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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_844/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. März 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Procap für Menschen mit Handicap, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
 Pensionskasse B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. September 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1961 geborene A.________ arbeitete vom 1. April 1996 bis 31. Oktober 2008 bei der Firma C.________ AG und war bei der Pensionskasse B.________ berufsvorsorgeversichert. Gestützt auf ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern (heute: Kantonsgericht), sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 23. Juli 2012 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Luzern, basierend auf einer Arbeitsfähigkeit von (maximal) 30 % für adaptierte Tätigkeiten, ab 1. März 2009 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 19. Dezember 2012); dabei berücksichtigte s ie ein Valideneinkommen von Fr. 62'593.- und ein Invalideneinkommen von Fr. 18'369.- (Invaliditätsgrad: 71 %). 
Aufgrund der Anrechnung eines zumutbaren hypothetischen Einkommens von Fr. 1'531.- monatlich (Fr. 18'369.- : 12) verweigerte die Pensionskasse B.________ die Zusprache einer Invalidenrente vom 1. Oktober 2009 bis 31. Januar 2012; ab 1. Februar 2012 kürzte sie die Rentenleistungen dementsprechend. 
 
B.   
Am 6. Mai 2014 erhob  A.________ Klage gegen die  Pensionskasse B.________ mit dem Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, ihre Überentschädigungsberechnung zu korrigieren, ihm aus dem Vorsorgeverhältnis spätestens ab 1. September 2010 eine ungekürzte gesetzliche und reglementarische Invalidenrente auszurichten sowie einen Verzugszins von 5 % spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung zu bezahlen. Mit Entscheid vom 22. September 2015 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Klage ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. November 2015 erneuert  A.________ die vorinstanzlichen Klagebegehren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zur Kürzung von Leistungen aus beruflicher Vorsorge zwecks Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen (Art. 34 Abs. 1 BVG [recte: Art. 34a Abs. 1 BVG]; Art. 24 Abs. 1 BVV 2), zu den anrechenbaren Einkünften (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BVV 2) und zur Anrechnung des noch erzielbaren Erwerbseinkommens bei Bezügern von Invalidenleistungen (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2) richtig dargelegt. Ebenso zutreffend hat es die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze (BGE 137 V 20 E. 2.2 S. 23; 134 V 64 E. 4.2.2 S. 72 mit Hinweisen) wiedergegeben; darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob dem Beschwerdeführer im Rahmen der Überentschädigungsberechnung der Pensionskasse B.________ ein zumutbares Erwerbseinkommen in Höhe des ermittelten Invalideneinkommens (Art. 16 ATSG) angerechnet werden kann. 
 
3.1. Mit Blick auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern (heute: Kantonsgericht) vom 23. Juli 2012 und die gestützt darauf ergangene Verfügung der Invalidenversicherung vom 19. Dezember 2012 steht fest, dass beim Versicherten ab März 2008 eine Restarbeitsfähigkeit von (maximal) 30 % für angepasste Tätigkeiten besteht, woraus sich das Invalideneinkommen von Fr. 18'369.- ergibt. Die Frage der Bindungswirkung stellt sich nicht, da sich die Beschwerdegegnerin selber auf den invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid stützt (vgl. Urteil 9C_469/2009 vom 6. November 2009 E. 4.1).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung. Das kantonale Gericht hat - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - die Ende August 2010 abgebrochenen Eingliederungsbemühungen im Zentrum D.________ beweiswürdigend zur Kenntnis genommen (vgl. Bericht vom 27. August 2010). In Würdigung der Akten hat es sodann hauptsächlich gewichtet, dass ausser dem dortigen Absageschreiben vom 9. April 2013 keine nennenswerten Stellenbemühungen ausgewiesen sind, was der Beschwerdeführer im Grundsatz nicht bestreitet. Zwar ist nachvollziehbar, dass die geringe Restarbeitsfähigkeit von 30 % für angepasste Tätigkeiten sowie die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ein Hindernis bei der Stellensuche darstellen könnten. Dies ändert aber nichts daran, dass den Beschwerdeführer in Bezug auf seine Arbeitsbemühungen bzw. die effektive Verwertbarkeit seiner Arbeitsfähigkeit auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine Mitwirkungs- und Substantiierungspflicht trifft (BGE 134 V 64 E. 4.2.2 S. 71 f.). Gegen die geltend gemachte Unverwertbarkeit spricht im Übrigen, dass der Versicherte gemäss Einschätzung des Zentrums D.________ durchaus über Ressourcen (gute handwerkliche Fähigkeiten) verfügt (Bericht vom 27. August 2010). Der Umstand, dass die dortige Neuanstellung scheiterte, hilft insoweit nicht, als die Absage nicht allein mit der unsicheren Situation des Versicherten, sondern auch mit fehlenden Aufnahmekapazitäten bei der Arbeitgeberin begründet wurde (vgl. Schreiben vom 9. April 2013). Weitere Aspekte, die einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit entgegen stünden, werden nicht dargetan. Dass Beschwerdegegnerin und Vorinstanz, wie der Beschwerdeführer vorbringt, von gänzlich realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen sind, ist mit Blick auf die fehlenden Stellenbemühungen in keiner Weise belegt und stellt eine reine Behauptung dar. Inwieweit die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich (zum Begriff der Willkür in der Rechtsanwendung vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339 mit Hinweis); die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen bleiben für das Bundesgericht verbindlich (E. 1). Die gestützt darauf gezogene Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Vermutung umzustossen, dass er auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt ein Invalideneinkommen von Fr. 18'369.- erwirtschaften kann, verstösst nicht gegen Bundesrecht.  
 
3.3. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Abs. 3) erledigt.  
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
  
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. März 2016 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder