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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_849/2009 
 
Urteil vom 1. Februar 2010 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Steueramt des Kantons Aargau. 
 
Gegenstand 
Ordnungsbusse im Steuerveranlagungsverfahren 2007, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 2. Dezember 2009. 
 
Erwägungen: 
Am 20. Oktober 2009 wurde X.________ ein Urteil des Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau vom 8. Oktober 2009 betreffend Strafbefehl wegen Verletzung von Verfahrenspflichten im Steuerveranlagungsverfahren 2007 zugestellt. Sie erhob dagegen am 23. November 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau; die Beschwerdeschrift enthielt keine Unterschrift. Das Verwaltungsgericht sah davon ab, ihr zwecks Nachreichens einer mit Unterschrift versehenen Beschwerdeschrift eine Nachfrist anzusetzen, weil die nicht erstreckbare gesetzliche Beschwerdefrist von 30 Tagen nicht eingehalten sei. Es trat mit am 14. Dezember 2009 eröffnetem Urteil vom 2. Dezember 2009 wegen verspäteter Beschwerdeerhebung auf die Beschwerde nicht ein. 
 
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2009 (Eingang beim Bundesgericht 28. Dezember 2009) stellt X.________ den Antrag, "von allen Anklagepunkten freigesprochen zu werden." In einem Schreiben vom 7. Januar 2010 wurde die Beschwerdeführerin über die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG im Allgemeinen und unter Bezugnahme auf den konkreten Fall belehrt, wobei ihr bedeutet wurde, dass ihre Rechtsschrift vom 23. Dezember 2009 den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge; zugleich wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass eine verbesserte Rechtsschrift innert der noch laufenden Beschwerdefrist nachgereicht werden könne, wobei die Erfolgsaussichten der Beschwerde aber als gering eingestuft und es ihr freigestellt wurde, die Beschwerde mit schriftlicher Erklärung ohne Kostenfolge zurückzuziehen. 
 
Bis heute ist weder eine ergänzende Beschwerdeschrift nachgereicht noch schriftlich der Rückzug der Beschwerde erklärt worden. 
 
Wie im bundesgerichtlichen Schreiben vom 7. Januar 2010 festgehalten, worauf die Beschwerdeführerin verwiesen werden kann, ohne dass dessen Inhalt nochmals wiedergegeben werden muss, enthält die einzige vor Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Rechtsschrift offensichtlich keine hinreichende Begründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. Februar 2010 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Müller Feller