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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_323/2010 
 
Urteil vom 1. Oktober 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises VI 
Signau-Trachselwald, Dorfstrasse 21, 
3550 Langnau im Emmental. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ablehnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. September 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer. 
Erwägungen: 
 
1. 
Gegen X.________ gingen am 12. und 16. März 2010 Strafanzeigen wegen Verleumdung und übler Nachrede bzw. wegen Drohung ein. Nachdem X.________ polizeilich befragt worden war, erstattete er gegen die Anzeiger am 25. April 2010 eine Gegenanzeige wegen Verleumdung und falscher Anschuldigung. Der mit der Strafsache befasste Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises VI Signau-Trachselwald lud die Parteien am 15. Juli 2010 zur ersten Einvernahme auf den 30. August 2010 vor. X.________ nahm die vom Gerichtspräsidenten unterzeichnete Vorladung am 16. Juli 2010 persönlich in Empfang. 
Am 26. August 2010 stellte X.________ ein Ablehnungsgesuch gegen den Gerichtspräsidenten. Der Gerichtspräsident setzte den vorgesehenen Verhandlungstermin ab und überwies die Akten der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern zur Behandlung des Ablehnungsgesuchs. Die Anklagekammer trat mit Beschluss vom 17. September 2010 auf das Ablehnungsgesuch nicht ein. Zusammenfassend führte sie aus, dass die von X.________ in seinem Ablehnungsgesuch erwähnten Umstände über ein Jahrzehnt zurückliegen würden. Bei Erhalt der Vorladung am 16. Juli 2010 habe der Beschwerdeführer gewusst, wer die Verhandlung führen würde. Dennoch wartete er mit seinem Ablehnungsgesuch bis wenige Tage vor der Verhandlung. Ein Grund für dieses Zuwarten sei nicht ersichtlich. Ein derartiges prozessuales Verhalten verdiene keinen Rechtschutz. Das Ablehnungsrecht sei verwirkt und auf das Gesuch sei nicht einzutreten. 
 
2. 
X.________ führt mit Eingabe vom 22. September 2010 (Postaufgabe 27. September 2010) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der Anklagekammer, die zum Nichteintreten auf das Ablehnungsgesuch führten, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Anklagekammer dabei Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Beschlusses darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises VI Signau-Trachselwald und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. Oktober 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli