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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_483/2010 
 
Urteil vom 1. Oktober 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Mathys, 
Gerichtsschreiber Borner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Blättler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Herbert H. Scholl, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kosten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 15. März 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.________ erhob am 13. Oktober 2005 Strafklage gegen X.________ wegen Beschimpfung. Er habe sie als "huereblödi Saumätz" betitelt, nachdem er ihr mit seiner Fahrweise Angst und Schrecken eingejagt hatte. Am 13. Dezember 2005 reichte sie gegen ihn zudem Strafklage ein wegen Verleumdung, eventuell übler Nachrede, weil er in einem Rundschreiben an die Haushalte der Gemeinde G.________ behauptet hatte, sie habe ihr politisches Amt und ihre Beziehungen zur Polizei missbraucht. 
 
B. 
Das Bezirksgericht Zofingen sprach X.________ am 19. Juni 2009 frei vom Vorwurf der Verleumdung bzw. übler Nachrede, büsste ihn jedoch wegen Beschimpfung mit Fr. 500.-- als Zusatzstrafe zu zwei Urteilen aus den Jahren 2005 und 2006 betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln und verurteilte ihn, der Klägerin eine Genugtuung von Fr. 750.-- zu zahlen. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'913.-- auferlegte es den Parteien je zur Hälfte, die Parteikosten schlug es wett. 
 
Die Berufung des Verurteilten wies das Obergericht des Kantons Aargau am 15. März 2010 ab. 
 
C. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sei im Kostenpunkt aufzuheben. 
 
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet (act. 11). Die Beschwerdegegnerin beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 12). Darauf hat der Beschwerdeführer von sich aus geantwortet (act. 13). 
Erwägungen: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und einen Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV), weil die Vorinstanz ihren Entscheid ungenügend begründet sowie § 100 Abs. 2 lit. a ZPO/AG willkürlich angewandt habe. 
 
1.1 Die Vorinstanz verweist auf die Erwägung des Bezirksgerichts und verwirft die Auffassung des Beschwerdeführers in seiner Berufung. Es sei nicht von wesentlicher Bedeutung, dass der Vorwurf, von dem er freigesprochen worden sei, mit höherer Strafe bedroht sei als der verbliebene Vorwurf der Beschimpfung. Entscheidend sei nach dem Verursacherprinzip, dass beide Vorwürfe eng zusammenhingen, gemeinsam hätten untersucht und beurteilt werden müssen und ungefähr den gleichen Aufwand verursacht hätten (angefochtener Entscheid S. 11 Ziff. 6). 
 
Indem die Vorinstanz die Argumentation des Beschwerdeführers ausdrücklich ablehnt ("Berufung S. 17 Ziff. 82 ff.") und darlegt, aufgrund welcher Überlegungen sie den erstinstanzlichen Kostenspruch bestätigt, genügt sie ihrer Begründungspflicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 
 
1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, da die Strafprozessordnung betreffend die Gerichtskosten auf die Zivilprozessordnung verweise, müsse anstelle des Streitwerts die Höhe der Strafandrohung herangezogen werden. Sollte man die Ehrverletzungsdelikte unter die Fälle "ohne Vermögensinteresse" einordnen, hätten sich die Kosten nach Aufwand und Bedeutung zu bemessen. Sowohl von der Strafandrohung als auch von der Bedeutung her, sei die qualifizierte Verleumdung mit einer Strafandrohung von Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe viel gewichtiger einzustufen als eine Beschimpfung, die lediglich mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bedroht sei. 
Gemäss § 100 Abs. 2 lit. a ZPO/AG sind "die Ansätze für die Gerichtsgebühren (...) für die vermögensrechtlichen Streitsachen vorab nach dem Streitwert und für die Streitsachen, die ihrer Natur nach einer vermögensrechtlichen Schätzung nicht unterliegen, nach Aufwand und Bedeutung des richterlichen Entscheides auszurichten." 
Wie der Beschwerdeführer selbst darlegt, bezweckt die Privatstrafklage, dass der Angeklagte bestraft wird. Dass jedoch die Strafandrohung das materiell-rechtliche Risiko des Strafprozesses definieren soll, ist kaum nachvollziehbar und jedenfalls nicht zwingend. Ein Strafkläger verlangt nämlich in der Regel bloss eine angemessene Bestrafung des Angeklagten, nicht jedoch ein Strafmass in einer bestimmten Höhe. Nachdem die eine Strafklage zu einer Verurteilung führte und die andere nicht, erweist sich der Willkürvorwurf als unbegründet. 
 
Das Gesagte gilt auch, soweit der Beschwerdeführer die Ehrverletzungsdelikte unter die Fälle "ohne Vermögensinteresse" subsumiert und dabei betont, dass die Kosten nicht nur nach Aufwand, sondern besonders nach der Bedeutung des Falles zu bemessen seien. Denn auch hier argumentiert er mit der Höhe der Strafdrohung. 
 
1.3 Die vorinstanzliche Begründung in Erwägung 6 erachtet der Beschwerdeführer als willkürlich und aktenwidrig. 
1.3.1 Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der eine eingeklagte Sachverhalt in prozessualer, rechtlicher oder tatbestandsmässiger Hinsicht mit dem anderen etwas zu tun haben solle. 
 
Die beiden Verfahren wurden verfahrensrechtlich vereinigt. Bei beiden geht es um Ehrverletzungen und schliesslich um die gleichen Beteiligten. Angesichts derartiger Gemeinsamkeiten erweist sich die Rüge als unbegründet. 
1.3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet die Erwägung der Vorinstanz, die beiden Tatvorwürfe hätten gemeinsam untersucht und beurteilt werden müssen, als aktenwidrig. Die beiden Ehrverletzungsdelikte seien erst auf Antrag der Beschwerdegegnerin vom erstinstanzlichen Untersuchungsrichter vereinigt worden, was nicht zwingend gewesen wäre. 
 
Dabei handelt es sich wohl um ein Missverständnis. Die vorinstanzliche Erwägung kann nämlich auch so verstanden werden, dass - nachdem die beiden Verfahren vereinigt wurden - diese auch gemeinsam untersucht und beurteilt werden mussten. Eine Aktenwidrigkeit ist zu verneinen. 
1.3.3 Ebenfalls als aktenwidrig erachtet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Einschätzung, die beiden Ehrverletzungsklagen hätten ungefähr den gleichen Aufwand verursacht. Bereits in der Berufung habe er darauf hingewiesen, dass die Verleumdungsklage viel aufwändiger gewesen sei als die Beschimpfungsklage. So sei das Plädoyer der Beschwerdegegnerin zur Verleumdungsklage entsprechend viel umfangreicher gewesen als dasjenige zur Beschimpfung. 
 
Die Vorinstanz hatte im konkreten Fall zunächst die erstinstanzlichen Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'913.- zu beurteilen. Indem sie den Aufwand für beide Verfahren ausdrücklich als "ungefähr" gleich bezeichnet, war ihr bewusst, dass die beiden Verfahren nicht mathematisch gleich hohe Kosten verursacht hatten. Trotz dieser bloss ungefähren Gleichheit, aber auch angesichts des relativ geringen Betrages erscheint die pauschal hälftige Aufteilung der Gerichtskosten nicht als willkürlich. Bei einer hälftigen Verlegung der Gerichtskosten werden die Parteikosten usanzgemäss wettgeschlagen, d.h. dass es in solchen Fällen ohne Bedeutung ist, ob die Kosten der einen Partei höher oder tiefer sind als diejenigen der anderen. Deshalb war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, zu den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend unterschiedlich lange Ausführungen im Plädoyer ausdrücklich Stellung zu nehmen. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV liegt nicht vor. 
 
2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 29 Abs. 1 BV verletzt, indem sie ihm die gegnerische Kostennote nicht zugestellt habe. 
 
Wie ausgeführt (E. 1.3.3), ist die Höhe der Parteikosten unbeachtlich, wenn sie wettgeschlagen werden. Deshalb ist der Vorwurf des Beschwerdeführers unbegründet. Sein Hinweis auf die beiden Bundesgerichtsentscheide 1C_147/2008 vom 11. November 2008 E. 3 und 1C_40/2008 vom 5. Mai 2008 E. 4 geht an der Sache vorbei. In diesen Fällen wurden die Parteikosten nicht wettgeschlagen. 
 
3. 
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen und die Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. Oktober 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Borner