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[AZA 0] 
H 51/01 Ge 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Urteil vom 1. Juni 2001 
 
in Sachen 
V.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch die MBS GmbH, Management Buchhaltung Sekretariat, Grabenring 6, 4123 Allschwil, 
 
gegen 
Ausgleichskasse SPIDA, Bergstrasse 21, 8044 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel 
 
A.- Mit Verfügung vom 27. August 1999 verpflichtete die Ausgleichskasse SPIDA V.________ als ehemalige einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsratspräsidentin der am 10. November 1997 in Konkurs gefallenen J.________ AG zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 27'015. 40 für entgangene paritätische Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich Verwaltungskosten, Mahngebühren und Verzugszinsen). 
B.- Die auf Einspruch hin von der Ausgleichskasse SPIDA eingereichte Klage hiess die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel-Stadt, mit Entscheid vom 19. Oktober 2000 gut und verpflichtete V.________ (teilweise in solidarischer Haftbarkeit mit B.________) zur Bezahlung von Schadenersatz im verfügten Umfang. 
 
C.- V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Abweisung der Schadenersatzklage. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
2.- a) Die rechtlichen Grundlagen (Art. 52 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) und die zur subsidiären Haftbarkeit der Organe (vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b) sowie zur Haftungsvoraussetzung des zumindest grobfahrlässigen Verschuldens (BGE 108 V 186 Erw. 1b, 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2, 619 Erw. 3a) ergangene Rechtsprechung finden sich im kantonalen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. 
 
b) Wie das kantonale Gericht verbindlich festgestellt hat (vgl. Erw. 1 hievor), geriet die konkursite Firma spätestens anfangs 1996 in finanzielle Schwierigkeiten. Sie entrichtete die Pauschalzahlungen für Januar bis Mai 1996 erst auf Betreibung hin und diejenigen ab 1. Juni 1996 bis zur Konkurseröffnung am 10. November 1997 überhaupt nicht mehr. Damit verstiess sie während beinahe zwei Jahren gegen die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht und missachtete dadurch Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG. Dieses Verschulden der Arbeitgeberin hat die Vorinstanz zu Recht der Beschwerdeführerin als grobfahrlässiges Verhalten angerechnet, zumal diese nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz aufgrund der äusserst desolaten finanziellen Lage seit Anfang 1996 nicht damit rechnen durfte, dass die Firma mit der Nichtablieferung der Beiträge länger überleben konnte. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden. 
 
c) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Nachdem die Pauschalzahlungen nicht mehr geleistet worden sind, hat das kantonale Gericht zu Recht eine Haftung auch für die die Pauschalen übersteigenden effektiven Beiträge bejaht. Die Krise in der Bauwirtschaft vermag die Beschwerdeführerin ebenso wenig zu entlasten wie der Umstand, dass sie selbst im Konkurs der Firma mit Lohnforderungen zu Verlust gekommen ist. Aufgrund der spätestens Anfang 1996 aufgetretenen finanziellen Schwierigkeiten hätten die Sozialversicherungsbeiträge sichergestellt werden müssen oder nur so viel Lohn ausbezahlt werden dürfen, als die darauf unmittelbar ex lege entstandenen Beitragsforderungen gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 5). 
Den Lohn der Beschwerdeführerin hat die Firma selbst gegenüber der Ausgleichskasse deklariert, teilweise unterzeichnet durch Beschwerdeführerin als Verwaltungsratspräsidentin. 
Sodann hat die Vorinstanz auch zu Recht die Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Mahngebühren zum Schaden gerechnet (BGE 121 III 384 Erw. 3bb mit Hinweis). Der Einwand hinsichtlich der Forderung für die Familienausgleichskasse ist schliesslich ebenfalls unbegründet, da sich aus der Schadenersatzverfügung ergibt, dass einzig bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge geltend gemacht worden sind. 
Sollte sich ein Teil der Verzugszinsen auf die FAK-Beiträge beziehen, so könnte sich das Eidgenössische Versicherungsgericht mit dieser kantonales Recht betreffenden Frage nicht befassen (BGE 119 V 80 Erw. 1b, 118 V 69 Erw. 1b mit Hinweis). 
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und unter Auferlegung der Gerichtskosten auf die Beschwerdeführerin erledigt (Art. 134 OG e contrario). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 1900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel-Stadt, dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
und B.________ zugestellt. 
Luzern, 1. Juni 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: