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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_67/2012 
 
Urteil vom 1. März 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
K.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Cantieni, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, 
Ottostrasse 24, 7000 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden 
vom 13. Dezember 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
K.________, geboren 1954, hatte am 1. Januar 2001 einen Autounfall erlitten und bezog seit dem 1. Januar 2002 eine Invalidenrente, seit dem 1. Februar 2003 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 53 % (Verfügungen vom 8. Januar 2004 und Einspracheentscheid vom 10. März 2004). Im Zuge eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens liess die IV-Stelle des Kantons Graubünden K.________ erneut durch das medizinische Abklärungsinstitut X.________ abklären und lehnte gestützt auf dessen Gutachten vom 4. Juni 2009 eine Rentenerhöhung ab (Verfügung vom 10. November 2010). 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 13. Dezember 2011 ab. 
 
C. 
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. 
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f., 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f., je mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194 E. 3 S. 196 ff.). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) insbesondere bei Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit (BGE 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; 127 V 294 E. 4c in fine S. 298) und namentlich bei pathogenetisch (ätiologisch) unklaren syndromalen Zuständen (BGE 136 V 279 E. 3.2 S. 281 f.; 132 V 393 E. 3.2 S. 399; 132 V 65 E. 4.2.1 S. 70 f.; 131 V 49 E. 1.2 S. 50; 130 V 396 E. 5.3.2 S. 398 f.; 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353, E. 2.2.3 S. 354 f.; SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71, I 683/06 E. 2.2), zur Rentenrevision (Art. 17 ATSG; BGE 133 V 108; 130 V 343; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 f.) sowie zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Die Vorinstanz hat dem Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ vom 4. Juni 2009 vollen Beweiswert zuerkannt und gestützt darauf festgestellt, dass eine rentenrelevante Verschlechterung im massgeblichen Vergleichszeitraum seit der Zusprechung einer halben Rente mit Verfügung vom 8. Januar 2004 nicht eingetreten sei. 
 
4. 
Der Versicherte macht geltend, die neu diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei seiner Auffassung nach nicht überwindbar und führe zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Das Erfordernis der Komorbidität sei mit der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ebenso erfüllt wie die Alternativkriterien, wobei er sich namentlich auf eine mittlerweile deutliche soziale Isolation sowie seine chronischen körperlichen Begleiterkrankungen beruft. 
 
5. 
5.1 Gemäss Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ vom 4. Juni 2009, welches das kantonale Gericht einlässlich gewürdigt und mit dem Vorgutachten vom 22. Mai 2003 verglichen hat, wird dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit wie bis anhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Hinsichtlich der hier allein streitigen Einschränkung aus psychischer Sicht ergab sich eine Änderung insofern, als die Experten nunmehr zusätzlich zu der schon im ersten Gutachten festgestellten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostizierten, während der Versicherte gemäss Vorgutachten noch unter einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0) gelitten hatte. 
 
5.2 Der gutachtlichen Einschätzung einer unveränderten Arbeitsfähigkeit von 50 % ist das kantonale Gericht nach eingehenden Ausführungen namentlich auch zur Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung gefolgt. Es konnte keine konkreten Indizien eruieren, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens der externen Spezialärzte gesprochen hätten (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 
Seine Beurteilung ist mit Blick auf die vorgebrachten Rügen auch letztinstanzlich nicht zu beanstanden. 
 
5.3 Rechtsprechungsgemäss ist eine depressive Störung wie die vorliegende in der Regel nicht als andauernde, von depressiven Verstimmungszuständen unterscheidbare Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens zu qualifizieren, welche es der betroffenen Person verunmöglichen würde, die Folgen der somatoformen Schmerzstörung zu überwinden (in SVR 2011 IV Nr. 57 S. 171 nicht publizierte E. 6.2.2.2 des Urteils 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011). 
Demgegenüber ist die zumutbare Willenskraft, derer es für eine Schmerzüberwindung bedarf, nach Auffassung des kantonalen Gerichts, welche einlässlich und sorgfältig dargelegt und begründet wird, unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände vermindert. In Übereinstimmung mit den Experten geht das kantonale Gericht von einer um 50 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus. 
Dass sich der Beschwerdeführer deutlich - und allenfalls seit der letzten Begutachtung noch vermehrt - sozial isoliere und an chronischen körperlichen Beschwerden leide (welches Alternativkriterium das kantonale Gericht als einziges als gegeben erachtet hat), vermag mit Blick auf die eingeschränkte Kognition des Bundesgerichts eine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung oder eine Rechtsverletzung nicht zu begründen und in Anbetracht der dargelegten Rechtsprechung insbesondere die Annahme eines noch weitergehenden Ausmasses der Arbeitsunfähigkeit nicht zu rechtfertigen. Im Gutachten wird denn auch ausdrücklich ausgeführt, dass sich der psychische Gesundheitszustand nicht verschlechtert habe, woran die neue Diagnosestellung nichts zu ändern vermag. 
Auf die Zulässigkeit des letztinstanzlich neu eingereichten psychiatrischen Berichts vom 21. Dezember 2011 (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) sowie die Rüge, dass die Gutachter keine Fremdanamnesen erhoben hätten und die Vorinstanz zu Unrecht die beantragten Zeugen nicht befragt habe, ist auch deshalb nicht weiter einzugehen, weil die geltend gemachte vollständige Wesensveränderung in den Akten keine Stütze findet, wobei hier nur der Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 10. November 2010 zu berücksichtigen ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; 129 V 167 E. 1 S. 169). So ist den beiden Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ etwa hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angegebenen Tagesaktivitäten nichts grundlegend Unterschiedliches zu entnehmen und lässt sich anhand seiner Angaben auch nicht darauf schliessen, dass er seit und wegen dem Unfall auf Freizeitbeschäftigungen und soziale Kontakte verzichten würde. Weitere diesbezügliche Abklärungen sind nicht angezeigt. 
 
5.4 Damit ist gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen, an welche das Bundesgericht gebunden ist, keine rentenrelevante Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten. 
 
5.5 Anzufügen bleibt, dass sich die Leistungseinbussen aus somatischer (ebenfalls um 50 %) und aus psychiatrischer Sicht gemäss gutachtlicher Gesamtbeurteilung ergänzen, nicht addieren, da die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zur Erholung genutzt werden könnten. 
 
6. 
Da die Revisionsvoraussetzungen mangels Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht erfüllt sind, hat das kantonale Gericht zu Recht keine neue Invaliditätsbemessung durchgeführt, was auch letztinstanzlich nicht beanstandet wird. Es bleibt damit entsprechend der ursprünglichen Rentenverfügung vom 8. Januar 2004 beziehungsweise gemäss Einspracheentscheid vom 10. März 2004, welcher unangefochten geblieben ist, beim ermittelten Invaliditätsgrad von 53 % und der mit Wirkung ab 1. Februar 2003 zugesprochenen halben Invalidenrente. 
 
7. 
Die Beschwerde kann ohne Durchführung des Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt werden. 
 
8. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse Panvica, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 1. März 2012 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo