechtsprechung irrelevant. Nach Ansicht des betreuenden Arztes Dr. med. C.________ konnte denn auch diese Instabilität nur durch eine Rekonstruktion des gerissenen Kreuzbandes behoben werden. 
 
Daraus folgt, dass der status quo ante am 19. Oktober 2004, also vor der Rekonstruktion des Kreuzbandes, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht erreicht war, weshalb sie auch über diesen Zeitpunkt hinaus leistungspflichtig bleibt. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 1. Februar 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: