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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 243/01 
 
Urteil vom 1. Oktober 2002 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Parteien 
P.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Alfred Koch-Geissmann, Kirchenrain 8, 5610 Wohlen 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 30. Mai 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1940 geborene P.________ war seit 1984 bei der H.________ AG, als Maurer tätig und über diese Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Am 19. Juli 1990 erlitt er einen Arbeitsunfall, bei dem er sich eine Ruptur der Quadrizeps-Sehne und eine partielle Amputation der rechten zweiten Zehe zuzog. Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Nach Abklärung der medizinischen Situation sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Oktober 1993 mit Wirkung ab 1. August 1992 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 25% sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 5% zu. Nachdem der damalige Rechtsvertreter dagegen Einsprache erhoben hatte, führten die Parteien Vergleichsverhandlungen. Als deren Ergebnis hielt die SUVA mit Verfügung vom 7. September 1995 fest, die Rente werde auf 50% und die Integritätsentschädigung auf 25% erhöht. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
 
Am 31. März 1996 wurde P.________ erneut Opfer eines Unfalles, in dessen Folge eine Unterschenkelamputation vorgenommen werden musste. Damit er die Forderung gegenüber der Haftpflichtversicherung beziffern könne, ersuchte sein derzeitiger Rechtsvertreter die SUVA mit Schreiben vom 7. August 1996 um Einsicht in die Akten, welche zur Verfügung vom 7. September 1995 geführt hätten. Am 15. September 1998 ersuchte dieser die SUVA alsdann unter Hinweis auf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten des Orthopäden Dr. med. W.________ von der Rehaklinik Y.________ vom 13. März 1998 um Abänderung der Verfügung vom 7. September 1995. Nachdem es die SUVA mit Verfügung vom 6. Oktober 1998 abgelehnt hatte, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, teilte ihr der Rechtsvertreter des Versicherten mit, seine Eingabe sei als Revisionsgesuch zu betrachten. Mit Verfügung vom 16. November 1998, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 1999, wies die SUVA das Revisionsgesuch ab, weil keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen vermöchten. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. Mai 2001 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ beantragen, entsprechend der Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Aargau vom 4. November 1994 sei ihm bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine volle Invalidenrente zuzusprechen, und die Integritätsentschädigung sei auf 50% zu erhöhen; "eventuell seien die Akten zur Beseitigung der Verfahrensmängel, zur Abnahme weiterer Beweismittel und zu neuer Entscheidung zurück zu weisen". 
Die SUVA beantragt, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen; sodann sei eine angemessene Ordnungsbusse auszufällen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die SUVA hält dafür, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei wegen ungebührlicher Äusserungen und übermässiger Weitschweifigkeit nicht einzutreten. Zudem sei in Anwendung von Art. 31 OG eine Ordnungsbusse aufzuerlegen. Von einer Rückweisung der Beschwerdeschrift zur Verbesserung im Sinne von Art. 30 Abs. 3 OG und der Auferlegung einer Busse kann in diesem Fall jedoch abgesehen werden. Es besteht daher auch kein Anlass, aus den von der SUVA geltend gemachten formellen Gründen auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. 
2. 
Die SUVA hat in Bestätigung der Verfügung vom 16. November 1998 mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 1999 das Gesuch des Beschwerdeführers um prozessuale Revision der Verfügung vom 7. September 1995 abgewiesen. In Bezug auf diesen Entscheid ist lediglich zu prüfen, ob sie es zu Recht abgelehnt hat, die in formelle Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 7. September 1995 in Revision zu ziehen. Auf den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Hauptantrag auf Zusprechung von gesetzlichen Leistungen ist daher nicht einzutreten, da es mangels (rechtzeitig angefochtener) Verfügung insoweit an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
3. 
Das in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde formulierte Eventualbegehren ist, unter Mitberücksichtigung der Ausführungen in der Begründung der Rechtsschrift, dahingehend zu verstehen, dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Voraussetzungen für die prozessuale Revision der Verfügung vom 7. September 1995 seien erfüllt. Streitig ist demzufolge, ob SUVA und Vor-instanz zu Recht das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint haben. 
3.1 Nach der Rechtsprechung ist die Verwaltung verpflichtet, im Rahmen einer so genannten prozessualen Revision auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 126 V 24 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 
 
 
 
Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu den Begriffen der neuen Tatsache und des neuen Beweismittels (BGE 110 V 141 Erw. 2, 108 V 168 Erw. 2b und 171 Erw. 1) in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten richtig festgestellt, dass das Gutachten des Dr. med. W.________ vom 13. März 1998 mit Bezug auf das Ereignis vom 19. Juli 1990 keine neuen und vorbestandenen rechtserheblichen Tatsachen enthält, welche eine abweichende Beurteilung der Unfallfolgen zuliessen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Voraussetzungen einer prozessualen Revision der auf einer vergleichsweisen Einigung beruhenden und in Verfügungsform festgehaltenen Leistungszusprechung - unabhängig von der Verwirkungsproblematik (vgl. hiezu RKUV 1994 Nr. U 191 S. 145) - schon deshalb nicht erfüllt sind, weil unter diesem Rückkommenstitel nur solche Tatsachen erheblich sind, welche zur Zeit der rechtskräftigen Verwaltungsverfügung bereits bestanden haben, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 122 V 273 Erw. 4, 108 V 168) und sich solche der nachträglich erstellten Expertise nicht entnehmen lassen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden keine stichhaltigen Einwendungen vorgebracht, die die vorinstanzliche Auffassung in diesem entscheidenden Punkt als falsch erscheinen liessen. Die Vorbringen erschöpfen sich zudem in weiten Teilen in Hinweisen auf die näheren Umstände im Zusammenhang mit dem Zustandekommen der Verfügung vom 7. September 1995 und einer Kritik am damaligen Rechtsvertreter. 
3.2 Die Vorinstanz hat geprüft, ob die behauptete Tatsache, dass der Vergleich ohne jegliches Wissen des Beschwerdeführers abgeschlossen worden sei, einen Revisionsgrund darstelle. Sie verneinte dies, weil für den derzeitigen Rechtsvertreter die genaueren Umstände, welche zur fraglichen Verfügung geführt hatten, spätestens im Sommer 1996 erkennbar gewesen seien, ohne dass er darauf innert vernünftiger Frist reagiert hätte. Hinzu komme, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass dem Beschwerdeführer ohne die Vereinbarung höhere Leistungen zugesprochen worden wären. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen. Beizufügen bleibt, dass fehlende Kenntnis des Vergleichsabschlusses seitens des Beschwerdeführers von vornherein keine revisionsbegründende Tatsache bildet. Sein damaliger Rechtsvertreter war ordnungsgemäss bevollmächtigt. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Hinweis auf eine lediglich in Kopie bei den Akten liegende Vollmacht versucht wird, dies in Zweifel zu ziehen, sticht der Einwand nicht. Immerhin hat der Beschwerdeführer mit von ihm unterzeichnetem Schreiben vom 30. Mai 1996 dem Vertreter das Mandat ausdrücklich entzogen, was nicht notwendig gewesen wäre, wenn er ihn nicht ebenfalls als rechtmässig bevollmächtigt betrachtet hätte. Dessen prozessuales Handeln muss er sich anrechnen lassen (vgl. BGE 112 V 104 Erw. 3b). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, die gestützt auf das Vergleichsergebnis und gemäss Verfügung vom 7. September 1995 zusätzlich zugesprochenen Leistungen tatsächlich überwiesen erhalten zu haben. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte er sich daher über Grund und Berechtigung des Leistungsbezugs erkundigen müssen, wenn er über den Vergleich und die gestützt darauf ergangene Verfügung nicht informiert gewesen wäre. Demzufolge ist nicht weiter zu prüfen, ob die Verfügung rechtmässig zugestellt worden ist. Mit dem untätigen Zuwarten ist eine Anfechtung jedenfalls längst verwirkt. Auch wenn der damalige Rechtsvertreter wegen beruflicher Delinquenzen verurteilt worden ist, bestehen bezogen auf die streitige Verfügung nicht die geringsten Anhaltspunkte, dass sich strafrechtlich relevantes Verhalten auf die Erledigung des Versicherungsfalls ausgewirkt hätte. Es steht keineswegs fest, dass der Beschwerdeführer, hätte er die Verfügung und damit den Vergleich angefochten, die von ihm nunmehr gestützt auf das Gutachten des Dr. med. W.________ vom 13. März 1998 geltend gemachten Leistungen zugesprochen erhalten hätte. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 1. Oktober 2002 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: