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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_431/2007 /leb 
 
Urteil vom 1. Oktober 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Müller, Karlen, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwältin Séverine Zimmermann, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Aargau, 
Postfach, 5001 Aarau, 
Rekursgericht im Ausländerrecht 
des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Ausweisung, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 27. Juni 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________, geboren 1979, wuchs in seinem Heimatland Serbien auf. Am 14. Februar 1999 heiratete er dort eine Schweizer Bürgerin. Am 28. Mai 1999 reiste er in die Schweiz ein und erhielt am 8. Juni desselben Jahres die Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau. Am 5. Mai 2004 erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Aargau die Niederlassungsbewilligung. Seit einer Auseinandersetzung im November 2004 lebt er von seiner Ehefrau getrennt. 
X.________ erwirkte im Zeitraum von 2000 bis Mitte 2003 mehrere strafrechtliche Sanktionen. Am 26. September 2003 wurde er deswegen fremdenpolizeilich verwarnt, und es wurde ihm für den Fall weiterer Straffälligkeit die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung angedroht. Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 4. Juli 2006 wurde er zu einer Zuchthausstrafe von zweieinhalb Jahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und Irreführung der Rechtspflege verurteilt; zugleich wurde eine unbedingte strafrechtliche Landesverweisung von sechs Jahren verhängt, die mit dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 dahinfiel. 
 
Mit Verfügung vom 9. November 2006 ordnete das Migrationsamt des Kantons Aargau die Ausweisung von X.________ aus der Schweiz auf unbestimmte Dauer an. Der Rechtsdienst des Migrationsamtes wies die gegen die Ausweisungsverfügung erhobene Einsprache am 21. März 2007 ab. Mit Urteil vom 27. Juni 2007 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab. 
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. August 2007 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Rekursgerichts sei aufzuheben und er sei gestützt auf Art. 16 Abs. 3 ANAV zu verwarnen. 
 
Die kantonalen Akten sind eingeholt, von einem Schriftenwechsel ist abgesehen worden. 
 
2. 
2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann der Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Gegen den Beschwerdeführer sind mehrere Straferkenntnisse ergangen. Insgesamt ist er zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und zweieinhalb Monaten verurteilt worden, womit gegen ihn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Die Ausweisung soll nach Art. 11 Abs. 3 ANAG nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint. Für die Beurteilung der Angemessenheit, d.h. der Verhältnismässigkeit (vgl. BGE 125 II 521 E. 2a S. 523) der Ausweisung erklärt Art. 16 Abs. 3 ANAV namentlich als wichtig die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Da bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die persönlichen und familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sind, hält eine im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG verhältnismässige Ausweisung grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) stand. 
 
Ausgangspunkt für die Interessenabwägung gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG ist das Verschulden des Ausländers. Dieses findet vorab im vom Strafrichter verhängten Strafmass seinen Ausdruck (BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Von Bedeutung ist dabei auch, ob der Ausländer mehrfach straffällig geworden ist und mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt; die Ausweisung rechtfertigt sich eher, wenn keine Besserung zu erkennen ist oder der Ausländer sich gar immer schwerere Straftaten zuschulden kommen lässt. Da der heute 28jährige Beschwerdeführer erst im Alter von fast 20 Jahren in die Schweiz gekommen ist, gelten für die Rechtfertigung der Ausweisung in seinem Fall nicht die erhöhten Anforderungen an die Art und Schwere der Straftaten wie bei Ausländern, die als Kleinkinder in die Schweiz gekommen oder hier geboren sind (vgl. BGE 122 II 433 E. 2c S. 436 f.). 
2.2 Das Rekursgericht hat sich bei seiner Interessenabwägung von den erwähnten Grundsätzen leiten lassen. Es durfte dabei das Verschulden des Beschwerdeführers als beträchtlich einstufen und von einem entsprechend gewichtigen öffentlichen Interesse an der Ausweisung ausgehen. Es genügt, diesbezüglich auf die zutreffenden Äusserungen in E. 3.2 des angefochtenen Urteils zu verweisen (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG), wo inbesondere zu Recht hervorgehoben wird, dass der Beschwerdeführer sich weder durch strafrechtliche Sanktionen noch durch die im Jahr 2003 ausgesprochene Ausweisungsandrohung von Verstössen gegen die Rechtsordnung abhalten liess. Bemerkenswert ist, dass er die weitaus höchste Strafe zuletzt erwirkte und diese auf kurze Zeit nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Tag gelegtes Verhalten zurückzuführen ist. 
 
Was die persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers betrifft, kann ebenfalls grundsätzlich auf die einleuchtenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (E. 3.3, 3.4 und E. 4). Die Beziehung zur schweizerischen Ehefrau, gestützt worauf dem Beschwerdeführer der Aufenthalt in der Schweiz gestattet wurde, wird seit bald drei Jahren nicht mehr gelebt; wie schon im kantonalen Verfahren beschränkt er sich darauf, seiner Hoffnung auf eine Wiederannäherung Ausdruck zu geben, ohne dass er konkrete Anzeichen hierfür nennen könnte. Dem Umstand, dass die Ehe formell fortbesteht, kommt bei der Interessenabwägung gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG daher kein entscheidendes Gewicht zu. Was die Beziehung des Beschwerdeführers zu Mutter und Schwester betrifft, ist den Äusserungen der Vorinstanz nichts beizufügen. Sodann ist ihre Einschätzung, dass sich der Beschwerdeführer bisher nicht wirklich in die Arbeitswelt einzugliedern und er auch sonst keine besonders engen Beziehungen zur Schweiz zu knüpfen vermocht hat, nicht zu beanstanden. Schliesslich durfte sie annehmen, dass der Beschwerdeführer, der fast bis zum zwanzigsten Altersjahr in seiner Heimat lebte, noch genügend mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist, um eine Chance für eine Wiedereingliederung zu haben. 
 
Die im angefochtenen Urteil vorgenommene Interessenabwägung hält bundesgerichtlicher Prüfung vollumfänglich stand. Die Ausweisung auf unbestimmte Zeit erweist sich als verhältnismässige Massnahme. Die blosse Androhung der Ausweisung genügte nicht; dies schon darum, weil eine solche Massnahme bereits einmal getroffen worden ist und ihren Zweck nicht erfüllt hat. 
2.3 Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 
 
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 109 BGG
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. Oktober 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: