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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_103/2015 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Juli 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, 
Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische 
National-Versicherungs-Gesellschaft AG, Steinengraben 41, 4051 Basel, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Yves Minnier, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Leistungskürzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons- 
gerichts Luzern vom 12. Januar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1992 geborene A.________ absolvierte seit 24. August 2009 eine Lehre als Detailhandelsassistentin bei der B.________ GmbH und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Nationale Suisse) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am späteren Abend des 29. März 2010 stürzte sie aus dem Badezimmerfenster der elterlichen Wohnung im vierten Stockwerk 6,4 m tief auf eine darunter liegende Terrasse und zog sich dabei diverse Frakturen an den Lendenwirbelkörpern 1 und 4 und an beiden Beinen sowie eine sensomotorisch komplette Paraplegie sub Th11 mit partieller Innervation bis L3 beidseits zu. Mit Verfügung vom 30. November 2011 (bestätigt mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2012) lehnte die Nationale Suisse es ab, Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen, weil davon ausgegangen werden müsse, dass A.________ im Rahmen eines Selbsttötungsversuchs freiwillig aus dem Fenster gesprungen sei. In Gutheissung der dagegen von A.________ und von der CSS Kranken-Versicherung AG geführten Beschwerden hob das Kantonsgericht Luzern den Einspracheentscheid vom 4. Juli 2012 auf und verpflichtete die Nationale Suisse, für die Folgen des Sturzereignisses vom 29. März 2010 die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen (Entscheid vom 18. Juli 2013).  
 
A.b. In Nachachtung des kantonalen Gerichtsentscheids vom 18. Juli 2013 übernahm die Nationale Suisse in der Folge die Kosten für die Heilbehandlung, stellte jedoch mit Verfügung vom 7. März 2014 fest, dass der vom Kantonsgericht angenommene Sachverhalt, wonach sich A.________ am 29. März 2010 nach dem Duschen - trotz vorausgegangener Schwindelattacken - bei geöffnetem Fenster auf die niedrige Fensterbank gesetzt habe und von dort hinuntergestürzt sei, als Wagnis gelten müsse, weshalb die Geldleistungen um 50 % zu kürzen seien. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 9. Mai 2014).  
 
B.   
In Gutheissung der dagegen geführten Beschwerde hob das Kantonsgericht Luzern den Einspracheentscheid vom 9. Mai 2014 auf und stellte fest, A.________ habe Anspruch auf ungekürzte Geldleistungen (Entscheid vom 12. Januar 2015). 
 
C.   
Die Nationale Suisse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der kantonale Gerichtsentscheid vom    12. Januar 2015 sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 9. Mai 2014 sei zu bestätigen. 
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 II 136 E. 1.4 S. 140). 
 
2.   
Das Ereignis vom 29. März 2010 ist unstreitig als Nichtberufsunfall zu qualifizieren und begründet als solcher grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG). Streitig und zu prüfen ist, ob die Geldleistungen zu Recht um die Hälfte gekürzt wurden. 
 
3.  
 
3.1. Gestützt auf Art. 39 UVG kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Artikel 21 Absätze 1-3 ATSG ordnen. Von dieser Kompetenzdelegation hat der Bundesrat in Art. 49 (betreffend aussergewöhnliche Gefahren) und 50 UVV (betreffend Wagnisse) Gebrauch gemacht. Bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, werden die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert (Art. 50 Abs. 1 UVV). Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken. Rettungshandlungen zugunsten von Personen sind indessen auch dann versichert, wenn sie an sich als Wagnis zu betrachten sind (Art. 50 Abs. 2 UVV).  
Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen absoluten und relativen Wagnissen. Ein absolutes Wagnis liegt vor, wenn eine gefährliche Handlung nicht schützenswert ist oder wenn die Handlung mit so grossen Gefahren für Leib und Leben verbunden ist, dass sich diese auch unter günstigsten Umständen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren lassen. Ein relatives Wagnis ist gegeben, wenn es die versicherte Person unterlassen hat, die objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren auf ein vertretbares Mass herabzusetzen, obwohl dies möglich gewesen wäre (BGE 141 V 37 E. 2.3 S. 38 f.; 138 V 522 E. 3.1 S. 524). 
 
3.2. Hat die versicherte Person den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht kein Anspruch auf Versiche-rungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten (Art. 37 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG werden in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.  
 
 
4.   
 
4.1. Das kantonale Gericht war in seinem ersten Entscheid vom 18. Juli 2013 zum Schluss gelangt, die Möglichkeit eines Selbsttötungsversuchs könne zwar nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, insgesamt aber seien die für eine Selbsttötung sprechenden Indizien nicht gewichtig genug, damit die Unfreiwilligkeitsvermutung bei objektiver Betrachtung als widerlegt gelten könnte. Im vorliegend angefochtenen Entscheid vom 12. Januar 2015 gab es an, es bleibe völlig unklar, aus welcher Position die Beschwerdeführerin am         29. März 2010 aus dem Fenster gestürzt sei. Einigermassen gesichert sei lediglich, dass dieser nach dem Duschen schwindlig geworden sei und sie infolgedessen am geöffneten Fenster frische Luft habe einatmen wollen. Es sei zwar durchaus möglich, dass sie sich auf den sehr niedrigen und nicht besonders breiten äusseren Fenstersims gesetzt habe. Mit dem mindestens erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit lasse sich dies jedoch nicht mehr feststellen, da ebenso auch andere Positionen in Frage kommen würden. Damit liege hinsichtlich des vom Unfallversicherer als Grundlage für die beabsichtigte Leistungskürzung behaupteten Sachverhalts Beweislosigkeit vor, die sich zu seinen Ungunsten auswirke. Es könne einzig festgehalten werden, dass die Versicherte nach Auftreten des Schwindels am offenen Fenster frische Luft habe einatmen wollen. Dass sie sich dadurch wissentlich einer besonders grossen Gefahr ausgesetzt habe, könne nicht gesagt werden. Ein Wagnis liege damit nicht vor, weshalb eine Kürzung der Geldleistungen gestützt auf      Art. 50 UVV ausser Betracht falle. Die Nationale Suisse sei folglich zu verpflichten, der Versicherten die ungekürzten Geldleistungen auszurichten.  
 
4.2. Die Nationale Suisse vertritt mit Blick auf die ersten wie auch die späteren Angaben der Versicherten zum Ablauf des Ereignisses vom 29. März 2010, das Gutachten der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik   (nachfolgend: AGU) vom 5. September 2011 und die räumlichen Verhältnisse am Unfallort bzw. gerichtsnotorische, rein physikalische Gesetzmässigkeiten die Auffassung, dass sich die Beschwerdegegnerin auf das äussere Fensterbrett des Badezimmers gesetzt habe, während ihr schwindlig gewesen sei, was den Begriff des Wagnisses erfülle. Die anderen möglichen Geschehensabläufe würden vernünftigerweise nicht mehr massgeblich in Betracht fallen.  
 
 
4.3. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, das kantonale Gericht sei weder im rechtskräftigen Urteil vom 18. Juli 2013 noch im vorliegend angefochtenen Entscheid vom 12. Januar 2015 von einem klaren Sachverhalt ausgegangen. Vielmehr habe es stets mehrere Sachverhaltsvarianten als möglich betrachtet. Die AGU-Gutachter hätten keine klare Ausgangsposition für den Sturz ausmachen können und auch die Endlage am Aufprallort sei nicht bekannt. Da somit der Geschehensablauf unklar sei, sei es unzulässig, zum Nachteil der versicherten Person ein Wagnis anzunehmen. Selbst wenn von einer sitzenden Position vor dem Sturz auszugehen wäre, so wäre es am wahrscheinlichsten, dass sich die Beschwerdegegnerin auf den inneren Fenstersims gesetzt hätte, was kein Wagnis sei. Durch den breiten inneren Fenstersims, den Fensterrahmen, den sehr breiten äusseren Fenstersims und die relativ schmale Fensterbreite habe genügend Schutz vor einem Sturz aus dem Fenster bestanden. Dadurch, dass die Versicherte mit den örtlichen Verhältnissen im Badezimmer der elterlichen Wohnung vertraut gewesen sei, habe sie zudem das Absitzen auf dem inneren Fenstersims als ungefährlich eingestuft. Sie sei den Umgang mit dem niedrigen Fenster gewohnt und namentlich auch mit dem Putzen des Fensters vertraut gewesen. Die Annahme eines Sitzens auf dem äusseren Fenstersims liege ausserhalb jeglicher Lebenserfahrung. Auch diese Variante könnte aber im Übrigen ebenfalls nicht als Wagnis qualifiziert werden.  
 
5.   
Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich im ersten Entscheid vom 18. Juli 2013 - entgegen der Ansicht des Unfallversicherers - nicht auf eine bestimmte Sachverhaltsvariante festgelegt hatte. Vielmehr ist den entsprechenden Erwägungen zu entnehmen, es bleibe letztlich unklar, aus welcher genauen Position der Sturz tatsächlich erfolgt sei (kantonaler Gerichtsentscheid vom 18. Juli 2013   E. 6.3). 
 
5.1. Gemäss den am Unfallort durchgeführten Abmessungen befindet sich die Fensterbank im elterlichen Badezimmer auf einer - ausserordentlich niedrigen - Höhe von 64 cm ab Badezimmerboden. Die Fensterbank im Rauminnern (inklusive Innenrahmen) ist 20 cm und die Fensterbank aussen (inklusive Aussenrahmen) 36 cm tief. Die Fallhöhe ab Fenstersims bis zum Terrassenboden, auf welchem die Versicherte nach dem Sturz aus dem Fenster von einem Familienangehörigen gefunden wurde, beträgt 6,4 m. Augenzeugen, die den Sturz gesehen haben, wurden nicht gefunden.  
 
5.1.1. Dem von der Versicherten unterzeichneten Protokoll zur polizeilichen Befragung vom 1. April 2010 ist zu entnehmen, sie habe in der Badewanne geduscht. Schon während des Duschens sei ihr schwindlig geworden, weshalb sie sich in die Badewanne gesetzt habe. Beim anschliessenden Föhnen der Haare sei ihr wieder schlecht geworden. Sie sei zum Fenster gegangen, welches sie schon vor dem Trocknen der Haare geöffnet habe, habe sich auf die Fensterbank gesetzt und sei dann hinuntergestürzt. Gemäss Austrittsbericht des Spitals C.________ vom 15. April 2010 wurden die erstbehandelnden Ärzte (von der Beschwerdegegnerin selbst oder von ihren Angehörigen) informiert, dass sie beim Duschen mit heissem Wasser einen Schwindel verspürt, das Fenster geöffnet, sich hinausgelehnt, dabei das Gleichgewicht verloren habe und fünf Meter tief auf eine Betonterrasse gestürzt sei. Der Schadensinspektorin der Nationale Suisse schilderte die Beschwerdegegnerin den Unfallhergang am 10. Mai 2010 so, dass es ihr beim Duschen schlecht geworden sei und sie sich auf den äusseren Fenstersims des Badezimmers gesetzt habe, wobei sie nicht mehr wisse, ob die Beine ins Badezimmer oder über die Brüstung nach aussen gerichtet gewesen seien. Sie erinnere sich nicht daran, wie sie von der Dusche zum Fenster gekommen sei, wie sie am Fenster gesessen habe oder wie sie gefallen und wie sie aufgeprallt sei.  
 
5.1.2. Im Beschwerdeverfahren gegen den ersten Einspracheentscheid vom 4. Juli 2012 liess die Versicherte darauf hinweisen, dass sie "stets ausgesagt" habe, nachdem ihr beim Föhnen der Haare erneut schlecht geworden sei, habe sie sich auf die Fensterbank des bereits geöffneten Badezimmerfensters gesetzt und sei von dieser Fensterbank "irgendwann plötzlich heruntergestürzt" (Beschwerde vom 31. August 2012). In der Beschwerdeschrift vom 10. Juni 2014 gegen den zweiten Einspracheentscheid vom 9. Mai 2014 wiederholte die Versicherte diese Angabe, verdeutlichte aber auch, dass der genaue Geschehensablauf unklar sei und unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden könne, sie habe sich auf den äusseren Fenstersims gesetzt und sei dadurch aus dem Fenster gefallen. Es könne nicht einmal gesagt werden, ob sie vor dem Sturz auf der Fensterbank gesessen sei oder ob sie sich bereits wieder erhoben habe. Im AGU-Gutachten vom 5. September 2011 werden verschiedene mögliche Bewegungsabläufe untersucht, welche aber mit einem im Vergleich zur Versicherten (156 cm/52 kg) deutlich grösseren und schwereren Dummy-Modell (174 cm/75,5 kg) simuliert wurden, weshalb die Resultate nicht vorbehaltlos auch für die Beschwerdegegnerin Geltung beanspruchen können. Aufgrund des Verletzungsbildes gehen die Experten davon aus, dass die Beschwerdegegnerin mit den Beinen/dem Gesäss (zuerst) auf den Betonboden geprallt ist. Zufolge der von der Beschwerdeführerin vorgegebenen Fragestellung mussten sie vorab prüfen, ob ein Sturz rückwärts aus dem Fenster mit dem Verletzungsbild übereinstimme, und anschliessend hatten sie sich dazu zu äussern, ob es einen anderen Ablauf gibt, welcher mit dem Verletzungsbild übereinstimmt. Bei einem Sitzen auf dem inneren Fensterbrett mit Blick nach innen und ebenso bei einem Stehen vor dem Fenster wäre die Versicherte gemäss AGU-Gutachten nicht aus dem Fenster gefallen, sondern auf dem Fenstersims liegen geblieben; demgegenüber wäre ein Sturz - bei Bewusstlosigkeit allerdings mit anderen Verletzungsfolgen - möglich gewesen, wenn die Beschwerdegegnerin auf dem äusseren Fensterbrett mit den Beinen nach innen gesessen wäre. Ein Sturz bei einem Sitzen mit den Beinen nach aussen wäre mit den Verletzungsfolgen vereinbar. Nicht untersucht wurden andere naheliegende Positionen vor dem Sturz, so namentlich Stehen am geöffneten Fenster, aber hinausgelehnt, so wie dies den erstbehandelnden Ärzten des Spitals C.________ beschrieben wurde (Austrittsbericht vom 15. April 2010), oder Knien auf der Fensterbank.  
 
5.2. Es ist dem Unfallversicherer zwar zuzugestehen, dass das Sitzen auf dem äusseren Sims in einer Höhe von 6,4 m während eines Schwindelanfalls - unabhängig davon, ob die Beine nach innen oder nach aussen gerichtet sind - ein Wagnis darstellt (vgl. Urteil 8C_85/2014 vom 21. Januar 2015). Allerdings ist mit der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20; 137 V 334 E. 3.2      S. 338; 125 V 146 E. 2c S. 150; 117 V 194 E. 3b S. 194 f.; je mit Hinweisen) davon ausgegangen werden kann, die Versicherte sei aus dem Sitzen auf dem äusseren Fenstersims auf die Terrasse heruntergefallen. Denn bei der vorliegenden Datenlage, welche sich nachträglich nicht mehr vervollständigen lässt, sind mehrere Körperhaltungen am offenen Fenster gleichermassen möglich. In Betracht fallen namentlich ein Stehen am Fenster und ein Knien auf dem inneren Fenstersims mit jeweils nach aussen geneigtem Oberkörper, Haltungen also, welche den Wagnisbegriff nicht erfüllen. Unter diesen Umständen kann keine Leistungskürzung wegen Eingehens eines Wagnisses erfolgen. Die Beschwerde ist abzuweisen.  
 
 
6.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE 133 V 642) und der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin überdies eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern,          3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. Juli 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz