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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_455/2012 
 
Urteil vom 1. Februar 2013 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Gerichtsschreiber Borner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
W.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Anordnung eines Berufsverbots, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, 
vom 20. Juni 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
W.________ fälschte als Vermögensverwalter diverse Urkunden und veranlasste so, dass zu seinen Gunsten Kontos und Depots einer Kundin belastet wurden. Mit den Geldern fingierte er die Rückzahlung zweier Darlehen an die Kundin und finanzierte sich einen völlig unangemessenen Lebensstil. Delikts- und Schadensbetrag belaufen sich auf rund 2.1 Mio. bzw. 3.3 Mio. Franken. 
 
B. 
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte W.________ am 30. November 2011 wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Unterdrückung von Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Im Umfang von 21 Monaten gewährte es ihm den bedingten Strafvollzug, verbot ihm aber die Tätigkeit als Vermögensverwalter während drei Jahren. 
 
Auf Berufung des Verurteilten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 20. Juni 2012 das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt. Es gewährte den bedingten Strafvollzug im Umfang von 24 Monaten und sah von einem Berufsverbot ab. 
 
C. 
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und es sei ein Berufsverbot für die Dauer von drei Jahren auszusprechen; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerdeführerin erachtet ein Berufsverbot für erforderlich und verhältnismässig. Der Beschwerdegegner sei von 2001 bis 2009 bei der P.________-Gruppe zunächst als Geschäftsführer und dann als Fondsmanager tätig gewesen. 2007 habe er die M.________ Group Holding AG gegründet, über welche er Anteile an der V.________ Management GmbH und der R.________ Trading AG gehalten habe. 
 
In der V.________ Management GmbH erledige er administrative Aufgaben und unterstütze einzelne Projekte bei einem Jahresverdienst von Fr. 12'000.--. Sollte sein Lohn das Existenzminimum überschreiten, unterliege es der Lohnpfändung. Er wohne bei seiner Mutter und werde von ihr und Freunden unterstützt. Seine Schulden betrügen insgesamt ca. 3.5 Mio. Franken. 
 
Bei der P.________-Gruppe habe er ein monatliches Einkommen von Fr. 12'000.-- gehabt, das er mit der deliktischen Tätigkeit massiv aufgebessert habe. Angesichts der sehr schlechten Aussicht auf baldige Besserung seiner desolaten finanziellen Lage erscheine die Gefahr, er könnte sich als Vermögensverwalter erneut zu deliktischen Tätigkeiten hinreissen lassen, keineswegs gering. An Schranken habe er selbst ausgeführt, mit einem normalen Einkommen werde er seine Schulden niemals bezahlen können und müsse dies auf unternehmerischem Weg versuchen. Auch wenn er damit auf ein laufendes Korkprojekt in Italien hinweise, könne daraus gefolgert werden, dass er nach Möglichkeiten suche, seine horrenden Schulden zu begleichen und möglichst wieder in die Nähe seines vorherigen Lebensstandards zu gelangen. Die Versuchung, auf einfache und schnelle Weise zu Geld zu kommen, müsse für den heute praktisch mittellosen Vermögensverwalter angesichts der hohen Schulden ungleich grösser sein als für den damals gut verdienenden schuldenlosen Beschwerdegegner. Bereits deshalb bestehe die Gefahr, er könnte eine erneute Stellung als Vermögensverwalter missbrauchen und potenzielle Kunden schädigen. 
 
Die Vorinstanz erwägt, dem Beschwerdegegner sei gestützt auf die Vorstrafenlosigkeit, seine Einsicht in sein Fehlverhalten und durch den Eindruck des Strafverfahrens eine positive Prognose zu stellen. Beziehe man noch die Wirkung der Strafe mit ein, seien keine Anzeichen auszumachen, welche auf einen erneuten Versuch, im Rahmen einer Tätigkeit als Vermögensverwalter - soweit es überhaupt je wieder dazu kommen werde - zu delinquieren. 
 
2. 
Die vorinstanzlichen Aspekte, die gegen die Anordnung eines Berufsverbots sprechen, bestreitet die Beschwerdeführerin zwar nicht. Doch relativiert sie sie mit dem deliktischen Verhalten des Beschwerdegegners und gibt zu bedenken, weshalb er nicht schon früher die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens eingesehen habe. 
 
Diese Argumentation geht zum grössten Teil an der Sache vorbei, weil sie ausschliesslich auf das zurückliegende deliktische Verhalten des Beschwerdegegners und seinen damaligen egoistischen Lebensstil abstellt. Demgegenüber führt die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung aus, er bemühe sich offenbar mit ärztlicher Hilfe um eine adäquate Verarbeitung seiner Vergangenheit. Zudem sei davon auszugehen, dass ihm das Strafverfahren und der angewachsene Schuldenberg eine Lehre sein werden, um sich in Zukunft gesetzestreu zu verhalten. Es bestünden daher grundsätzlich keine Bedenken bezüglich des künftigen Wohlverhaltens (angefochtener Entscheid S. 19 Ziff. 11.4). 
 
Mit anderen Worten geht die Vorinstanz davon aus, der einsichtige und reuige Beschwerdegegner habe seine früheren kriminogenen Einstellungen aufgegeben. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin nichts Stichhaltiges vor. Eine gewisse Gefahr, dass ein Straftäter rückfällig wird, besteht fast immer. Doch ist sie bei einem einsichtigen und reuigen Täter, der sich ausserdem bemüht, seine Vergangenheit aufzuarbeiten, eher gering. Dass er versucht, mit einem Korkprojekt in Italien wieder zu Geld zu kommen, um seine Schulden zu begleichen, gereicht ihm jedenfalls nicht zum Nachteil. Dasselbe gilt für die Gründung der "Unternehmensberatung W.________" mit dem Zweck "Betrieb einer Unternehmensberatung und Vermittlung von Immobilien, Grundstücken und Wohnungen". Seine Tätigkeit in der V.________ Management GmbH beschränkt sich auf administrative Arbeiten, die überdies von seiner früheren Arbeitgeberin beaufsichtigt werden, da diese sämtliche Anteile des Beschwerdegegners an den erwähnten Firmen (E. 1 Abs. 1 letzter Satz) in Anrechnung an ihre Schadenersatzforderung übertragen erhielt. Dass er das erstinstanzlich angeordnete Berufsverbot nicht anfocht, deutet - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - eher darauf hin, dass er nicht mehr in die Vermögensverwaltung zurückkehren will. Zudem ist er sich bewusst, dass er bei einem Rückfall den bedingt ausgesprochenen Strafanteil von immerhin 24 Monaten verbüssen müsste. 
Insgesamt hat die Vorinstanz die Frage, ob beim Beschwerdegegner die Gefahr bestehe, er werde seine Ausbildung als Vermögensverwalter für weitere Straftaten benutzen, zu Recht verneint und auf ein Berufsverbot verzichtet. 
 
3. 
Die Beschwerde ist kostenfrei abzuweisen (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. Februar 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Borner