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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 243/04 
 
Urteil vom 1. September 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
F.________, Gesuchsteller, vertreten durch Fürsprecher Marc F. Suter, Zentralstrasse 47, 2502 Biel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Gesuchsgegnerin 
 
(Entscheid vom 10. Mai 2004) 
 
In Erwägung, 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die von der IV-Stelle Bern gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. November 2003 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 10. Mai 2004 abwies, 
 
dass sich das Eidgenössische Versicherungsgericht im erwähnten Urteil bezüglich vom vertretenen Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2004 beantragten Parteientschädigung nicht äusserte, 
 
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners mit Schreiben vom 1. Juni 2004 an das Eidgenössische Versicherungsgericht gelangte und die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung beantragte, 
dass die Eingabe vom 1. Juni 2004 als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 136 lit. c OG zu behandeln ist mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Mai 2004 sei dahingehend zu ergänzen, dass dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zugesprochen werde, 
 
dass die IV-Stelle Bern sich mit Vernehmlassung vom 18. August 2004 dahingehend äussert, das Begehren um Ausrichtung einer Parteientschädigung sei zu prüfen, hinsichtlich der Frage des Rechtsanspruchs auf eine Entschädigung und deren Höhe dagegen auf eine Stellungnahme verzichtet, 
 
dass nach Art. 159 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet wird, der obsiegenden alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen, 
 
dass der Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren, welches zum Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Mai 2004 führte, vernehmlassungsweise ausdrücklich die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde "unter Entschädigungsfolgen" bzw. die Zusprechung einer "angemessenen Parteientschädigung" hatte beantragen lassen, 
dass er nach Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als obsiegende Partei grundsätzlich Anspruch auf Parteientschädigung hat, sein Entschädigungsbegehren im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts jedoch unbeurteilt blieb (vgl. BGE 114 Ia 332), 
 
dass sich die beantragte Urteilsergänzung angesichts dieses Mangels als begründet erweist und dem Revisionsgesuch daher zu entsprechen ist, 
 
dass für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erheben sind, 
 
dass es sich rechtfertigt, dem Gesuchsteller für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu bezahlen (Art. 159 Abs. 5 OG in Verbindung mit Art. 156 Abs. 6 und Art. 135 OG), 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung des Revisionsgesuchs wird das Dispositiv des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Mai 2004 insofern ergänzt, als neu unter Ziff. 3 die IV-Stelle Bern verpflichtet wird, dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen, und die bisherige Ziff. 3 zu Ziff. 4 wird. 
2. 
Es werden für das Revisionsverfahren keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Gesuchsteller zurückerstattet. 
3. 
Dem Gesuchsteller wird für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 200.- entrichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 1. September 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: