Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.126/2006 /ggs 
 
Urteil vom 1. Mai 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Ubald Bisegger, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Nichteintreten auf eine Strafanzeige, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. Dezember 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ reichte am 31. August 2005 Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses ein. Sie machte geltend, sie habe am 8. März 2004 eine IV-Rente beantragt und ausdrücklich verlangt, dass die zur Prüfung des Antrags erforderlichen Angaben zuerst bei ihr und nicht bei Dritten (Amtsstellen) eingeholt würden; insbesondere seien der Gemeinde Eiken keine Angaben zu ihrem Antrag zu machen. Am 19. Januar 2005 habe die Gemeindekanzlei Eiken einen Fax an die IV-Stelle zu Handen der zuständigen Sachbearbeiterin gesandt. Darin sei mitgeteilt worden, dass Y.________ und X.________ seit 1. März 1995 von der Gemeinde Eiken unterstützt würden und dass bei Zusprechung einer Rente ein Verrechnungsantrag gestellt werde. Am 12. April 2005 sei X.________ die IV-Verfügung zugestellt worden; die Rentennachzahlung von Fr. 11'852.-- sei direkt der Finanzverwaltung Eiken überwiesen worden. 
B. 
Am 14. September 2005 trat die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau auf die Strafanzeige nicht ein, mit der Begründung, eine Amtsgeheimnisverletzung liege nicht vor. 
C. 
Gegen die Nichteintretensverfügung erhob X.________ Beschwerde an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Aargauer Obergerichts. Gleichzeitig ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwalt Bisegger als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Am 22. Dezember 2005 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde ab. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. 
D. 
Gegen den Entscheid der Beschwerdekammer hat X.________ staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Mit separater Eingabe ersucht sich um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um die Bestellung von Rechtsanwalt Ubald Bisegger als Rechtsbeistand. 
E. 
Die Beschwerdekammer beschränkt sich in ihrer Vernehmlassung auf den Hinweis, dass kein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid bestehe. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, der eine Nichteintretensverfügung der Staatsanwaltschaft bestätigt. Dagegen steht grundsätzlich die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht offen, soweit die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt wird (Art. 269 Abs. 2 BStP). Näher zu prüfen ist die Legitimation der Beschwerdeführerin (Art. 88 OG). 
1.1 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine strafbare Handlung angeblich Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Nichteröffnung oder die Einstellung des Strafverfahrens staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Er hat an der Verfolgung und Bestrafung des Angeschuldigten nur ein tatsächliches oder mittelbares, nicht aber ein rechtlich geschütztes, eigenes und unmittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird (BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 219 f. mit Hinweisen). 
 
Etwas anderes gilt für das Opfer i.S.v. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5), das (unter gewissen Voraussetzungen) den betreffenden Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten kann wie der Beschuldigte (Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG; BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 220 mit Hinweis). Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin jedoch selbst nicht geltend, durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden zu sein, weshalb sie sich nicht auf das OHG berufen kann. 
1.2 Ist die Beschwerdeführerin deshalb in der Sache nicht legitimiert, so ist sie nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch nicht zur Rüge befugt, der Entscheid sei mangelhaft begründet worden: Die Beurteilung dieser Frage kann nicht von der Prüfung in der Sache selbst getrennt werden (BGE 122 II 186 E. 2 S. 192; 118 Ia 232 E. 1a S. 235 mit Hinweisen). 
1.3 Die Beschwerdeführerin rügt auch die Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK, weil ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Beschwerdeverfahren versagt worden sei. Hierzu ist sie als Partei des kantonalen Verfahrens, deren entsprechendes Gesuch abgewiesen worden ist, legitimiert. 
1.4 Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb nur insoweit einzutreten, als die Versagung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Beschwerdeverfahren angefochten wird. 
2. 
Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. 
2.1 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Wie es sich damit verhält, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136; 125 II 265 E. 4b S. 275; 124 I 304 E. 2c S. 306 f.). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136 mit Hinweisen). 
2.2 Die Beschwerdeführerin hatte Strafanzeige wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 StGB gestellt, weil eine ihr unbekannte Person - sei es in der Gemeindeverwaltung, sei es in der IV-Behörde - die Schweigepflicht verletzt habe. 
 
Die Staatsanwaltschaft hielt die Anzeige für offensichtlich grundlos, weshalb sich auch der Einblick in die vollständigen Akten der Invalidenversicherung erübrige. 
Diese Auffassung bestätigte die Beschwerdekammer mit Hinweis auf die gegenseitigen Auskunftspflichten der Invalidenversicherung und der Sozialhilfebehörden gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 66a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) i.V.m. Art. 50a Abs. 1 lit. e Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10). Die Beschwerdeführerin sei auch nicht befugt gewesen, den IV-Organen irgendwelche Vorschriften über die Einholung und Erteilung von Auskünften zu machen. 
2.3 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, die IV-Behörde hätte zunächst bei ihr nachfragen müssen, ob sie Sozialbeiträge der Gemeinde Eiken erhalten habe. Erst nach einer ungenügenden Auskunft wäre allenfalls ein Auskunftsgesuch bei der Gemeinde erforderlich gewesen. 
 
Zudem sei im vorliegenden Fall offen, wer wen kontaktiert habe. Es bestehe die Möglichkeit, dass die IV-Stelle die Amtspflicht verletzt habe, indem sie mit der Gemeinde telefoniert habe, bevor diese ihr Verrechnungsgesuch gefaxt habe. Ansonsten sei nicht zu erklären, weshalb die Gemeindekanzlei Eiken ihren Fax vom 19. Januar 2005 an die für die Behandlung des IV-Gesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Sachbearbeiterin geschickt habe. 
2.4 Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist bereits unklar, worin die strafbare Amtsgeheimnisverletzung liegen soll: In der Mitteilung der Gemeinde an die IV-Sachbearbeiterin, dass die Beschwerdeführerin Sozialhilfe beziehe? In einem allfälligen, dem Fax der Gemeinde vorangehenden Auskunftsersuchen der IV-Stelle? Oder darin, dass die IV-Stelle nach Zusprechung der IV-Rente den Verrechnungsantrag der Gemeinde berücksichtigte und dieser dadurch Auskunft über Höhe und Zeitraum der Rentennachzahlungen verschaffte? 
 
In keiner dieser Varianten ist jedoch ein strafrechtlich relevanter Tatbestand zu erblicken, wie im Folgenden darzulegen sein wird. 
2.4.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVV prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, namentlich von den in Art. 32 Abs. 1 ATSG genannten Verwaltungsbehörden. Dazu gehören insbesondere auch die Sozialhilfebehörden, die verpflichtet sind, über ihre Feststellungen und ihre Leistungen Auskunft zu geben, um Mehrfachfeststellungen zu verhindern und eine Koordination der Leistungen sozialer Einrichtungen zu ermöglichen (Stéphane Blanc, La procédure administrative en assurance-invalidité, Diss. Fribourg, 1999, S. 137 oben). 
 
Es steht im pflichtgemässen Ermessen der IV-Behörde, von wem sie welche Auskünfte einholt. Es ist ihr deshalb nicht verwehrt, Auskünfte von der Gemeinde einzuholen, die sie auch vom Gesuchsteller erhalten könnte, oder die sie bereits erhalten hat, aber verifizieren möchte. Der Gesuchsteller kann die Ermittlungen der IV-Stelle nicht einschränken oder auf bestimmte Informationsquellen beschränken (Stéphane Blanc, a.a.O., S. 109 ff.). Dementsprechend sieht Art. 65 Abs. 1 der Verordnung vom vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vor, dass derjenige, der Anspruch auf Leistungen der Versicherung erhebt, sich auf dem amtlichen Formular anmelden und eine Ermächtigung zur Einholung weiterer Auskünfte erteilen muss. Es ist davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführerin bei ihrer amtlichen Anmeldung eine derartige Ermächtigung erteilt hat, ansonsten auf ihr Gesuch nicht eingetreten worden wäre. 
 
Holt die IV-Stelle bei der zuständigen Gemeindebehörde eine Auskunft ein, so informiert sie diese zwangsläufig über die Hängigkeit eines IV-Gesuchs. Diese Tatsache kann somit offensichtlich nicht als Amtsgeheimnis i.S.v Art. 320 StGB qualifiziert werden. 
 
Es ist auch kein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Geheimhaltung ihres IV-Gesuchs bzw. der ihr zugesprochenen IV-Rente gegenüber der Gemeinde erkennbar, ist sie doch als Sozialhilfeempfängerin gesetzlich verpflichtet, Veränderungen in ihren Verhältnissen umgehend der Sozialhilfebehörde mitzuteilen (§ 2 Abs. 3 des Aargauer Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 [SPG]). 
2.4.2 Auch die Invalidenversicherung ist, in Abweichung von Art. 33 ATSG, befugt, den Sozialhilfebehörden auf schriftlich begründetes Gesuch hin Auskunft über die für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen erforderlichen Daten zu erteilen (Art. 66a Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 50a Abs. 1 lit. e Ziff. 1 AHVG). Dazu gehören insbesondere Informationen, die es der Gemeinde ermöglichen, einen Verrechnungsanspruch für die von ihr während der Hängigkeit des IV-Verfahrens erbrachten Leistungen zu stellen. 
 
Aufgrund des Fax der Gemeinde vom 19. Januar 2005 war die IV-Stelle daher ihrerseits berechtigt, die Gemeinde über die Zusprechung der IV-Rente und die Höhe der Rentennachzahlungen zu informieren. 
2.4.3 Unklar ist allerdings, ob das Fax der Gemeinde spontan verschickt wurde oder aufgrund eines vorherigen Auskunftsersuchens der IV-Stelle erging. Unbekannt ist auch, ob eine allfällige Anfrage der IV-Stelle an die Gemeinde mündlich oder, wie in Art. 32 ATSG an sich vorgesehen, schriftlich gestellt worden ist. Diese Fragen mussten jedoch nicht abgeklärt werden, weil so oder so keine Verletzung eines Amtsgeheimnisses vorliegt: 
 
Die Sozialhilfebehörde ist verpflichtet, periodisch die Voraussetzungen für eine Rückerstattung der geleisteten Hilfe abzuklären (§ 21 Abs. 1 SPG) und Rückerstattungsansprüche geltend zu machen, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Aargauischen Versicherungsgerichts (auf die in der IV-Verfügung vom 5. April 2005 verwiesen wird), können Sozialhilfeleistungen, die während der Dauer des IV-Verfahrens erbracht werden, bis zum Betrag der für die gleiche Periode nachzuzahlenden Renten direkt zurückerstattet werden. Die Gemeinde als Sozialhilfebehörde ist deshalb berechtigt, ihren Rückerstattungsanspruch gegenüber der IV-Stelle anzumelden, auch wenn kein entsprechendes Auskunftsersuchen vorliegt. Zur Substantiierung ihres Anspruchs muss sie bekanntgeben, in welcher Höhe und für welche Zeit sie Sozialhilfe geleistet hat. Auch diese Informationen können daher, jedenfalls im Verhältnis zur Invalidenversicherung, offensichtlich nicht als Amtsgeheimnis qualifiziert werden. Auch in dieser Hinsicht ist kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin erkennbar. 
2.5 Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdekammer die Beschwerde gegen die Nichteröffnung eines Strafverfahrens als von vornherein aussichtslos beurteilen. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung verletzt deshalb nicht Art. 21 Abs. 3 BV
3. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Die Beschwerdeführerin hat auch vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Nachdem jedoch auf ihre Beschwerde in der Hauptsache mangels Legitimation offensichtlich nicht eingetreten werden kann und auch die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Aussicht auf Erfolg hatte, besteht auch im bundesgerichtlichen Verfahren kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Art. 152 Abs. 1 OG). 
 
Die schlechte finanzielle Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen (Art. 153a Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
5. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. Mai 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: