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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_383/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Juni 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision (rechtswidriger Aufenthalt; Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 17. März 2015. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin von Nigeria. Sie reichte in den Jahren 2010 und 2012 in der Schweiz zwei Asylgesuche ein. Das erste wurde abgewiesen und auf das zweite nicht eingetreten. Zudem wurde sie aus der Schweiz weggewiesen. Am 13. September 2013 wurde sie aufgefordert, die Schweiz bis zum 27. September 2013 zu verlassen. Ein Wiedererwägungsgesuch wurde am 14. März 2014 abgewiesen. 
 
Am 10. Dezember 2014 wurde die Beschwerdeführerin durch die Kantonspolizei St. Gallen in Seeben angetroffen, zur Polizeistation Wattwil gerbracht und befragt. Mit Strafbefehl vom 17. Dezember 2014 verurteilte sie das Untersuchungsrichteramt Uznach wegen rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen. Gegen den Strafbefehl reichte sie keine Einsprache ein. 
 
Am 20. Januar 2015 stellte die Beschwerdeführerin in der Strafsache ein Revisionsgesuch. Sie brachte vor, sie habe sich bisher vergeblich bemüht, die nötigen Ausreisepapiere zu erlangen. So habe ihr Rechtsvertreter am 22. Oktober 2014 die nigerianische Botschaft in Bern kontaktiert und versucht, gültige Reisepapiere zu beschaffen. Das Gesuch sei unbeantwortet geblieben, weshalb sie nicht ohne Grund in der Schweiz geblieben sei. 
 
Das Kantonsgericht St. Gallen wies das Revisionsgesuch am 17. März 2015 ab. 
 
Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
2.   
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Entscheid vom 17. März 2015 sei ergangen, ohne dass ihr das rechtliche Gehör gewährt worden sei (Beschwerde S. 5). Eine Begründung dieser Rüge vermag sie nicht anzugeben, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt. 
 
3.   
Die Vorinstanz stellt unter anderem fest, die Anfrage an die Botschaft von Nigeria datiere vom 22. Oktober 2014 und somit deutlich vor dem 10. Dezember 2014, als die Beschwerdeführerin durch die Polizei einvernommen wurde, bzw. vor dem 18. Dezember 2014, als sie den Strafbefehl zugestellt erhielt. Dessen ungeachtet habe sie ihre Bemühungen um die Erlangung von Ausweispapieren gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nicht vorgebracht, obwohl ihr dies ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre und sie hätte erkennen können, dass sich die angeblich erfolglos gebliebenen Bemühungen möglicherweise auf ihre Strafbarkeit auswirken könnten. Sie nenne denn auch keine Gründe, weshalb sie die Behörden nicht früher auf ihre Bemühungen hinwies und die ausstehende Antwort der Botschaft nicht wenigstens teilweise als Grund für ihr Verbleiben in der Schweiz anführte. Angesichts dieser Umstände sei das Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen (Entscheid S. 6). 
 
Was an dieser Erwägung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere vermag die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht keinen nachvollziehbaren Grund dafür anzugeben, dass sie den Strafverfolgungsbehörden gegenüber nicht angab, sie halte sich trotz der rechtskräftigen Wegweisung am 10. Dezember 2014 immer noch in der Schweiz auf, um auf die Antwort der Botschaft in Bern zu warten. Ein entsprechender Hinweis an die Strafverfolgungsbehörden hätte auch für jemanden auf der Hand gelegen, der über keine Rechtskenntnisse verfügt. Statt dessen stellte sie klar, wegen ihrer Situation als Christin in Nigeria nötigenfalls auch widerrechtlich in der Schweiz verbleiben zu wollen (Beschluss S. 6/7). Unter den gegebenen Umständen ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, das Revisionsgesuch sei rechtsmissbräuchlich, nicht zu beanstanden. 
 
4.   
Beruht der angefochtene Entscheid auf einer Haupt- und einer Eventualbegründung, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für eine Gutheissung der Beschwerde beide Begründungen das Recht verletzen (BGE 136 III 535 E. 3.2; 133 IV 119 E. 6). Da die Hauptbegründung im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden ist, muss sich das Bundesgericht mit der Eventualbegründung der Vorinstanz nicht befassen. 
 
5.   
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juni 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn