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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_289/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Juli 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt, 
Ressort Administrativmassnahmen, 
Clarastrasse 38, 4005 Basel, 
Justiz- und Sicherheitsdepartement 
des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht, Spiegelgasse 6, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Annullierung des Führerausweises auf Probe, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 27. April 2016 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. April 2016 einen von A.________ gegen den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt erhobenen Rekurs betreffend Annullierung des Führerausweises auf Probe abewiesen hat; 
dass A.________ gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt mit Eingabe vom 22. Juni 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; 
dass der Beschwerdeführer sich mit der Begründung des Appellationsgerichts, die zur Abweisung des Rekurses führte, nicht auseinandersetzt und nicht ansatzweise darlegt, inwiefern das angefochtene Urteil rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juli 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli