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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_834/2012, 9C_835/2012  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 1. Juli 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerden gegen die Entscheide des Versicherungs-gerichts des Kantons Aargau vom 28. August 2012. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1969, war zuletzt als Produktionsmitarbeiterin bei der X.________ AG tätig. Am 22. Oktober 2007 meldete ihr Ehemann sie unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf die getätigten Abklärungen sowie unter Berücksichtigung des von der Krankentaggeldversicherung eingeholten psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (26. Februar 2007), sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau A.________ mit Verfügung vom 30. April 2009 rückwirkend per 1. August 2007 eine ganze Invalidenrente zu. Mit einer weiteren Verfügung vom 10. Juli 2009 sprach die IV-Stelle der Versicherten für den Zeitraum vom 18. Juli bis 31. Dezember 2007 eine Entschädigung für mittelschwere und hernach für leichte Hilflosigkeit zu. 
Eine von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Observation der A.________ (Observationsbericht vom 25. Oktober 2011) zeigte ein ganz anderes Bild des Gesundheitszustandes auf, als aufgrund der medizinischen Aktenlage vermutet werden durfte. Die IV-Stelle beauftragte daher Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) mit einer Begutachtung der Versicherten. Gestützt auf die Befragung und in Würdigung der Überwachungsergebnisse gelangte der Experte im Gutachten vom 25. November 2011 zum Schluss, dass A.________ während des Abklärungsgesprächs ihre körperlichen sowie psychischen Symptome und Behinderungen zwecks Täuschung absichtlich erzeugt habe, also eine artifizielle Störung nach ICD-10 F68.1 vorliege. Gestützt auf die Diagnose sistierte die IV-Stelle am 16. November 2011 die Invalidenrente sowie die Hilflosenentschädigung und verfügte am 24. Januar 2012 die Aufhebung der Rente, am 22. Mai 2012 die Aufhebung der Hilflosenentschädigung per 27. Mai 2011. 
 
B.  
Die von A.________ gegen die beiden Verfügungen eingereichten Beschwerden wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit zwei Entscheiden vom 28. August 2012 ab. 
 
C.  
A.________ lässt gegen den Entscheid betreffend Aufhebung der Invalidenrente Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie der Verfügung vom 24. Januar 2012 die weitere Ausrichtung der gesetzlichen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle, beantragen. Ferner ersucht sie um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung für das kantonale und das letztinstanzliche Beschwerdeverfahren. 
 
D.  
Die Versicherte lässt auch den Entscheid betreffend Aufhebung der Hilflosenentschädigung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechten und unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids sowie der Verfügung der IV-Stelle vom 22. Mai 2012 die weitere Ausrichtung der gesetzlichen Hilflosenentschädigung, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Verwaltung, beantragen. Ausserdem sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale und die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das letztinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bewilligen. 
 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, die gleiche Vorinstanz sowie die gleichen Parteien beteiligt sind und sich die gleichen Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. BGE 128 V 124 E. 1 S. 126). 
 
2.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist (Art. 97 Abs. 1 BGG) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. 
Mit Blick auf die so umschriebene Kognition ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt, einschliesslich einer offensichtlich unrichtigen oder sonst wie unter Verletzung von Bundesrecht erfolgten Tatsachenfeststellung. Dabei ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und E. 4 S. 397 ff.), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann. 
 
3.  
Die Versicherte macht geltend, die Vorinstanz habe gegen Art. 53 Abs. 1 ATSG verstossen, indem sie die gesetzlichen Anforderungen für eine prozessuale Revision als gegeben erachtete. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Laut Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Der Begriff "neue Tatsachen oder Beweismittel" ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (vgl. SVR 2010 IV Nr. 55 S. 169, 9C_764/2009 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile 8C_152/2012 vom 3. August 2012 E. 5.1 und 8C_422/2011 vom 5. Juni 2012 E. 4).  
 
3.1.2. Neu sind demnach Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren (Urteil U 22/07 vom 6. September 2007 E. 4.1 mit Hinweisen). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1 S. 670; 127 V 353 E. 5b S. 358; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 7.1; erwähnte Urteile SVR 2010 IV Nr. 55 E. 3.2; 8C_152/2012 E. 5.1; 8C_422/2011 E. 4; Urteil 8F_9/2010 vom 10. März 2011 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
 
3.1.3. Eine neue Tatsache muss zudem erheblich sein. In der Regel ist eine neue Tatsache unerheblich, wenn der Revisionsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach überhaupt nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-) diagnostischen Überlegungen erschöpft und somit auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (Urteil 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3.1).  
 
3.2. Das Versicherungsgericht bezeichnet in seinem Entscheid vom 28. August 2012 zunächst jene Unterlagen, die von der IV-Stelle in ihren Verfügungen vom 30. April und 10. Juli 2009 zur Begründung der Rentenzusprechung und der Hilflosenentschädigung herangezogen wurden. Anschliessend beschreibt es die von der IV-Stelle neu erhobenen Daten. Die Vorinstanz argumentiert, dass der Observationsbericht ein völlig neues Bild des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin eröffne. Die Diskrepanz zwischen dem Verhalten in der ärztlichen Untersuchungssituation und jenem während der Überwachung habe Dr. med. L.________ nachvollziehbar zur Diagnose einer artifiziellen Störung geführt. Ebenfalls der behandelnde Psychiater Dr. med. D.________ (Bericht vom 26. Juni 2012) sowie die Ärzte der Psychiatrischen Klinik Y.________ (Bericht vom 26. April 2012) äusserten aufgrund des stationären Aufenthaltes vom 4. April bis 2. Mai 2012 den Verdacht auf eine Simulation. In retrospektiver Hinsicht sei davon auszugehen, dass auch im Zeitpunkt der IV-Anmeldung am 22. Oktober 2007 kein iv-rechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegend war, beklage die Versicherte doch seit jeher das gleiche Beschwerdebild. Darüber hinaus fehlten - wie Dr. med. L.________ im Gutachten vom 25. November 2011 ausführe - seit dem Jahr 2006 klare Diagnosen. In der Expertise vom 26. Februar 2007 habe Dr. med. B.________ bereits darauf hingewiesen, dass sich aus psychiatrischer Sicht ein vollkommen bizarr wirkendes Bild darstelle; es handle sich dabei um ein bis anhin unklares Krankheitsbild. Die Tatsache, dass die Versicherte für den Zeitraum vom 18. März bis 16. Juni 2008 bei der AXA Winterthur eine Motorfahrzeughaftpflichtversicherung abgeschlossen habe, wobei sie als häufigste Fahrerin vermerkt wurde, bestätige den Verdacht auf das Vorhandensein einer artifiziellen Störung seit der IV-Anmeldung am 22. Oktober 2007.  
Die artifizielle Störung der Beschwerdeführerin sei sodann trotz hinreichender Sorgfalt der IV-Stelle - es habe immerhin eine Begutachtung durch einen Facharzt stattgefunden - bei Erlass der Verfügungen vom 9. Januar und 10. Juli 2009 nicht bekannt gewesen. Diese neue Tatsache sei erheblich, hätte doch die Versicherte weder eine Invalidenrente noch eine Hilflosenentschädigung erlangt, wenn die neu gestellte Diagnose bereits bei Verfügungserlass bekannt gewesen wäre. Das kantonale Gericht folgert daraus, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG für eine (prozessuale) Revision erfüllt seien. 
 
3.3. Die Versicherte macht geltend, die angefochtenen Entscheide gingen nicht auf ihre Argumentation im kantonalen Verfahren ein. Insbesondere nehme das Gericht keine Stellung dazu, weshalb sich sämtliche fachlich unstrittig kompetenten vorbegutachtenden und -beurteilenden Ärzte getäuscht haben sollten. Zudem stütze sich die Vorinstanz für ihre Begründung in beiden Fällen lediglich auf den Observationsbericht und die Stellungnahme des RAD vom 25. November 2011, wobei Dr. med. L.________ die Versicherte nicht selber untersucht, sondern einzig das Bildmaterial gesichtet habe.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Die Sachverhaltsfeststellung sowie die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz wurden nicht offensichtlich unrichtig oder anderweitig bundesrechtswidrig vorgenommen (vgl. E. 1 hievor). Das Gericht ging auf die für die Beurteilung der Revision (gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG) wesentlichen Gesichtspunkte ein, zeigte es doch plausibel auf, dass die früheren Expertisen nicht in Kenntnis des Observationsberichts vom 25. Oktober 2011 erstellt worden waren und daher keine artifizielle Störung diagnostiziert werden konnte. Alle medizinischen Berichte, die unter Berücksichtigung der Überwachungsergebnisse erstellt worden sind, gehen von einer artifiziellen Störung aus. Des Weiteren durfte sich die Vorinstanz im vorliegenden Fall auf die Beurteilung des RAD stützen. Begründete Zweifel, welche die von Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gestellte Diagnose in Frage zu stellen vermöchten, werden nicht namhaft gemacht. Namentlich hat der Spezialarzt am 14. November 2011 entgegen den Ausführungen in der Beschwerde die Versicherte untersucht. Indem er mit ihr kleinere Tests durchführte (Nachspielen eines Zahlungsvorganges an der Kasse, Bezeichnen eines leeren Ziffernblatts), stellte er fest, dass sich die Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation komplett anders verhält, als es der Observationsbericht vermuten lassen würde. Die körperlichen oder psychischen Symptome und Behinderungen sind laut psychiatrischem Gutachten zweifellos gespielt. Damit ist ausgewiesen, dass die Versicherte an keinem in iv-rechtlicher Hinsicht relevanten Gesundheitsschaden leidet, womit zugleich auch feststeht, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung nicht als hilflos einzustufen ist. Zufolge korrekter und vollständiger Feststellung des Sachverhalts durfte auf Aktenergänzungen verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148).  
 
3.4.2. In Bezug auf die Erheblichkeit (E. 2.1.3) der neuen Tatsachen (Observationsbericht vom 25 Oktober 2011 mit ärztlicher Stellungnahme vom 25. November 2011) ist anzumerken, dass die neu gestellte Diagnose einer artifiziellen Störung kaum auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, sondern - wäre der Observationsbericht bereits bekannt gewesen - bereits in den früheren Untersuchungen hätte gestellt werden müssen. Da sich der neue Befund demnach nicht in (differenzial-) diagnostischen Überlegungen erschöpft und nicht auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist, darf von dessen Erheblichkeit ausgegangen werden.  
 
3.4.3. Nach Art. 88bis Abs. 2 IVV erfolgt die Herabsetzung u.a. der Hilflosenentschädigung rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat. Da sich die Versicherte durch Täuschung der untersuchenden Ärzte und der IV-Stelle unrechtmässig bereichert hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Verfügung vom 22. Mai 2012, mit welcher die Hilflosenentschädigung rückwirkend per 27. Mai 2011 (Datum des Observationsbeginns) aufgehoben wurde, bestätigt hat.  
 
4.  
 
4.1. Die Versicherte rügt ferner, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich im angefochtenen Entscheid auf den Bericht der Psychiatrischen Klinik Y.________ vom 26. April 2012 beruft, welcher ihr als Beschwerdeführerin zwar unterbreitet, aber bundesrechtswidrig nicht zur Stellungnahme zugestellt worden sei.  
 
4.2. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist unbegründet. Der Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik Y.________ vom 26. April 2012 wurde der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Wenn sie sich dazu hätte äussern wollen, hätte sie dies tun können, erging doch der vorinstanzliche Entscheid erst am 28. August 2012. Der Anwältin, welche die Versicherte in beiden kantonalen Gerichtsverfahren vertreten hat, musste bekannt sein, dass sie zu dem ihr zugestellten Arztbericht unverzüglich hätte Stellung nehmen müssen, wenn sie dies für erforderlich hielt. Es hat insofern das Gleiche zu gelten wie bei der Einreichung von Eingaben nach Abschluss des Schriftenwechsels im bundesgerichtlichen Verfahren (BGE 132 I 42; Urteil des EGMR 43245/07 vom 15. November 2012, Plädoyer 2013/1 A. 68).  
 
5.  
Zum Schluss bringt die Versicherte vor, dass ihr die Vorinstanz zu Unrecht in beiden Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung verweigert und damit gegen Art. 37 Abs. 4 ATSG verstossen habe. 
 
5.1. Die vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit entwickelte Praxis besagt, dass jene Begehren als aussichtslos anzusehen sind, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen).  
 
5.2. Das kantonale Gericht begründet die Abweisung der jeweiligen Gesuche damit, dass die Ausführungen der Versicherten im gerichtlichen Verfahren schlicht aktenwidrig seien. Der in der Beschwerde geschilderte Sachverhalt widerspreche diametral den Observationsergebnissen. Unter diesen Umständen hätte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin bei objektiver Betrachtung der vorhandenen Akten voraussehen müssen, dass - obwohl an die Beweiswürdigung von Berichten versicherungsinterner Fachpersonen strenge Anforderungen zu stellen sind - dem Bericht des Dr. med. L.________ Beweiswert beigemessen würde. Es spreche nichts gegen die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit desselben. Die Erfolgsaussichten der eingereichten Beschwerden seien von Anfang an gering gewesen, weshalb die Beschwerde gegen die beiden Verwaltungsverfügungen von vornherein aussichtslos gewesen seien.  
 
5.3. Die Versicherte wendet ein, dass die Aussichten auf Erfolg der Beschwerde nicht gering gewesen seien. Sie verweist insbesondere auf ein Gutachten des Dr. med. D.________ (ohne Datumsangabe), welches eine artifizielle Störung ausschliesse. Des Weiteren habe sie nicht damit rechnen müssen, dass Videoüberwachungsmaterial für eine Rentenrevision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) als genügend beweistauglich beurteilt würde und ohne vorgängige fachärztliche Begutachtung für die Annahme eines Revisionsgrundes ausreiche.  
 
5.4. Wenn die Versicherte ausführt, Dr. med. D.________ gehe von einer psychischen Störung aus, so nimmt sie Bezug auf das Gutachten vom 3. Mai 2011, welches ohne Kenntnis des erst später erstellten Observierungsberichts vom 25. Oktober 2011 verfasst wurde. Es erstaunt daher kaum, dass in dieser Expertise noch keine artifizielle Störung beschrieben wird. Des Weiteren wird aus der Beschwerde nicht klar, inwiefern Videoüberwachungsmaterial kein genügendes Beweismittel für eine Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG darstellen solle. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass ein kantonales Gericht in einem Einzelfall ein Überwachungsvideo als nicht ausreichend beweistauglich eingeschätzt hat, nicht gefolgert werden, Videoüberwachungsmaterial sei als Beweismaterial generell nicht geeignet oder gar unzulässig. Zum Schluss ist anzumerken, dass die von der Rechtsprechung für eine Observation verlangte objektive Gebotenheit (vgl. BGE 136 III 410 E. 4.2.1 S. 417 f.) vorlag. Es gab Anhaltspunkte, die Zweifel an den geäusserten gesundheitlichen Beschwerden aufkommen lassen mussten. Gemäss Dr. med. B.________ zeigte sich bei der Versicherten in psychiatrischer Hinsicht bereits Anfang 2007 ein vollkommen bizarr wirkendes Bild (Gutachten vom 26. Februar 2007). Auch die anderen Ärzte, welche die Beschwerdeführerin untersucht haben, waren ausserstande, eine klare Diagnose zu stellen. Die Versicherte musste unter Berücksichtigung all dieser Punkte damit rechnen, dass ihre Erfolgsaussichten vor dem Versicherungsgericht äusserst gering waren. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz die beiden Beschwerden als aussichtslos betrachten und einen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung verneinen.  
 
6.  
Die letztinstanzlich gestellten Anträge der Beschwerdeführerin erschienen sowohl hinsichtlich der Aufhebung der Invalidenrente als auch bezüglich des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung von vornherein als aussichtslos, weshalb in beiden Fällen dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Ausgang der beiden Verfahren entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 9C_834/2012 und 9C_835/2012 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen. 
 
3.  
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren werden abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- für beide Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. Juli 2013 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer