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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_247/2011 
 
Verfügung vom 1. Juni 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Frey, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, 
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2011. 
 
Nach Einsicht 
in das Schreiben des Rechtsvertreters vom 31. Mai 2011, wonach er die Beschwerde vom 23. März 2011 sowie das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung gleichen Datums zurückzieht. 
 
in Erwägung, 
dass der Prozess infolge Beschwerderückzuges abzuschreiben und auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ist (Art. 32 Abs. 2, Art. 66 Abs. 2 BGG
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Beschwerderückzuges als erledigt vom Protokoll abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 1. Juni 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Widmer