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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_117/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Mai 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Advokat Peter Goepfert, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mäklervertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 22. Dezember 2014. 
 
 
In Erwägung,  
 
 dass das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die Klage der Beschwerdeführerin auf Zahlung von Fr. 175'200.-- nebst Zins mit Entscheid vom 22. Januar 2014 abwies; 
 
 dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt anfocht, dessen Ausschuss ihre Berufung mit Entscheid vom 22. Dezember 2014 abwies; 
 
 dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Appellationsgerichts mit Rechtsschrift vom 19. Februar 2015 beim Bundesgericht anfocht; 
 
 dass keine Beschwerdeantworten eingeholt wurden; 
 
 dass aus der Begründung des angefochtenen Entscheides hervorgeht, dass das Appellationsgericht die Beweislast der Beschwerdeführerin auferlegte, soweit diese die Vereinbarung eines pauschalen Mäklerhonorars von Fr. 50'000.-- je Projekt behauptete, und zum Ergebnis gelangte, dass die Beschwerdeführerin den Beweis nicht im Sinn des erforderlichen Regelbeweismasses erbracht habe; 
 
 dass mit der Beschwerdeschrift vom 19. Februar 2015 gerügt wird, das Appellationsgericht hätte die Beweislast der Beschwerdegegnerin auferlegen müssen; 
 
 dass diese Rüge offensichtlich unbegründet ist, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen 2.3 und 2.4 des angefochtenen Entscheides verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG); 
 
 dass sodann die weitere Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die kantonalen Gerichte im Hinblick auf eine eventuelle Anwendung von Art. 414 OR von ihrer Fragepflicht hätten Gebrauch machen müssen, ebenfalls unbegründet ist, wozu erneut auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Entscheides verwiesen werden kann; 
 
 dass sich schliesslich auch die dritte und letzte Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet erweist, wonach die Vorinstanz zu Unrecht nicht "alle nötigen und beantragten Beweise" "herangezogen habe, um den angemessenen Maklerlohn nach Art. 414 OR festzulegen", denn aufgrund der bestehenden Rechts- und Prozesslage, wie sie im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt wird, bestand keine Verpflichtung der kantonalen Gerichte, diesbezüglich ein Beweisverfahren durchzuführen; 
 
 dass demnach die offensichtlich unbegründete Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist; 
 
 dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), und der Beschwerdegegnerin, der aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist; 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Mai 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin