Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.469/2004 /kil 
 
Urteil vom 1. September 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Paul Schaltegger, 
 
gegen 
 
Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, Erlachstrasse 8, 3000 Bern 9, 
Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel, Effingerstrasse 39, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Inspektion an den Produktionsstandorten in A.________ und B.________, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Präsidenten der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel vom 21. Juli 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Mit Gesuch vom 15. Mai 2003 beantragte die X.________ AG bei der Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, eine Betriebsbewilligung für ihren von einer anderen Gesellschaft übernommenen neuen Betriebsstandort A.________ zur Herstellung und zum Vertrieb von Arzneimitteln. Ursprünglich unabhängig vom Bewilligungsverfahren leitete das Heilmittelinstitut gegen die X.________ AG ein Verfahren wegen allenfalls illegaler Herstellung von Arzneimitteln ein. Mit Verfügung vom 19. Januar 2004 ordnete das Institut unter Entzug der aufschiebenden Wirkung und unter Strafandrohung eine Inspektion der beiden Betriebsstandorte B.________ und A.________ an und führte in der Folge eine unangemeldete Inspektion an der Betriebsstätte in A.________ durch. 
 
Am 19. März 2004 verfügte das Heilmittelinstitut im Wesentlichen, dass jegliche Herstellung von Heilmitteln am Produktionsstandort A.________ untersagt werde und alle dort hergestellten Arzneimittel vom Markt der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein zurückzuziehen seien. Zur Begründung verwies das Heilmittelinstitut unter anderem darauf, die X.________ AG verfüge über keine Betriebsbewilligung für den Produktionsstandort A.________. 
1.2 Die X.________ AG erhob sowohl gegen die Verfügung vom 19. Januar 2004 über die Anordnung einer Inspektion als auch gegen den Massnahmeentscheid vom 19. März 2004 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel. Mit der hier interessierenden Beschwerde gegen die Durchführung einer Inspektion stellte sie den Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Anordnung einer Inspektion ohne Voranzeige und der Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig waren. 
 
Mit Urteil vom 21. Juli 2004 trat der Präsident der Rekurskommission mangels schutzwürdigen Interesses auf die Beschwerde gegen die Anordnung einer Inspektion nicht ein. Im Massnahmeverfahren schloss er mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Mai 2004 den Schriftenwechsel; im Übrigen ist dieses Verfahren noch vor der Rekurskommission hängig. 
1.3 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. August 2004 an das Bundesgericht beantragt die X.________ AG, das Urteil des Präsidenten der Rekurskommission vom 21. Juli 2004 sei aufzuheben und das Verfahren sei zur materiellen Behandlung im Rahmen des noch hängigen Massnahmeverfahrens an die Rekurskommission zurückzuweisen. 
2. 
2.1 Gemäss Art. 101 lit. a OG (e contrario) sind Zwischenverfügungen nur dann selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, wenn dieses Rechtsmittel auch gegen den Endentscheid offen steht (BGE 127 II 132 E. 2a S. 136). Dies trifft im vorliegenden Fall zu, da gegen die Endentscheide der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel nach Massgabe des OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 98 lit. e OG sowie Art. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 HMG). 
 
Erforderlich ist freilich, dass die Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen oder tatsächlichen Nachteil bewirken kann (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 und Art. 45 Abs. 1 VwVG sowie Art. 84 Abs. 1 HMG; BGE 127 II 132 E. 2a S. 136, mit Hinweisen). Auch diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall für das bundesgerichtliche Verfahren erfüllt, geht es doch um die Frage, ob die Vorinstanz die bei ihr hängige Beschwerde aus prozessualen Gründen erledigen durfte, ohne einen Entscheid in der Sache zu fällen, mithin um die Frage, ob sie der Beschwerdeführerin das Recht verweigert hat. Träfe dies zu, hätte die Beschwerdeführerin eine Rechtsmittelinstanz verloren und damit einen irreparablen Nachteil erlitten. 
3. 
3.1 Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 und 3 VwVG entschieden, die Beschwerdeführerin habe keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erlitten; die geltend gemachten Rügen könne sie auch bei der Anfechtung des Endentscheides in der Sache erheben. Zwar fragt es sich, ob die vor der Rekurskommission eingereichte Beschwerde nicht bereits deshalb gegenstandslos geworden war, weil die angefochtene Verfügung, mit der eine Inspektion angeordnet worden war, durch die Vornahme dieser Inspektion bereits vollzogen war bzw. weil inzwischen mit der Massnahmeverfügung des Heilmittelinstituts vom 19. März 2004 ein Folgeentscheid in der Sache ergangen ist, mit dessen Anfechtung auch die Beweisabnahme gerügt werden konnte. Dies kann aber offen bleiben. So oder so durfte die Vorinstanz von der materiellen Behandlung der bei ihr eingereichten Beschwerde absehen und das entsprechende Verfahren aus prozessualen Gründen erledigen. 
3.2 Daran ändert nichts, dass ursprünglich möglicherweise zwei getrennte Verfahren - das von der Beschwerdeführerin eingeleitete Bewilligungsverfahren einerseits und das vom Heilmittelinstitut eröffnete Massnahmeverfahren andererseits - geführt wurden. Die Inspektionsergebnisse sind unbestrittenermassen für beide Gesichtspunkte massgeblich. Es stand der Beschwerdeführerin zudem offen, allfällige Rügen gegen die Inspektion als Beweiserhebungsmassnahme bei der Anfechtung des Massnahmeentscheides vorzutragen. Ob sie dies rechtsgenüglich getan hat oder im Bedarfsfall noch nachholen kann, nachdem der Schriftenwechsel im entsprechenden Verfahren bereits abgeschlossen wurde, braucht hier nicht entschieden zu werden. Jedenfalls bestand die Möglichkeit, im Massnahmeverfahren solche Rügen zu erheben. Im Übrigen kann die Rekurskommission allfällige Mängel bei der Beweiserhebung auch von Amtes wegen berücksichtigen (vgl. Art. 12 VwVG). 
4. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist ohne Einholung von Akten und Vernehmlassungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen. 
 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, und der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. September 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: