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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_33/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Februar 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Erne, 
2. Bank C.________ AG, 
vertreten durch Fürsprecher Andreas Feuz-Ramseyer, 
Beschwerdegegnerinnen, 
 
Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach. 
 
Gegenstand 
Betreibung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 28. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 28. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen), 
 
 
in Erwägung,  
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG, die sich wie vorliegend gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richten, innert 10 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1 BGG), 
dass der Entscheid des Obergerichts vom 28. Dezember 2015 dem Beschwerdeführer am 5. Januar 2016 eröffnet worden ist, 
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 18. Januar 2016 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Freitag, den 15. Januar 2016) der Post übergeben hat, 
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das nachträgliche Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der vom Bundesgericht angesetzten Vorschussfrist gegenstandslos wird, 
dass (entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in seiner nachträglichen Eingabe) das bundesgerichtliche Verfahren nicht kostenfrei ist und der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Februar 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann