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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_96/2010 
 
Urteil vom 1. April 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, 
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. März 2010 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichterin. 
In Erwägung, 
dass die zuständige Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich X.________ gemäss Verfügung vom 25. März 2010 in Untersuchungshaft versetzt hat; 
dass der Inhaftierte hiergegen beim Bezirksgericht "Beschwerde/Rekurs" erhoben hat; 
dass das Bezirksgericht die Beschwerde gemäss Verfügung vom 26. März 2010 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung hat zukommen lassen; 
dass die Eingabe der Sache nach als gegen die Haftverfügung gerichtete Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) entgegenzunehmen ist; 
dass X.________ seine Inhaftierung ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Erwägungen bzw. die Verfügung im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f. sowie 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag; 
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG); 
wird erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. April 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp