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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.260/2002 /bie 
 
Urteil vom 1. Oktober 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Catenazzi, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwalt Beat Hess, Franz-Zelgerstrasse 7, 
Postfach 256, 6023 Rothenburg, 
 
gegen 
 
Diverse Krankenversicherer, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Otzenberger, Bruchstrasse 54, Postfach 7643, 6000 Luzern 7, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, 
Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, 
Postfach, 6002 Luzern. 
 
Art. 9 und 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Kostenauflage), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 19. September 2001. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Entscheid des Amtsstatthalteramtes Luzern-Stadt vom 25. August 1998 wurden der Physiotherapeut B.________ und der Arzt Dr. med. A.________ dem Kriminalgericht des Kantons Luzern überwiesen. Den beiden wurden gewerbsmässiger Betrug und mehrfache mittelbare Falschbeurkundung zur Last gelegt. Laut der Anklageschrift soll A.________ beim Physiotherapeuten blanko unterzeichnete ärztliche Verordnungen hinterlegt haben. Auf diese Weise soll letzterer selber - ohne vorgängige ärztliche Diagnose - solche Verordnungen ausgefüllt und bei mehreren Krankenversicherern unrechtmässige Kostengutsprachen erwirkt haben. In den Jahren 1988 bis 1991 seien 113 derartige Kostengutsprachen in der Höhe von insgesamt Fr. 46'442.95 erfolgt. 
B. 
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern sprach beide Angeklagten mit Urteil vom 19. Oktober 2000 frei. In Einzelfällen mit geringem Vermögenswert (unter Fr. 300.--) wurde das Verfahren zufolge Verjährung eingestellt. Auf die adhä-sionsweise geltend gemachten Zivilforderungen verschiedener Krankenversicherer (Privatkläger) trat das Kriminalgericht nicht ein. Die Kosten wurden anteilsmässig dem Staat und den Privatklägern überbunden. 
C. 
Gegen dieses Urteil appellierten die Privatkläger am 26. Februar 2001 beim Obergericht des Kantons Luzern. Der Staatsanwalt erklärte am 9. März 2001 Anschlussappellation und beantragte die Aufhebung des Urteils sowie Schuldspruch und Strafe im Sinne der Anklage, alles unter Kostenfolge. 
D. 
Mit Urteil vom 19. September 2001 sprach das Obergericht beide Angeklagten von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betruges und der mehrfachen Urkundenfälschung frei und trat auf die Zivilforderungen nicht ein. Die Gerichts- und Verteidigerkosten des Appellationsverfahrens wurden je hälftig den Privatklägern und dem Staat auferlegt. Für den ausserordentlichen amtlichen Verteidiger B.________'s wurde eine Kostennote von Fr. 2'932.60 festgesetzt. Weil sich der Verteidiger des Angeklagten A.________ auf weniger Vorwürfe habe beziehen müssen als der ausserordentliche amtliche Verteidiger, wurde die Honorarnote des Ersteren von Fr. 3'000.-- auf Fr. 2'000.-- herabgesetzt. Zusätzlich wurde ihm ein Auslagenersatz von Fr. 30.-- zugestanden. Die Kosten des kriminalgerichtlichen Verfahrens (Fr. 7'000.--) wurden wiederum je hälftig dem Staat und den Privatklägern auferlegt. Die Parteikosten hatten die Parteien selber zu tragen. Für das Untersuchungsverfahren wurde festgelegt, dass der Staat einen Viertel der Kosten zu tragen habe, während ein Viertel zu Lasten der Privatkläger gehe, ein Achtel zu Lasten von A.________ und drei Achtel zu Lasten von B.________. Die amtlichen Untersuchungskosten wurden mit Fr. 15'605.50 beziffert. Im Übrigen wurden die Parteien gehalten, ihre Kosten selber zu tragen. 
E. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 6. Mai 2002 beantragt A.________, der Kostenentscheid des Obergerichtes sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Festlegung der Kostentragung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. Begründet werden die Anträge mit der Verletzung von Art. 9 BV, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK
F. 
Das Obergericht des Kantons Luzern stellt Antrag auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die vormaligen Privatkläger - diverse Krankenversicherer - sprechen sich ebenfalls für die Abweisung der Beschwerde aus, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern verzichtet auf eine Vernehmlassung. In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Der auf kantonales Recht gestützte Kostenentscheid des Obergerichtes ist ein letztinstanzlicher, kantonaler Entscheid (§ 233 ff. des Strafprozessgesetzes des Kantons Luzern vom 3. Juni 1957 [StPO]). Hiergegen steht die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen (Art. 84 Abs. 1 lit. a, Art. 84 Abs. 2 und Art. 86 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die Auferlegung von Gerichtskosten in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). Das Urteil des Obergerichtes ist dem Beschwerdeführer bereits am 28. März 2002 zugegangen. Die Beschwerdeschrift wurde erst am 7. Mai 2002 zum Versand aufgegeben. Da gesetzliche Fristen jedoch gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a OG vom siebten Tage vor Ostern bis und mit dem siebten Tage nach Ostern stillstehen, ist die Beschwerdefrist nach Art. 89 Abs. 1 OG gewahrt. Auf die Beschwerde ist daher - unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 122 I 70 E. 1c S. 73) - grundsätzlich einzutreten. 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 9 und Art. 32 Abs. 1 BV, weil ihm - trotz Freispruch im Strafverfahren - erhebliche Kosten überbunden worden seien. Das Obergericht habe § 277 des Luzernischen Gesetzes über die Strafprozessordnung (StPO) in sachlich nicht vertretbarer Weise ausgelegt. Zudem ergebe sich aus der Kostenauflage eine strafrechtliche Missbilligung des Verhaltens des Beschwerdeführers. Damit sei auch Art. 6 Ziff. 2 EMRK verletzt. Die Kürzung des anwaltlichen Honorars von Fr. 3'000.-- auf Fr. 2'000.-- im obergerichtlichen Verfahren sei willkürlich und im Ergebnis nicht haltbar. 
2.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK wird bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Für einen nicht verurteilenden Verfahrensschluss bedeutet dies, dass der das Verfahren abschliessende Entscheid nicht den Eindruck erwecken darf, es bestehe eine strafrechtliche Schuld. Die Unschuldsvermutung soll in diesem Fall den guten Ruf des Angeschuldigten schützen. Es darf nicht der Anschein vermittelt werden, den Beschuldigten treffe eine strafrechtlich relevante Schuld, obwohl er nicht verurteilt worden ist (BGE 114 Ia 299 E. 2b S. 302 mit Hinweisen). 
2.2 Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist es mit dem verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten Verfahrenskosten aufzuerlegen oder ihm eine Parteientschädigung zu verweigern, gestützt auf den - direkten oder indirekten - Vorwurf, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es zulässig, dem Betroffenen die Kosten dann zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise (d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze) gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 116 Ia 162 E. 2e S. 175; 115 Ia 309 E. 1a S. 310, je mit Hinweisen). Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben (BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334). Wird eine Kostenauflage oder die Verweigerung einer Parteientschädigung wegen Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten, so prüft das Bundesgericht frei, ob sich aus dem Dispositiv oder aus den Erwägungen des Kostenentscheides ein direkter oder indirekter Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld ableiten lässt (BGE 116 Ia 162 E. 2f S. 175; 115 Ia 309 E. 1b S. 310 f.; 112 Ia 371 E. 2b S. 374). Die Beweiswürdigung und die Anwendung des kantonalen Strafverfahrensrechtes durch die kantonalen Behörden prüft das Bundesgericht nur unter Willkürkognition (BGE 116 Ia 162 E. 2f S. 175 f.). 
2.3 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 123 I 1E. 4a S. 5, je mit Hinweisen). 
3. 
Im vorliegenden Fall stützt sich das Obergericht bei der angefochtenen Kostenauflage auf § 277 Abs. 1 StPO. Danach können dem Angeschuldigten trotz Freispruch oder Einstellung des Verfahrens die Kosten ganz oder teilweise überbunden werden, soweit er das Verfahren durch eine schuldhafte und erhebliche Verletzung von Rechtspflichten verursacht hat. In gleichem Sinne sieht § 280 StPO vor, dass der Entschädigungsanspruch des Freigesprochenen gegenüber dem Staat ganz oder teilweise entfällt, soweit der Angeschuldigte das Verfahren durch eine schuldhafte und erhebliche Verletzung von Rechtspflichten verursacht hat. 
3.1 Der Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Urteil gehalten, seine eigenen Parteikosten sowohl im kriminalgerichtlichen als auch im Untersuchungsverfahren zu tragen. Zusätzlich wurde ihm ein Achtel der Kosten des Untersuchungsverfahrens auferlegt. Das Obergericht begründet die Kostenauflage und die Verweigerung einer Parteientschädigung im untersuchungs- und im kriminalgerichtlichen Verfahren damit, dass der Beschwerdeführer durch seine unordentliche Aktenführung und sein ordnungswidriges Verhalten zum Verfahren Anlass gegeben habe. Wie die Prozessakten zeigten, habe der Beschwerdeführer seine Pflichten als Arzt gemäss § 31 des kantonalen Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 29. Juni 1981 (Gesundheitsgesetz, GesG,) und § 9 der kantonalen Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege vom 17. Dezember 1985 (GesV) vorgesehen seien, verletzt. Dazu führt das Obergericht aus, in der Praxis des Beschwerdeführers habe grosse Unordnung geherrscht, wie die Fotos, die anlässlich der Hausdurchsuchung gemacht wurden, dokumentierten. So habe der Beschwerdeführer keine geordneten Dossiers oder Karten über Krankengeschichten geführt, sondern sich mit kleinen Notizzetteln beholfen. Diese Zettel seien die massgeblichen Unterlagen zur Krankengeschichte gewesen. 
3.2 Das Obergericht begründet somit die Kostenpflicht des Beschwerdeführers mit dem klaren Verstoss gegen Form- und Ordnungsvorschriften des GesG und der GesV, d.h. mit der Verletzung standesrechtlicher Bestimmungen des kantonalen Rechts. Explizit halten die obergerichtlichen Erwägungen fest, für die Erfüllung des Betrugstatbestandes sei nicht die Missachtung der dargelegten Form- und Ordnungsvorschriften ausschlaggebend. Die Kostenauflage wird nicht mit einer strafrechtlichen Schuld des Beschwerdeführers begründet. Das Obergericht weist ausdrücklich darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit seiner mangelhaften Praxisführung gegen Ordnungsvorschriften verstossen habe. An anderer Stelle macht das Obergericht nochmals deutlich: 
"Diese Kostenverlegung rechtfertigt sich einerseits wegen des Verfahrensausgangs (§ 276 Abs. 1 und § 278 Abs. 1 StPO), andererseits angesichts des Umstandes, dass die Angeklagten hier durch ihre unordentliche Aktenführung und ihr ordnungswidriges Verhalten (vgl. oben E. 3.2.1. und 3.2.2.) zum Strafverfahren Anlass gaben." 
Diese Erwägungen enthalten weder einen direkten noch einen indirekten Vorwurf, den Beschwerdeführer treffe trotz des Freispruches eine strafrechtliche Schuld, sondern es wird der klare Verstoss gegen Berufsregeln festgestellt. 
3.3 § 31 GesG bestimmt, dass der Arzt über seine Berufstätigkeit Aufzeichnungen zu machen hat. Die Eintragungen haben die Personalien der Patienten, die Diagnose, die Daten der Beratung und der Besuche, die verordneten oder verabreichten Medikamente und andere ärztliche Leistungen zu enthalten. Diese Aufzeichnungen sind während 10 Jahren aufzubewahren. Nach § 9 GesV hat der Bewilligungsinhaber über seine berufliche Tätigkeit Aufzeichnungen zu machen. Diese haben Angaben zur Person des Behandelten sowie über Zeit und Art der Behandlung zu enthalten. Die Aufzeichnungen sind während 10 Jahren aufzubewahren. Bereits das Kriminalgericht äusserte sich zu den misslichen Zuständen in der Praxis des Beschwerdeführers, indem es festhielt, es sei mangels gegenteiligen Beweises zu Gunsten der beiden Angeklagten davon auszugehen, dass gewisse Unterlagen im besagten "Chaos" nicht gefunden wurden oder dort im Laufe der Zeit verloren gegangen seien. Die Unordnung ist denn aufgrund der Fotos, welche anlässlich der Haussuchung gemacht wurden, auch aktenkundig. Der Beschwerdeführer bestreitet die tatsächliche Feststellung des Obergerichtes nicht. Er stellt zwar in Abrede, gegen die zitierten Berufsgesetze verstossen zu haben, legt aber nicht dar, inwiefern die Auslegung und Anwendung dieser Bestimmungen durch das Obergericht falsch oder gar willkürlich sein soll. 
3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, dass seine Art und Weise der Praxisführung für die Eröffnung des Strafverfahrens kausal gewesen sei. Aus seiner Sicht wurde das Strafverfahren lediglich wegen der Aussagen einer ehemaligen Physiotherapeutin eröffnet. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die unordentliche Praxisführung des Beschwerdeführers die Untersuchungen erheblich erschwert, ja sogar verursacht hat. Zu beurteilen war, ob der Beschwerdeführer blanko unterzeichnete Verordnungen beim angeschuldigten Physiotherapeuten hinterlegt habe, damit letzterer diese ohne vorgängige ärztliche Diagnose ausfüllen und dadurch unrechtmässige Kostengutsprachen von Versicherern erwirken konnte. Es stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich blanko unterschriebene Verordnungsblöcke in der Praxis des Physiotherapeuten deponiert hatte und dass in der Folge auf diesen Blöcken ärztliche Diagnosen bzw. Verordnungen niedergeschrieben wurden. Fraglich war jedoch, ob die betroffenen Patienten den Beschwerdeführer vor Erhalt der Verordnungen konsultiert hatten. Hätte der Beschwerdeführer seine Patientenakten ordentlich geführt und aufbewahrt, hätte diese Frage sofort beantwortet werden können und das Strafverfahren wäre hinfällig geworden. So aber war ein aufwändiges Puzzlespiel nötig, um den Sachverhalt zu rekonstruieren. Etliche Mosaiksteinchen mussten zusammengefügt werden, bis die urteilenden Behörden zum Schluss gelangen konnten, dass jeder Ersttherapie konsequent eine Konsultation in der Praxis des Beschwerdeführers vorangegangen war. Daran vermögen auch vom Beschwerdeführer erwähnte allfällige Mängel bei der Beweiserhebung durch die Untersuchungsbehörden nichts zu ändern. Im Gegenteil, wäre die Praxis ordnungsgemäss geführt worden, wäre die Gefahr, dass gewisse Unterlagen übersehen oder nicht berücksichtigt werden, deutlich geringer gewesen. 
3.5 Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat das Obergericht ohne Verletzung des Willkürverbots die Kausalität der Ordnungsnormverletzung für die Kosten bejaht. Die Begründung für die Anwendung von § 277 StPO ist in sich schlüssig und willkürfrei und verletzt die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) nicht. In diesem Punkt ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen. 
4. 
Der Beschwerdeführer rügt weiter die Herabsetzung des anwaltlichen Honorars. Nach Art. 90 Abs 1 lit. b OG hat die Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz zusammengefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze verletzt sind und inwiefern der angefochtene Entscheid nicht nur unkorrekt, sondern qualifiziert falsch ist. Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungswidrig ist, sondern prüft im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia E. 2a S. 3 f.). Es genügt namentlich nicht, wenn der Beschwerdeführer behauptet, der Entscheid des Obergerichts sei willkürlich. Er hat vielmehr, ausgehend von den massgeblichen Gesetzesvorschriften, darzulegen, inwiefern diese Bestimmungen nicht nur unzutreffend, sondern darüber hinaus qualifiziert unrichtig und damit willkürlich angewendet worden sein sollen (123 III 261 E. 4a S. 270). 
 
Diesen Anforderungen genügt die Rüge in Bezug auf die Honorarkürzung nicht. Der Beschwerdeführer zeigt in keiner Weise auf, weshalb das Obergericht willkürlich entschieden haben soll. Weder wird dargetan, welche massgebliche Gesetzesnorm verletzt worden sein soll, noch inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar sein soll. Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, ein Vergleich zwischen dem Aufwand der Anwälte beider Beschuldigten im obergerichtlichen Verfahren sei nicht stichhaltig. Es könne nicht auf die Anzahl der Vorwürfe abgestellt werden, die der einzelne Anwalt zu behandeln hatte. Der Beschwerdeführer äussert sich aber weder detaillierter zum Aufwand seines Anwaltes noch zu dem des anderen involvierten Rechtsvertreters, um seinen Vorwurf der Willkür zu begründen. 
5. 
Zusammenfassend ist die staatsrechtliche Beschwerde unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat den Beschwerdegegnern zudem eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. Oktober 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: