Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.80/2003 /min 
 
Urteil vom 1. Juli 2003 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Dreierkammer des Kantonsgerichts, Gerichtsgebäude, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Pfändung (Rechtsstillstand), 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Dreierkammer des Kantonsgerichts, vom 11. März 2003 (Verf. 36-02/776; D 02/317). 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 13. Mai 2002 bewilligte das Betreibungsamt Arlesheim dem Betreibungsschuldner X.________ gestützt auf ein Arztzeugnis Rechtsstillstand nach Art. 61 SchKG (schwere Erkrankung) bis zum 15. Juni 2002. Während des Rechtsstillstandes, am 21. Mai 2002, wurden dem Schuldner verschiedene Zahlungsbefehle zugestellt. Mit Verfügung vom 17. Juni 2002 stellte das Betreibungsamt nach Beanstandung seitens des Schuldners fest, dass der Rechtsstillstand zu Unrecht gewährt worden sei, demnach keine Wirkung habe und daher die Zustellung der Zahlungsbefehle am 21. Mai 2002 rechtmässig sei. X.________ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde, welche die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Dreierkammer des Kantonsgerichts, mit Entscheid vom 19. August 2002 abwies. Das Bundesgericht trat auf die hiergegen eingelegte Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG nicht ein mit der Begründung, dass in Anbetracht des tatsächlich erhobenen Rechtsvorschlages ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der rechtswirksamen Zustellung der Zahlungsbefehle fehle (Urteil 7B.173/2002 vom 6. Dezember 2002). 
B. 
Am 30. Mai 2002, ebenfalls während des Rechtsstillstandes, vollzog das Betreibungsamt gegenüber X.________ eine Pfändung. Am 1. Juli 2002 stellte das Amt die Pfändungsurkunde zu und ersetzte diese - während des dagegen erhobenen (und später zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschriebenen) Beschwerdeverfahrens (Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 3. September 2002) - durch die Pfändungsurkunde vom 5. August 2002 (versandt am 28. August 2002). Hiergegen erhob der Schuldner Beschwerde und rügte den Pfändungsvollzug vom 30. Mai 2002. Die Aufsichtsbehörde trat mit Entscheid vom 11. März 2003 auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein und verneinte die Nichtigkeit der betreffenden Betreibungshandlung. 
C. 
X.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 11. März 2003 mit Beschwerdeschrift vom 3. April 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen, sämtliche Betreibungshandlungen zwischen dem 15. Mai 2002 und 15. Juni 2002 (Zustellung der Zahlungsbefehle am 21. Mai 2002; Pfändungsvollzug vom 30. Mai 2002) als ungültig zu erklären. 
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht. 
 
Das Betreibungsamt sowie die Pfändungsgläubiger als Beschwerdegegner haben auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer verlangt vergeblich die Ungültigerklärung der am 21. Mai 2002 durchgeführten Zustellung der Zahlungsbefehle. Dieser Antrag ist bereits Gegenstand der Beurteilung im Verfahren 7B.173/2002 gewesen. 
2. 
2.1 Die Aufsichtsbehörde hat zur Begründung ihres Nichteintretensentscheides im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerde vom 15. September 2002, die sich gegen die am 5. August 2002 erlassene Pfändungsurkunde richtete, verspätet sei, soweit damit die Durchführung des Pfändungsvollzugs vom 30. Mai 2002, mitgeteilt mit Pfändungsurkunde am 1. Juli 2002, angefochten werden soll. 
2.2 Aus den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) und den kantonalen Akten geht hervor, dass die Pfändungsurkunde vom 1. Juli 2002 im Beschwerdeverfahren vom Betreibungsamt am 5. August 2002 in Wiedererwägung gezogen worden ist (vgl. Art. 17 Abs. 4 SchKG). In der korrigierten Pfändungsurkunde wurde - wie mit Beschwerde beantragt - die Betreibung [recte] Nr. ... von der Teilnahme an der Pfändung ausgeschlossen. Die Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen ausgeführt, gegen die in Wiedererwägung gezogene, korrigierte Pfändungsurkunde könne keine Beschwerde mehr geführt werden, soweit bereits die ursprüngliche Verfügung Anlass dazu geboten hätte. Der Beschwerdeführer legt indessen nicht dar, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Schlussfolgerung, er hätte bezüglich der Durchführung des Pfändungsvollzugs bereits gegen die am 1. Juli 2002 versandte Pfändungsurkunde Beschwerde führen sollen und die entsprechenden Rügen seien daher verspätet, gegen die Regeln über die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeführung (vgl. Art. 17 Abs. 2 SchKG) oder andere Bundesrechtssätze verstossen habe. Insoweit genügt die Eingabe den Begründungsvoraussetzungen von Art. 79 Abs. 1 OG nicht, wonach in der Beschwerdeschrift darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden. 
3. 
3.1 Die Aufsichtsbehörde hat im Weiteren in der Sache erwogen, der Vollzug der Pfändung während des Rechtsstillstandes nach Art. 61 SchKG sei rechtens, weil das Betreibungsamt im konkreten Fall den Rechtsstillstand am 17. Juni 2002 ohnehin rückwirkend aufheben durfte. Nach den Ausführungen der Vorinstanz soll die rückwirkende Aufhebung eines Rechtsstillstandes nach Art. 61 SchKG möglich sein, wenn sich nachträglich wie im konkreten Fall herausstelle, dass die ärztlich bescheinigte Krankheit des Beschwerdeführers nicht die für einen Rechtsstillstand nach Art. 61 SchKG erforderliche Schwere aufweise. Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, im Falle eines zu Unrecht gewährten Rechtsstillstandes hätte das Betreibungsamt allenfalls neu, aber nicht rückwirkend verfügen dürfen. 
3.2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Betreibungs- oder Konkursamt eine von ihm getroffene Verfügung selber nur solange wieder aufheben, als die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist; nachher ist dies nur noch bei einer nichtigen Verfügung möglich (BGE 97 III 3 E. 2 S. 5; vgl. Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 256 zu Art. 17 SchKG; vgl. ferner Thomas Bauer, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 13 zu Art. 61 SchKG). Nichtig sind Verfügungen, wenn sie gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind (Art. 22 SchKG). Dass die Gewährung des einmonatigen Rechtsstillstandes durch das Betreibungsamt am 13. Mai 2002 keine nichtige Verfügung im erwähnten Sinn darstellt, steht ausser Frage. Folglich wäre der Widerruf dieser Verfügung nur bei noch laufender Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2 SchKG) oder bis zur Vernehmlassung eines allfälligen Beschwerdeverfahrens (Art. 17 Abs. 4 SchKG) möglich gewesen. 
 
Ob das Betreibungsamt diese Verfahrensvorschriften beachtet hat und somit am 17. Juni 2002 den am 13. Mai 2002 (bis zum 15. Juni 2002) gewährten Rechtsstillstand widerrufen durfte, kann hier nur unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit (Art. 22 SchKG) geprüft werden, da die Beschwerdefrist gegen die Widerrufsverfügung vom 17. Juni 2002 längst abgelaufen ist (und die Frage der Rechtmässigkeit im dagegen erhobenen Beschwerdeverfahren 7B.173/2002 offen gelassen wurde). Anhaltspunkte dafür, dass das Betreibungsamt den Rechtsstillstand widerrufen hat, währenddem gegen die Gewährung ein Beschwerdeverfahren hängig war, bestehen nicht. Nach der Rechtsprechung verstösst eine Wiedererwägung dann gegen öffentliche Interessen bzw. ist diese nichtig (Art. 22 SchKG), wenn sie in die Entscheidungsbefugnis der Aufsichtsbehörde eingreift (BGE 97 III 3 E. 2 S. 5 f.). In vergleichbarem Masse stellt der Widerruf einer begünstigenden Verfügung wie diejenige des Rechtsstillstandes wegen Krankheit nach Ablauf der Beschwerdefrist einen schwerwiegenden Verstoss gegen den Vertrauensschutz, aber auch insbesondere gegen die Rechtssicherheit und Ordnungsmässigkeit des Verfahrens und damit die öffentlichen Interessen im Sinne von Art. 22 SchKG dar. Ob die Nichtigkeitsfolge des rückwirkenden Widerrufs auch im Falle eines rechtsmissbräuchlich erwirkten Rechtsstillstandes gerechtfertigt wäre, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Weder wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Rechtsmissbrauch vor, noch bestehen Anhaltspunkte für entsprechendes Verhalten (z.B. Fälschung eines Arztzeugnisses), zumal die Aufsichtsbehörde einzig erkannt hat, dass sich die Gewährung des Rechtsstillstandes nachträglich als unrichtige Verfügung erwiesen hat. Folglich ist die Nichtigkeit der Verfügung vom 17. Juni 2002 des Betreibungsamtes Arlesheim festzustellen, soweit damit der am 13. Mai 2002 bewilligte Rechtsstillstand nach Art. 61 SchKG rückwirkend aufgehoben worden ist. 
3.3 Nach dem Dargelegten gilt die Pfändung vom 30. Mai 2002 als während des Rechtsstillstandes zufolge schwerer Krankheit erfolgt. Die Rechtsfolge von Betreibungshandlungen, die gegen den gewährten Rechtsstillstand verstossen, ist in der Lehre umstritten. Da in diesem Zusammenhang weder öffentliche Interessen noch die Interessen von am Verfahren nicht beteiligten Personen zur Diskussion stehen (vgl. Art. 22 SchKG), können Betreibungshandlungen während des Rechtsstillstandes nach Art. 61 SchKG indessen lediglich anfechtbar sein (Gilliéron, a.a.O., N. 7 zu Art. 61 SchKG). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Aufsichtsbehörde zum Ergebnis gelangt ist, der Beschwerdeführer hätte bezüglich der Durchführung des Pfändungsvollzugs bereits gegen die am 1. Juli 2002 versandte Pfändungsurkunde Beschwerde führen sollen (vgl. E. 2.2). 
3.4 Die Aufsichtsbehörde hat weiter festgehalten, die unterlassene Pfändungsankündigung habe keine Nichtigkeit der am 30. Mai 2002 vollzogenen Pfändung zur Folge. Die Verletzung der Vorschrift von Art. 90 SchKG, wonach die Pfändung dem Schuldner angekündigt werden soll, stellt in der Tat keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 22 SchKG dar (Gilliéron, a.a.O., N. 18 zu Art. 90 SchKG). Die erwähnte Bestimmung dient dem Schutz des Schuldners, und die mangelhafte Pfändungsankündigung ist lediglich anfechtbar, und auch dies nur, sofern der Schuldner (oder sein Vertreter) dem Pfändungsakt nicht beiwohnte (BGE 115 III 41 E. 1 S. 42 f.). Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, wenn die Aufsichtsbehörde geschlossen hat, die unterlassene Pfändungsankündigung hätte durch Anfechtung der Pfändungsurkunde vom 1. Juli 2002 vorgebracht werden müssen (vgl. E. 2.2). 
3.5 Nach dem Dargelegten ist die Nichtigkeit der Widerrufsverfügung vom 17. Juni 2002 festzustellen und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
4. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Es wird die Nichtigkeit der Verfügung vom 17. Juni 2002 des Betreibungsamtes Arlesheim festgestellt, soweit damit der am 13. Mai 2002 bewilligte Rechtsstillstand nach Art. 61 SchKG rückwirkend aufgehoben worden ist. 
2. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern (Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Landschaft, Abt. Staatssteuer und Abt. Direkte Bundessteuer, 4410 Liestal; Einwohnergemeinde Z.________, vertreten durch Gemeindeverwaltung), dem Betreibungsamt Arlesheim und der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Dreierkammer des Kantonsgerichts, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. Juli 2003 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: