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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_125/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Juni 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Markus Kaufmann, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde. 
 
Gegenstand 
Befristeter Entzug der Zulassung als Revisionsexperte, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 7. Januar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ wurde mit Verfügung vom 26. September 2007 von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) unbefristet als  Revisionsexperte zugelassen und ins Revisorenregister eingetragen. Er ist Alleineigentümer, alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung sowie Revisionsmitarbeiter der am 17. September 2008 als  Revisionsexpertin zugelassenen Z.________ AG. Diese war unter anderem die Revisionsstelle der Y.________ AG (vom 17. März 2010 bis 4. Dezember 2012), X.________ AG (vom 15. Dezember 2003 bis 14. Dezember 2012), W.________ AG (vom 9. Juni 2010 bis 19. Dezember 2012), V.________ AG, Autokranbetrieb, U.________ (vom 18. April 2011 bis 28. Dezember 2012), T.________ AG (vom 23. April 2010 bis 14. Dezember 2012), S.________ AG und R.________ AG (jeweils vom 19. April 2010 bis 14. Dezember 2012). Die genannten Gesellschaften werden in der Holding Y.________ AG zusammengefasst und zu 100 % von der Y.________ AG beherrscht (sog. Y.________-Gruppe). A.________ prüfte als leitender Revisor die Konzernrechnungen 2010 und 2011 der Y.________ AG sowie die Jahresrechnungen der genannten Gesellschaften der Y.________-Gruppe ab dem Jahr 2010 (mit Ausnahme der X.________ AG ab 2003). Am 5. Juli 2012 legte A.________ sein Revisionsmandat nieder, nachdem Aktionäre an diesem Tag Zweifel an seiner Unabhängigkeit geäussert hatten.  
 
B.   
Mit Schreiben vom 29. August 2012 teilte die RAB A.________ die Eröffnung eines Verfahrens zum befristeten Entzug seiner Zulassung mit. Mit Verfügung vom 18. Februar 2013 entzog sie ihm die am 26. September 2007 erteilte Zulassung als Revisionsexperte für die Dauer von zwei Jahren, unter Löschung der entsprechenden Eintragung im Revisorenregister. Zur Begründung führte sie aus, A.________ habe grob und mehrjährig gegen die Unabhängigkeitsbestimmungen verstossen. 
 
C.   
A.________ erhob am 9. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 7. Januar 2015 ab. 
 
 
D.   
A.________ erhebt mit Eingabe vom 9. Februar 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Aufsichtsverfahren ohne Kostenfolge einzustellen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragt er Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 
 
 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die RAB beantragt Abweisung der Beschwerde. 
 
 Mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 5. März 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der gestützt auf das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG; SR 221.302) ergangene Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Ein Ausschlussgrund ist nicht gegeben, namentlich nicht derjenige von Art. 83 lit. t BGG, da der Entzug nicht mit fehlenden geistigen oder körperlichen Fähigkeiten, sondern mit fehlendem Leumund und Vertrauenswürdigkeit begründet wird (vgl. Urteile 2C_834/2010 vom 11. März 2011 E. 1; 2C_927/2011 vom 8. Mai 2012 E. 1.1; 2C_1182/2012 vom 29. Mai 2013 E. 1.1). 
 
2.  
 
2.1. Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen im Sinne von Art. 2 lit. a RAG erbringen, bedürfen einer Zulassung (Art. 3 Abs. 1 RAG). Eine natürliche Person wird als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte zugelassen, wenn sie die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leumund verfügt (Art. 4 Abs. 1 RAG). Nach Art. 4 der Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV, SR 221.302.3) wird ein Gesuchsteller zugelassen, wenn er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass er nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. Zu berücksichtigen sind insbesondere strafrechtliche Verurteilungen und bestehende Verlustscheine.  
 
2.2. Erfüllt eine zugelassene natürliche Person oder ein zugelassenes Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen (u.a.) von Art. 4 RAG nicht mehr, so kann die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen. Sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können, ist der Entzug vorher anzudrohen (Art. 17 Abs. 1 RAG). Die Zulassungsvoraussetzungen sind auch dann nicht mehr erfüllt, wenn der Zulassungsinhaber keinen guten Leumund mehr hat. Zum beruflichen Leumund gehört die Einhaltung der gesetzlichen Unabhängigkeitsvorschriften gemäss Art. 728 und 729 OR (Urteile 2C_690/2013 vom 24. Januar 2014 E. 6.2.2; 2C_709/2012 vom 20. Juni 2013 E. 4.3; 2C_927/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3.2.2; 2C_834/2010 vom 11. März 2011 E. 5; Urs Bertschinger, in: Watter/Bertschinger [Hrsg.], Basler Kommentar Revisionsrecht [BK RevR], 2011, Art. 4 RAG N. 48).  
 
2.3. Nach Art. 728 Abs. 1 OR (in der Fassung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Januar 2008) muss die Revisionsstelle unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein. Abs. 2 enthält eine nicht abschliessende Liste von Aktivitäten, die mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar sind, so z.B. die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat, eine andere Entscheidungsfunktion in der Gesellschaft oder ein arbeitsrechtliches Verhältnis zu ihr (Ziff. 1), eine enge Beziehung des leitenden Prüfers zu einem Mitglied des Verwaltungsrats, zu einer anderen Person mit Entscheidfunktion oder zu einem bedeutenden Aktionär (Ziff. 3) sowie das Mitwirken bei der Buchführung und das Erbringen anderer Dienstleistungen, durch die das Risiko entsteht, als Revisionsstelle eigene Arbeiten überprüfen zu müssen (Ziff. 4). Für die eingeschränkte Revision enthält Art. 729 Abs. 1 OR die gleichen Anforderungen wie Art. 728 Abs. 1 OR. Eine Entsprechung von Art. 728 Abs. 2 OR findet sich in Art. 729 OR nicht. Nach Art. 729 Abs. 2 OR sind das Mitwirken bei der Buchführung und das Erbringen anderer Dienstleistungen für die zu prüfende Gesellschaft zulässig; sofern das Risiko der Überprüfung eigener Arbeiten entsteht, muss durch geeignete organisatorische und personelle Massnahmen eine verlässliche Prüfung sichergestellt werden.  
 
3.  
 
3.1. In sachverhaltlicher Hinsicht hat die Vorinstanz festgestellt: Der Beschwerdeführer prüfte als leitender Revisor die Konzernrechnungen 2010 und 2011 der Y.________ AG und die Jahresrechnungen der Gesellschaften der Y.________-Gruppe und unterzeichnete die Revisionsberichte. B.D.________ war Aktionär und Verwaltungsratspräsident der Y.________ AG sowie Verwaltungsratspräsident der einzelnen Gesellschaften der Y.________-Gruppe mit Ausnahme der V.________ AG, Autokranbetrieb, U.________. Der Beschwerdeführer vertrat seit der Gründungsversammlung der Y.________ AG am 15. März 2010 B.D.________ als Aktionär jeweils an den Generalversammlungen der Y.________ AG. Er vertrat B.D.________ auch an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 24. Januar 2012 als Tagespräsident. Weiter nahm er an den von B.D.________ geleiteten Verwaltungsratssitzungen der Gesellschaften der Y.________-Gruppe teil. Er nahm auch an der Sitzung des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung der Y.________ AG vom 5. Juni 2012 in Vertretung von B.D.________ teil, versandte vorgängig die Jahresrechnungen inkl. Revisionsberichte und präsentierte die interne Rechnung. Er wurde für die ausserordentliche Generalversammlung der W.________ AG vom 12. Juni 2012 als alleiniger Vertreter der Alleinaktionärin mit dem Auftrag bestimmt, als Tagespräsident tätig zu sein sowie die Beschlüsse des Verwaltungsrates der Muttergesellschaft umzusetzen und zu vollziehen. Neben den Generalversammlungen und Verwaltungsratssitzungen nahm der Beschwerdeführer an zahlreichen Aktionärsversammlungen teil und erhielt von den Aktionären mehrmals Aufträge übertragen. Er war Anfangs 2009 mitverantwortlich für die approximative Ermittlung der Kosten der Umstrukturierung der Y.________-Gruppe, involviert in die Umsetzung der Umstrukturierung und bei der Definition und Eingrenzung möglicher Fringe Benefits beteiligt. Er hatte den Auftrag, einen Vorschlag für das neue Gewinnbeteiligungsmodell auszuarbeiten sowie das Budget 2010 und den Finanzplan 2010-2012 vorzustellen. Schliesslich wurde er von allen Aktionären beaufragt, einen Lösungsvorschlag in Bezug auf die Forderung von D.D.________   und C.D.________ betreffend Lohnfortzahlungen und Aufbesserung der Pensionskassenleistungen auszuarbeiten und stellte im Rahmen einer Aktionärversammlung vom 2. Dezember 2009 in Aussicht, weitere Gespräche zu führen und eine Lösung noch im selben Jahr anzustreben. Nachdem an der Generalversammlung vom 5. Juli 2012 von einigen Aktionären Zweifel an der Unabhängigkeit des Beschwerdeführers geäussert wurden, legte dieser am gleichen Tag das Revisionsmandat nieder.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer anerkennt diesen Sachverhalt, der grundsätzlich für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 BGG). Er ergänzt ihn aber insofern, als er bei den Gesellschaften der X.________-Gruppe keine ordentlichen, sondern nur eingeschränkte Revisionen durchgeführt habe. Die Vorinstanz hat dazu keine Feststellungen gemacht. Der Beschwerdeführer rügt auch nicht, er habe bereits vor der Vorinstanz geltend gemacht, nur eingeschränkte Revisionen durchgeführt zu haben, doch habe die Vorinstanz dies in rechtsverletzender Weise missachtet. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Bericht der Revisionsstelle zur Konzernrechnung 2011 der Y.________ AG. Dieser enthält aber  keinen Hinweis auf eine eingeschränkte Revision (vgl. Art. 729b Abs. 1 Ziff. 1 OR) und bestätigt die Erfüllung der Unabhängigkeit gemäss Art. 728 OR und Art. 11 RAG sowie das Vorhandensein eines internen Kontrollsystems gemäss Art. 728a Abs. 1 Ziff. 3 OR, was auf eine ordentliche Revision hinweist. Zudem ergibt sich aus der Konzernrechnung, dass die Bilanzsumme in den Jahren 2009-2011 jeweils zwischen ca. 15 und 18 Mio. Franken und der Umsatzerlös zwischen 20 und 22 Mio. Franken lag, so dass die Voraussetzungen für eine eingeschränkte Revision nicht erfüllt waren (Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR [in der Fassung vom 16. Dezember 2005, in Kraft bis 31. Dezember 2011] und Art. 663e Abs. 2 OR [in der Fassung vom 4. Oktober 1991, in Kraft bis 31. Dezember 2012]). Es ist daher davon auszugehen, dass zumindest für einige Rechnungen der Gruppe eine ordentliche Revision erfolgte.  
 
4.  
 
4.1. In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz aus dem dargelegten Sachverhalt gefolgert, die Handlungen des Beschwerdeführers seien mit der erforderlichen Unabhängigkeit der Revisionsstelle nicht zu vereinbaren. Der Beschwerdeführer sei mindestens dem Anschein nach als Mitglied des Verwaltungsrates tätig gewesen und habe durch seine Vertretung des Aktionärs B.D.________ bzw. als Tagespräsident in den Generalversammlungen zumindest dem Anschein nach Entscheidfunktionen bei den geprüften Unternehmen ausgeübt. Zudem begründe seine Vertretung von B.D.________ auf jeden Fall den Anschein einer engen geschäftlichen Beziehung zu einem Verwaltungsratsmitglied und bedeutenden Aktionär. Die Motive des Beschwerdeführers seien dafür unbeachtlich; dass er am 5. Juli 2012 umgehend nach dem Auftauchen von Zweifeln an seiner Unabhängigkeit das Revisionsmandat niedergelegt habe, sei zwar korrekt, aber nicht geeignet, die dargelegten Verstösse rückwirkend ungeschehen zu machen.  
 
4.2. Aufgrund des massgebenden Sachverhalts (vorne E. 3.1) kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass der Beschwerdeführer zumindest den Anschein der Mitwirkung im Verwaltungsrat und bei der Entscheidfindung der Gesellschaften erweckt hat (vgl. Urteil 2C_834/2010 vom 11. März 2011 E. 5). Der Beschwerdeführer bestreitet dies auch nicht substantiiert, sondern macht bloss geltend, für die eingeschränkte Revision würden weniger strenge Anforderungen an die Unabhängigkeit gelten als für die ordentliche Revision. Nachdem zumindest ein Teil der Rechnungen der ordentlichen Revision unterlag (vorne E. 3.2), ist diesem Einwand die Grundlage entzogen. Zudem sind die Anforderungen an die Unabhängigkeit bei der eingeschränkten Revision nicht grundlegend anders als bei der ordentlichen (Urteile 2C_709/2012 vom 20. Juni 2013 E. 4.3; 2C_927/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3.2.2 und 3.5.1), abgesehen von der Möglichkeit der eingeschränkt prüfenden Revisoren, Dienstleistungen für die zu prüfende Gesellschaft zu übernehmen (Art. 729 Abs. 2 OR). Namentlich lautet Abs. 1 von Art. 729 OR gleich wie Abs. 1 von Art. 728 OR; nach beiden darf die Unabhängigkeit weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein. Zwar will das Gesetz die Anforderungen an die Unabhängigkeit nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Gesellschaften differenzieren (vgl. Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts [Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht] sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 23. Juni 2004 [Botschaft Änd. OR], BBl 2004 3969, 3987) und verzichtet in Art. 729 OR bewusst auf eine Konkretisierung der Einzelheiten der verlangten Unabhängigkeit (vgl. Botschaft Änd. OR, BBl 2004 3999 f.). Die entsprechenden Vorgaben in Art. 728 Abs. 2 OR können aber auch für die eingeschränkt prüfende Revisionsstelle eine Leitlinie darstellen und von Bedeutung sein, namentlich das Verbot des Einsitzes in den Verwaltungsrat (Botschaft Änd. OR, BBl 2004 4026; vgl. im Einzelnen zu den unterschiedlichen Nuancen in der Literatur Urs Bertschinger, Unabhängigkeit der Revisionsstelle bei der eingeschränkten und der ordentlichen Revision - Gleichlauf und Differenz, AJP 2012 S. 1221 ff., 1224 f.; Claude Bourqui/ Dominique Paola Bourqui, Le contrôle restreint et sa fiabilité, SZW 2007 S. 422 ff., 433; Rico A. Camponovo/Sara R. Camponovo, Anschein der Unabhängigkeit bei eingeschränkter Revision, AJP 2014 S. 627 ff., passim; Lorenz Lipp, Unabhängigkeit der Revisionsstelle bei der eingeschränkten Prüfung, ST 2013 S. 916 ff.; Bertrand Perrin/ Christophe Wagner, L'indépendence dans le contrôle restreint, ST 2010 S. 103 ff.; Rolf Watter/Corrado Rampini, in: Watter/Bertschinger, BK RevR, a.a.O., Art. 729 OR N 4 f.).  
 
5.   
Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit des Entzugs. 
 
5.1. Nach der Rechtsprechung besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Sicherung der Qualität der Revisionsdienstleistungen und insbesondere der Unabhängigkeit der Revisionsstellen (Urteil 2C_690/2013 vom 24. Januar 2014 E. 6.2.2); umgekehrt soll der Entzug der Zulassung ultima ratio bilden für den Fall, dass zum Schutz der öffentlichen Interessen und zur Abwendung weiterer Störungen einzig die Möglichkeit bleibt, den Betroffenen von der weiteren Berufsausübung auszuschliessen (Urteile 2C_927/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3.3; 2C_834/2010 vom 11. März 2011 E. 6.3.2).  
 
5.2. Als spezialgesetzliche Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips schreibt Art. 17 Abs. 1 Satz 2 RAG vor, dass der Entzug vorher anzudrohen ist, wenn die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können. Dies soll dem Betroffenen ermöglichen, Massnahmen zu ergreifen, um die Voraussetzungen wieder zu erfüllen ( DANIEL C. PFIFFNER, in: Watter/Bertschinger, BK RevR, a.a.O., Art. 17 RAG N 12; RETO SANWALD, in: Die Revision, SPR VIII/10, 2014, S. 729 f.). Sofern die Zulassungsvoraussetzungen durch geeignete Massnahmen wieder hergestellt werden können, ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes die vorgängige Androhung zwingend; die Behörde hat kein Ermessen, ob sie den Entzug zuerst androhen oder ihn direkt anordnen will.  
 
5.3. Vorliegend wurde der Entzug nicht vorgängig angedroht. Dieses Vorgehen ist nur rechtmässig, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht wieder hergestellt werden können.  
 
5.3.1. Vorgeworfen wird dem Beschwerdeführer eine Verletzung der Unabhängigkeitsbestimmungen im Zusammenhang mit seinem Revisionsmandat bei der Y.________-Gruppe. Dieses Mandat hat er indessen bereits vor der Intervention der RAB niedergelegt und damit den gesetzwidrigen Zustand behoben. Zwar wird dadurch der in der Vergangenheit erfolgte Verstoss nicht ungeschehen gemacht. Das ist aber nicht massgeblich; entscheidend ist, ob damit die Zulassungsvoraussetzungen für die Zukunft wieder hergestellt sind. Dies kann nach der Mandatsniederlegung nicht mehr mit der Begründung verneint werden, die Unabhängigkeit der Revisionsstelle und die dadurch geschützten Interessen seien bedroht.  
 
5.3.2. Die Vorinstanz hat trotzdem den Entzug bestätigt. Sie hat erwogen, die Wiederherstellung des rechtskonformen Zustands durch die Niederlegung des Mandats sei eine ungenügende Massnahme zur Wiederherstellung des unbescholtenen Leumunds; der Beschwerdeführer habe die gesetzlichen Bestimmungen während eines längeren Zeitraums mehrfach missachtet; das Vertrauen in die Prüftätigkeit kehre daher nicht auf einen Schlag mit der Beseitigung der Verletzung der Unabhängigkeitsbestimmung zurück. Es müsse vielmehr im Laufe der Zeit und durch entsprechendes Verhalten wieder aufgebaut werden, damit letztlich die Zulassungsbedingungen allenfalls wieder erfüllt sein werden.  
 
5.3.3. Ähnlich hat das Bundesgericht im Urteil 2C_927/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3.5.3 argumentiert, beim fehlenden unbescholtenen Leumund handle es sich nicht um einen kurzfristig änderbaren Sachverhaltsumstand, weshalb der Entzug der Zulassung auch ohne vorangehende Androhung rechtmässig sei. In jenem Fall war der Betroffene über einen längeren Zeitraum von fast zehn Jahren an einer von ihm revidierten Gesellschaft direkt und indirekt beteiligt gewesen. Zudem hatte er die Revision durchgeführt bei einer anderen Revisionsgesellschaft, welche wiederum verschiedene Gesellschaften prüfte, bei welcher er einziger Verwaltungsrat war. Sodann bereinigte er den rechtswidrigen Zustand erst 15 bzw. 19 Monate, nachdem ihn die RAB darauf hingewiesen hatte. Unter diesen Umständen konnte die Vertrauenswürdigkeit nicht bejaht werden. Ebenso fehlt die Vertrauenswürdigkeit z.B., wenn ein Revisor massiv überschuldet ist (Urteil 2C_709/2012 vom 20. Juni 2013 E. 6.2).  
 
5.3.4. Der vorliegende Fall  verhält sich jedoch  wesentlich anders : Der Beschwerdeführer hat nur im Rahmen eines einzigen Revisionsmandats die Unabhängigkeitsvorschriften missachtet und er hat bereits vor dem Eingreifen der Behörde den rechtswidrigen Zustand von sich aus behoben. Er hat zudem die näheren Umstände dargelegt, die ihn zu seinem Vorgehen bewogen haben (Vertretung von B.D.________ mit Zustimmung aller Aktionäre, um angesichts der Zerstrittenheit zwischen den Familienmitgliedern ordnungsgemässe Versammlungen der Familiengesellschaften zu ermöglichen; vgl. E. 2.9.1 des angefochtenen Urteils). Diese Umstände können zwar die begangene Verletzung der Unabhängigkeitsvorschriften nicht rechtfertigen. Aber sie zeigen auf, dass es hier um eine Verhaltensweise in einer  besonderen Konstellation ging. Weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz machen geltend, der Beschwerdeführer habe auch im Rahmen anderer Revisionsmandate die Unabhängigkeitsvorschriften missachtet oder er betreue Mandate, bei denen eine ähnliche Konstellation bestehe und die Gefahr drohe, dass er auch dort die Unabhängigkeitsvorschriften verletzen werde. Damit fehlt die sachverhaltliche Grundlage für die Annahme, die Zulassungsvoraussetzungen könnten durch die Niederlegung des Mandats nicht wieder hergestellt werden.  
 
5.4. Der Entzug der Zulassung ohne vorgängige Androhung ist daher rechtswidrig. Da der Beschwerdeführer aber die Unabhängigkeitsvorschriften tatsächlich in der Vergangenheit verletzt hat (E. 4), ist ihm der Entzug anzudrohen für den Fall, dass er erneut gegen die Unabhängigkeitsvorschriften verstösst.  
 
6.   
Dieser Ausgang des Verfahrens entspricht einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers. Dementsprechend trägt er eine reduzierte Gerichtsgebühr für das bundesgerichtliche Verfahren (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin trägt keine Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG), hat aber dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1, 2 BGG). Das Bundesverwaltungsgericht wird über die in seinem Verfahren entstandenen Kosten und Entschädigungen neu zu befinden haben. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar 2015 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird der Entzug der Zulassung angedroht für den Fall eines erneuten Missachten der Unabhängigkeitsvorschriften. 
 
2.   
Die Gerichtskosten für das Verfahren vor Bundesgericht von Fr. 2'000.- werden zur Hälfte, d.h. Fr. 1'000.-, dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Die Revisionsaufsichtsbehörde hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten. 
 
4.   
Zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge des vorinstanzlichen Verfahrens wird die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juni 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Errass