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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_151/2011 
 
Urteil vom 1. April 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, Generalsekretariat, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 18. Januar 2011. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 19. Februar 2011 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 18. Januar 2011, 
in Erwägung, 
dass die Streitigkeit auf einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis gründet, 
dass Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf diesem Gebiet mit Beschwerde nur anfechtbar sind, wenn es sich dabei um eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 83 lit. g BGG handelt und der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG), 
dass die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung deutlich darauf hingewiesen hat, 
dass die Beschwerde führende Person gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die vermögensrechtliche Natur der Streitigkeit wie auch das Erreichen des Mindeststreitwertes bzw. die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung näher darzulegen hat, ausser dies ergebe sich ohne weiteres aus den Feststellungen des angefochtenen Entscheids oder den weiteren Angaben aus den Akten (BGE 136 III 60 E. 1.1 S. 62, SJ 2010 I 37 E. 3.2.1 [Urteil 8C_473/2009 vom 3. August 2009]), 
dass überdies ganz allgemein in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, wobei Art. 95 ff. BGG die zulässigen Beschwerdegründe nennt, 
dass es nicht genügt, den angefochtenen Entscheid wie in einem appellatorischen Verfahren zu kritisieren, 
dass der Beschwerdeführer weder einen Streitwert von mindestens 15'000 Franken behauptet noch ein solcher auf der Hand liegt, 
dass ebenso wenig die Beantwortung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Raum steht, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 1. April 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel