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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.292/2006 /bnm 
 
Urteil vom 1. September 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________ (Ehefrau), 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Fürsprecher Björn Bernhard, Postfach, 3000 Bern 7 Bärenplatz, 
 
gegen 
 
Y.________ (Ehemann), 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Fürsprecher Markus Jordi, 
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Abänderung von Eheschutzmassnahmen), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 30. Mai 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Y.________ (Ehemann) und X.________ (Ehefrau) leben getrennt und schlossen zur Regelung des Getrenntlebens am 19. September 2000 eine Vereinbarung, welche gleichtags richterlich genehmigt wurde. 
B. 
B.a Mit Eingabe vom 2. April 2001 ersuchte der Ehemann um Abänderung dieser Vereinbarung, namentlich um Anpassung und Reduktion der darin festgesetzten Unterhaltsbeiträge sowie um Zuweisung der ehemals gemeinsamen Wohnung zur Benutzung. Eine erste Gerichtsverhandlung fand in Anwesenheit der Parteien am 26. März 2002 statt. Nachdem das Verfahren wiederholt sistiert worden war - zuletzt mit Verfügung vom 8. März 2005 -, setzte der Gerichtspräsident am 12. Juli 2005 dem Begehren des Ehemannes entsprechend den Verhandlungstermin auf den 6. Dezember 2005 fest und lud die Parteien vor. Am 1. Dezember 2005 ersuchte die Anwältin der Ehefrau um Verschiebung des Termins, was vom Gerichtspräsidenten am 2. Dezember 2005 abgelehnt wurde. Mit Fax vom 3. Dezember 2005 (Eingang 4. Dezember 2005) ersuchte die Ehefrau selbst um Verschiebung des Verhandlung und begründete dies damit, sie habe ihrem Anwalt das Mandat entzogen. Auch dieses Gesuch wurde am 6. Dezember 2005 abgewiesen. Die Ehefrau blieb der Verhandlung fern. 
B.b Mit Entscheid vom 9. März 2006 wies der Gerichtspräsident 3 des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen im Rahmen des Verfahrens um Abänderung der Eheschutzmassnahmen die eheliche Wohnung per 1. April 2006 dem Ehemann zur weiteren Nutzung zu (Disp. Ziff. 1), reduzierte den Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau und ihre Tochter rückwirkend ab 1. Januar 2004 auf monatlich Fr. 1'800.-- (Disp. Ziff. 2) und regelte die Kosten des Verfahrens (Disp. Ziff. 3 und 4). 
B.c Am 30. Mai 2006 bestätigte der Appellationshof des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, in Abweisung der Appellation der Ehefrau die Zuweisung der Wohnung an den Ehemann sowie die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages für Ehefrau und Tochter auf Fr. 1'800.--, allerdings mit der Präzisierung, dass der auf das Kind entfallende Anteil des Beitrages nunmehr Fr. 900.-- pro Monat betrage (Disp. Ziff. 1 und 2). Ferner regelte er Kosten und Entschädigung des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens (Disp. Ziff. 3-5), wies das Gesuch der Ehefrau um unentgeltliche Prozessführung ab, soweit darauf einzutreten sei, und bestimmte über Kosten und Entschädigung des Verfahrens und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Disp. Ziff. 6-8). 
C. 
Die Ehefrau führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Appellationshofs des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2006 aufzuheben. Ferner ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
D. 
Am 4. Juli 2006 wurde antragsgemäss superprovisorisch verfügt, dass bis zum Entscheid über die beantragte aufschiebende Wirkung Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2006 wurde der Beschwerde entgegen dem Antrag des Ehemannes aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darstellung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Rügeprinzip; vgl. BGE 125 I 71 E. 1c S. 76; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Allgemeine Vorwürfe ohne eingehende Begründung dafür, inwiefern welches verfassungsmässige Recht verletzt sein soll, genügen den gesetzlichen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht (BGE 117 Ia 10 E. 4b). Ebenso wenig tritt es auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Unzulässig ist sodann der schlichte Verweis auf kantonale Akten (BGE 114 Ia 317 E. 2b S. 318). Nicht einzutreten ist schliesslich grundsätzlich auf neue tatsächliche sowie rechtliche Vorbringen im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde (BGE 114 Ia 204 E. 1a S. 205; 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 129 I 49 E. 3 S. 57). 
2. Beruht ein kantonaler Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen, so ist er nur dann verfassungswidrig, wenn dies auf alle von ihnen zutrifft. Der Beschwerdeführer muss sich daher mit jeder Begründung auseinandersetzen und dartun, dass der Entscheid nach jeder von ihnen verfassungswidrig ist. Unterlässt er dies, so anerkennt er stillschweigend die Richtigkeit der nicht kritisierten Entscheidgründe, und ihre Überprüfung ist dem Bundesgericht verwehrt. Diesfalls kann es den Hoheitsakt auch dann nicht aufheben, wenn sich die Begründungen, die der Beschwerdeführer ausdrücklich ablehnt, als verfassungswidrig erweisen. Nichts anderes ergibt sich, wenn der Beschwerdeführer jede der verschiedenen, voneinander unabhängigen Begründungen beanstandet, aber schon nur eine von ihnen haltbar ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 104 Ia 381 E. 6a S. 392; 113 Ia 94 E. 1a/bb mit Hinweisen). 
 
Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 128 I 177 E. 2.1 S. 182; 127 I 54 E. 2b S. 56 mit Hinweisen). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungswidrig ist, sondern prüft auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweis). Der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung gilt im Bereich der Verfassungsbeschwerde nicht (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76), und auf appellatorische Kritik wird nicht eingetreten (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 125 I 492 E. 1b S. 495). 
3. 
3.1 Zur Ausführung ihres Willkürvorwurfs bringt die Beschwerdeführerin einmal vor, der Appellationshof begründe seine Zuständigkeit mit ihrer Einlassung und verkenne dabei, dass eine Einlassung nach Art. 6 IPRG nur möglich sei, wenn es sich um eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit handle. Das treffe im vorliegenden Fall nicht zu, werde doch nicht nur die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages verlangt und verfügt, sondern ebenfalls über die Zuweisung der ehelichen Wohnung bestimmt, welche nicht primär nach geldwerten Gesichtspunkten, sondern zur Wahrung übergeordneter Interessen der Kinder erfolge. 
Der Appellationshof ist in seinen Erwägungen davon ausgegangen, die Zuständigkeit sei nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (SR 291; IPRG) zu beurteilen; die Beschwerdeführerin habe sich auf das in der Schweiz durchgeführte Verfahren vorbehaltlos eingelassen, weshalb die Zuständigkeit des angerufenen schweizerischen Gerichts ausser Frage stehe. Für die Begründung einer schweizerischen Zuständigkeit könne subsidiär auf Art. 46 und 47 IPRG verwiesen werden, zumal der Ehemann Schweizer Bürger sei oder seinen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz habe. Diese letzte Erwägung ficht die Beschwerdeführerin überhaupt nicht als willkürlich oder sonst wie verfassungswidrig an. Auf die nicht rechtsgenüglich begründete Rüge ist demnach nicht einzutreten. 
3.2 Der Appellationshof hat zur Frage der Säumnis ausgeführt, die Gerichtsverhandlung sei den Parteien ein halbes Jahr im Voraus bekannt gegeben worden. Eine rechtzeitige Planung des Fluges und die Sicherstellung der Bezahlung des Tickets sei der Beschwerdeführerin ohne weiteres zumutbar gewesen, so dass sie die auftauchenden Probleme sich selber zuzuschreiben habe. Zu Recht habe der Erstrichter daher das Gesuch um Verschiebung abgewiesen. Der daraufhin erfolgte Mandatsentzug erscheine als taktisches Manöver, das keinen Rechtsschutz verdiene. 
 
Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, sie habe in zwei Schreiben an die erste Instanz um Verschiebung des Verhandlungstermins ersucht, weil sie aufgrund der mangelnden Zahlungsmoral des Beschwerdegegners kein Flugticket für die Reise in die Schweiz habe besorgen können und vor allem nach Beendigung des Mandats ihrer Anwältin einen neuen Anwalt habe beauftragen und instruieren müssen. Sie habe damit mehr als einen zureichenden Grund im Sinne von Art. 116 ZPO/BE geltend gemacht, weshalb ihr Gesuch um Terminverschiebung hätte gutgeheissen werden müssen. Der Appellationshof habe klares Recht verletzt, indem er zum Schluss gelangt sei, sie sei ohne zureichende Gründe im Sinne von Art. 116 ZPO/BE der Verhandlung ferngeblieben. Indem die Verhandlung dennoch durchgeführt worden sei, habe der erstinstanzliche Richter ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nicht Rechnung getragen, welcher Mangel auch vor Obergericht nicht geheilt worden sei. 
 
Mit diesen Ausführungen übt sie indes, was die Willkürrüge betrifft, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, beschränkt sie sich doch auf die Behauptung, zureichende Gründe dargelegt zu haben, ohne sich indes mit der Argumentation des angefochtenen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
Als unbegründet erweist sich dagegen der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs: Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gilt nicht absolut. Der Beschwerdeführerin wurde der massgebende Termin ein halbes Jahr zum voraus bekannt gegeben; sie hat ohne zureichende Gründe und daher erfolglos um Verschiebung der Verhandlung ersucht (Art. 116 ZPO/BE) und sich der Verhandlung durch eigenes Verschulden nicht gestellt. Mit der Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführerin wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nicht verletzt (vgl. Urteil 1P.71/2004 vom 14. April 2004, E. 1, publ. in SJ 2004 I S. 433). 
3.3 Der Appellationshof hält dafür, es sei möglich, dass die Beschwerdeführerin die Absicht hege resp. mit dem Gedanken spiele, früher oder später in die Schweiz zurückzukehren. Fest stehe aber, dass sie die beteuerte Absicht seit Jahren nicht verwirklicht habe. Zudem sei angesichts ihrer wenig glaubwürdigen Vorbringen ungewiss, ob es jemals dazu kommen werde. Für eine unmittelbare Rückkehr in die Schweiz lägen selbst nach den neuen Vorbringen in der Appellationsschrift keine konkreten Anhaltspunkte vor, führe die Beschwerdeführerin doch selbst aus, wegen hängiger Verfahren weiterhin in Argentinien bleiben zu wollen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die oberinstanzlich eingereichten Beweismittel oder Beweisanträge der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Sie seien weder geeignet, den seit längerer Zeit dauernden Aufenthalt in Argentinien in Frage zu stellen, noch böten sie angesichts des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin Anhaltspunkte für eine unmittelbare Rückkehr in die Schweiz. Die gestellten Beweisanträge seien daher abzuweisen. 
 
Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst appellatorisch geltend, sie habe behauptet und durch verschiedene Beweismittel dargelegt, dass sie nicht beabsichtige, mit ihrer Tochter in Argentinien zu bleiben. Der Appellationshof verfalle daher in willkürliche Beweiswürdigung, wenn er zum Schluss gelange, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Rückkehr in die Schweiz. Damit erfolgt keine Auseinandersetzung mit der massgebenden Erwägung des angefochtenen Entscheids. Darauf ist nicht einzutreten. 
3.4 Der Appellationshof erwägt, für die Beurteilung des Kinderunterhalts sei wesentlich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter in Argentinien lebe. Der Aufenthaltsort des Unterhaltspflichtigen sei in diesem Zusammenhang bedeutungslos, zumal sich das Abänderungsbegehren gerade nicht auf veränderte Verhältnisse des Beschwerdegegners stütze, sondern mit den neuen Lebensumständen der Beschwerdeführerin begründet werde. 
 
Die Beschwerdeführerin behauptet in der staatsrechtlichen Beschwerde lediglich, diese Einschätzung stehe mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch und beruhe auf willkürlicher Beweiswürdigung. Inwiefern ein Widerspruch oder eine willkürliche Beweiswürdigung vorliegen soll, wird nicht rechtsgenüglich begründet. Darauf ist nicht einzutreten. 
3.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Grenze der Leistungskraft des Unterhaltspflichtigen sei auch im internationalen Verhältnis zu beachten. Lebe der Unterhaltspflichtige - wie hier der Beschwerdegegner - im Ausland, sei bei der Bedarfsberechnung das allenfalls tiefere oder höhere Niveau der dortigen Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen (Urteil 5C.6/2002 vom 11. Juni 2002, E. 3a). Der Appellationshof verletze daher klares Recht, wenn er festhalte, der Aufenthaltsort des Beschwerdegegners sei bedeutungslos. 
 
Nach den nicht rechtsgenügend als willkürlich beanstandeten Feststellungen des Appellationshofs hat der Beschwerdegegner seinen Wohnsitz in der Schweiz und verbringt er eine gewisse Zeit pro Jahr im Ausland. Da der Beschwerdegegner somit aufgrund der verbindlichen Feststellungen nicht dauernd im Ausland lebt, ist es auch nicht willkürlich, wenn auf das schweizerische Niveau abgestellt wird. Insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 
3.6 Willkür erblickt die Beschwerdeführerin ferner darin, dass die letzte kantonale Instanz den mittlerweile erhöhten Bedarf der Tochter nicht beachtet habe. Zudem habe sie die Untersuchungsmaxime verletzt, welcher der Kinderunterhalt unterliege. 
 
Der Appellationshof führt zur Frage des Ausmasses der Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages aus, die Beschwerdeführerin lebe im Konkubinat, was zu Kosteneinsparungen führe, welche die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Faktoren für eine Erhöhung der Lebenshaltungskosten in etwa ausgleichen dürften. Damit hat der Appellationshof auch dem erhöhten Bedarf der Tochter, soweit dieser ausgewiesen wurde, Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar, sie habe auseinandergesetzt, dass der erhöhte Bedarf der Tochter damit nicht abgedeckt sei. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 
3.7 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Appellationshof halte dafür, dass der Abänderungsentscheid grundsätzlich ab der formellen Rechtskraft des Entscheides gelte. Nicht nachvollziehbar sei, wenn er danach aufgrund von "Billigkeitserwägungen" eine rückwirkende Abweichung von diesem Grundsatz um zwei Jahre für angezeigt halte. Dem Beschwerdegegner sei offen gestanden, jederzeit die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen. Es sei nicht ihr anzulasten, wenn er dies unterlassen habe. Die rückwirkende Abänderung verletze den Gerechtigkeitsgedanken in krasser Weise. 
 
Die Beschwerdeführerin bestreitet grundsätzlich nicht, dass der Unterhaltsbeitrag im Rahmen der Abänderung der Eheschutzmassnahmen rückwirkend, und zwar ab dem Zeitpunkt des Gesuchs um Abänderung der Massnahme, festgesetzt werden kann (siehe zum Ganzen namentlich: Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 14 zu Art. 179 ZGB). Nach dem angefochtenen Entscheid hat der erstinstanzliche Richter die Unterhaltspflicht rückwirkend ab 1. Januar 2004 neu festgesetzt und hat damit einen Zeitpunkt gewählt, der deutlich nach der Einreichung des Gesuchs (April 2001) liegt. Diese Lösung ist nicht willkürlich, entspricht sie doch der herrschenden Lehre und berücksichtigt sie auch zusätzlich den Umstand, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Verschiebungsgesuche und durch ihr Verhalten zu einer Verlängerung des Verfahrens beigetragen hat (E. 2.2 hiervor). 
4. 
Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat den Beschwerdegegner für seine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entschädigen. In der Sache ist keine Vernehmlassung eingeholt worden und somit auch keine Entschädigung geschuldet. 
5. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat (Art. 152 Abs. 1 OG). 
6. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Fr. 300.-- zu entschädigen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. September 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: