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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.19/2004 /rov 
 
Urteil vom 1. April 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
Parteien 
1. Z.________, 
2. Y.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leo Weiss, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Neuschätzung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 27. Januar 2004 (NR040002/U). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Das Betreibungsamt Adliswil teilte in der gegen Z.________ und Y.________ laufenden Grundpfandbetreibung Nr. ... am 19. August 2003 mit, dass die betreibungsamtliche Schätzung der in Stockwerkeigentum aufgeteilten Liegenschaft A.________ in B.________, GB-Blatt ..., Plan ..., Kataster Nr. ... gesamthaft Fr. 1'660'000.-- betrage. Mit Eingabe vom 1. September 2003 erhoben Z.________ und Y.________ Beschwerde und verlangten, der vom Betreibungsamt beigezogene Schätzer X.________ sei wegen Befangenheit auszuschliessen und die betreibungsamtliche Schätzung sei durch Beizug eines unbefangenen Schätzers zu wiederholen; eventuell sei die Schätzung gegen Vorschussleistung zu wiederholen. 
 
Mit Verfügung vom 24. September 2003 setzte das Bezirksgericht Horgen als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen insbesondere eine Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses (Fr. 1'800.--) für die "im Falle der Abweisung der Beschwerde" vorzunehmende Neuschätzung durch Sachverständige nach Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VZG und bestimmte W.________ als Sachverständigen. 
 
Mit Beschluss vom 2. Dezember 2003 wies die untere Aufsichtsbehörde den Hauptantrag (Ausstandspflicht des Schätzers X.________ und Anordnung einer neuen betreibungsamtlichen Schätzung) der Beschwerde ab. Weiter beschloss die untere Aufsichtsbehörde, dass nach Rechtskraft (des Beschwerdeentscheides) eine neue Schätzung durch Sachverständige durchzuführen sei, und bestimmte V.________ als Sachverständigen. Gleichzeitig eröffnete sie eine 10-tägige Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen diese Ernennung und zur Leistung eines weiteren Kostenvorschusses von Fr. 200.--. 
 
Gegen diesen Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde erhoben Z.________ und Y.________ Beschwerde, auf welche das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 27. Januar 2004 wegen verspäteter Beschwerdeführung nicht eintrat (Dipositiv-Ziff. 1). Gleichzeitig ordnete die obere Aufsichtsbehörde an, dass die im vorinstanzlichen Beschluss angesetzten Fristen mit Zustellung des Entscheides neu zu laufen beginnen (Dispositiv-Ziff. 2). 
Z.________ und Y.________ haben den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde (Zustellungsdatum: 29. Januar 2004) mit Beschwerdeschrift vom 9. Februar 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragen die Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensbeschlusses. 
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
2.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat erwogen, die Erstinstanz habe in ihrem Beschluss, mit dem die Beschwerde betreffend Ausstandspflicht des vom Betreibungsamt beigezogenen Schätzers abgewiesen und eine neue Schätzung durch Sachverständige angeordnet worden war, keine Betreibungshandlungen vorgenommen, und ihre Fristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses sei ein nicht beschwerdefähiger Zwischenentscheid. Die Weihnachtsbetreibungsferien würden daher nicht gelten, so dass auf die nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist erhobene Beschwerde nicht eingetreten werden könne. 
2.2 Soweit die Beschwerdeführer in formeller Hinsicht sinngemäss geltend machen, die kantonalen Aufsichtsbehörden hätten den Lauf der Beschwerdefrist näher zu erläutern, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die für das kantonale Verfahren geltenden bundesrechtlichen Vorschriften (vgl. Art. 20a Abs. 2 SchKG) verletzt habe. 
2.3 Die Beschwerdeführer werfen der oberen Aufsichtsbehörde im Wesentlichen vor, sie habe übergangen, dass die im erstinstanzlichen Beschluss angeordnete Schätzung durch Sachverständige eine Betreibungshandlung darstelle, welche am 18. Dezember 2003, mithin während der Weihnachtsbetreibungsferien nicht vorgenommen werden dürfe. 
2.3.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat festgestellt (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), dass der Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde den Beschwerdeführern am 8. Dezember 2003 zugestellt und die Beschwerde gegen diesen Beschluss am 7. Januar 2004 der Post übergeben worden sei. Der Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 SchKG) am 18. Dezember 2003 fällt damit auf den ersten Tag der Weihnachtsbetreibungsferien (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Das Verbot der Vornahme von Betreibungshandlungen gemäss Art. 56 SchKG richtet sich an die Aufsichtsbehörden nur insofern, als diese selbständig in das Verfahren eingreifen und dem Betreibungsbeamten die Vornahme einer Betreibungshandlung vorschreiben, mit welcher durch eine gegen den Schuldner gerichtete Massnahme die Schuldbetreibung in ein vorgerückteres Stadium gebracht wird (BGE 117 III 4 E. 3 S. 5). 
2.3.2 Nach Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VZG ist jeder Beteiligte nach der betreibungsamtlichen Schätzung berechtigt, innerhalb von zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen. Wenn die Aufsichtsbehörde in der Folge die Schätzung durch Sachverständige anordnet, ist dies zwar eine Amtshandlung; sie bringt jedoch den Betreibenden seinem Ziel (noch) nicht näher und greift in die Rechtsstellung des Betriebenen nicht ein (vgl. BGE 120 III 9 E. 1 S. 10). Folglich ist nicht zu beanstanden, wenn die obere Aufsichtsbehörde in der im erstinstanzlichen Beschluss angeordneten Neuschätzung insoweit keine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG erblickt hat, und es ist nicht weiter zu erörtern, ob bereits mit der erstinstanzlichen Verfügung vom 24. September 2003 "im Falle der Abweisung der Beschwerde" eine Neuschätzung angeordnet worden sei. Die Beschwerdeführer behaupten im Übrigen zu Recht nicht, dass die erstinstanzliche Abweisung der Beschwerde betreffend Ausstandspflicht des vom Betreibungsamt beigezogenen Schätzers eine Betreibungshandlung darstelle (vgl. BGE 117 III 4 E. 3 S. 5). 
2.3.3 Nach der Rechtsprechung gilt Art. 56 SchKG für die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses, die bei der Zwangsverwertung eines Grundstückes demjenigen angesetzt wird, welcher gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG eine Schätzung des Grundstücks durch Sachverständige verlangt; es handelt sich hierbei um eine gegenüber dem Schuldner ergriffene behördliche Massnahme, die der Vorbereitung der Steigerung dient (BGE 84 III 9 E. 2 S. 12). Die obere Aufsichtsbehörde hat in ihrem Beschluss angeordnet, dass die von der Erstinstanz angesetzten Fristen wie diejenige zur Leistung des Kostenvorschusses ab Zustellung des Beschlusses neu zu laufen beginnen. Die Beschwerdeführer machen insoweit weder ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung (vgl. Art. 21 SchKG) des angefochtenen Beschlusses geltend, noch ist ein solches Interesse ersichtlich (BGE 120 III 42 E. 3 S. 44; 112 III 1 E. 1 S. 3). Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
2.4 Nach dem Dargelegten ist keine Verletzung von Bundesrecht ersichtlich, wenn die obere Aufsichtsbehörde geschlossen hat, dass die Beschwerdefrist gegen den am 8. Dezember 2003 zugestellten Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde am Donnerstag, 18. Dezember 2003, abgelaufen sei, und auf die am 7. Januar 2004 der Post übergebene Beschwerde der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist. 
3. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Beschwerdegegnerin (U.________ Lebensversicherungs-Gesellschaft), dem Betreibungsamt Adliswil und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. April 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: