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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_431/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Juni 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Gossau. 
 
Gegenstand 
Zustimmung Grundstückveräusserung im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. April 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht). 
 
 
Nach Einsicht  
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 24. April 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen, das auf eine Beschwerde u.a. des Beschwerdeführers, soweit die Eingaben nicht als nicht erfolgt zu gelten haben, nicht eingetreten ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Kantonsgericht erwog, die zur Unterzeichnung zurückgesandten Eingaben seien (trotz Nachfristansetzung zur Mängelbehebung) nicht unterzeichnet eingereicht worden, weshalb diese Eingaben androhungsgemäss als nicht erfolgt zu betrachten seien (Art. 132Abs. 1 ZPO), auf die (vom Beschwerdeführer bzw. seiner Schwester) unterzeichneten Beschwerdeeingaben sei deshalb nicht einzutreten, weil in der Hauptsache noch gar kein Entscheid ergangen sei und allenfalls einzig prozessleitende Verfügungen des Präsidenten der Verwaltungsrekurskommission zur Diskussion stünden, es diesbezüglich jedoch an einer Beschwerdebegründung fehle, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des Entscheids des Kantonsgerichts hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die Erwägungen des Entscheids vom 24. April 2015 des Kantonsgerichts eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Gossau und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juni 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann