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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_317/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Oktober 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, z. Zt., Senegal, vertreten durch Groupe Sida Genève, Frau Cornelia Tinguely, Rechtsanwältin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Abteilung Migration des Kantons Glarus, 
Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus, 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer, vom 26. Februar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 A.________, (Jahrgang 1971), Staatsangehöriger des Senegal, reiste im Jahr 2003 in die Schweiz ein und erhielt als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung. Nachdem seine Ehefrau am 17. Mai 2004 gestorben war, heiratete er am 20. April 2005 die Schweizer Bürgerin B.________. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals bis 13. Februar 2014 verlängert. Im Sommer 2013 reiste A.________ nach Senegal zurück; seine Ehefrau meldete ihn am 3. Juli 2013 bei der Gemeinde Glarus ab. Mit Urteil vom 4. September 2013 wurde die Ehe geschieden. Am 1. September 2013 wollte A.________ über Belgien in die Schweiz zurückkehren, doch wurde ihm am Flughafen Brüssel die Weiterreise nicht erlaubt, da ihm mangels gültigen Aufenthaltstitels in der Schweiz die Einreise in den Schengenraum zu verweigern sei. Am 16. Dezember 2013 ersuchte A.________ die Abteilung Migration des Kantons Glarus um eine Erklärung, weshalb ihm die Einreise verweigert worden sei, und um Erlaubnis, wieder in die Schweiz einzureisen. Die Abteilung Migration behandelte die Eingabe als Gesuch um Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung und trat darauf mit Verfügung vom 10. Februar 2014 mangels Zuständigkeit nicht ein, da sich A.________ seit Februar 2012 nicht mehr im Kanton Glarus aufhalte. 
 
B.  
 
 Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus am 22. Oktober 2014 teilweise gut, wies aber die Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Einreise in die Schweiz ab. Es gewährte A.________ die unentgeltliche Prozessführung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies die dagegen erhobene Beschwerde unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Urteil vom 26. Februar 2015 ab. 
 
C.  
 
 A.________ erhebt mit Eingabe vom 16. April 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, ihm sei in Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 26. Februar 2015 die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventuell die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Fristansetzung für die Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses. 
 
 Die Vorinstanz und das Staatssekretariat für Migration SEM schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer repliziert mit Eingabe vom 14. Juli 2015 und reicht einen Bericht eines senegalesischen Spitals ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig, da der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise einen Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung gestützt auf Art. 50 AuG geltend macht (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG); ob der Anspruch besteht, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; Urteil 2C_575/2013 vom 7. Februar 2014 E. 1.1). Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen unterlegen ist, ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist zulässigerweise in französischer Sprache eingereicht worden (Art. 42 Abs. 1 BGG), doch wird das Verfahren in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht prüft frei die richtige Anwendung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es, soweit diese Rügen überhaupt zulässig sind (Art. 95 lit. c, d und e BGG), nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen). In die Beweiswürdigung des Sachgerichts greift das Bundesgericht nur ein, wenn diese willkürlich ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Sachgericht offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 262); es gilt eine qualifizierte Rügepflicht (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Insbesondere ist im Einzelnen darzulegen, dass und weshalb die im angefochtenen Entscheid enthaltene Beweiswürdigung unter gar keinen Umständen zutreffen kann. Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88).  
 
1.3. Die Begründung ist in der Beschwerdeschrift vorzutragen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), welche innert der gesetzlichen Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) einzureichen ist. Das verfassungs- und konventionsrechtlich garantierte Replikrecht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 EMRK; vgl. BGE 139 I 189 E. 3.2 S. 191 f., 133 I 100 E. 4.3 S. 102, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung) umfasst zwar das Recht der Parteien, von jedem Aktenstück und jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, sofern sie es für erforderlich halten, dient aber nicht der Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist. Soweit die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2015 über eine Replik zu den Vernehmlassungen der Vorinstanz und des SEM (welche sich beide darauf beschränken, ohne Begründung die Abweisung zu beantragen) hinausgehen, kann darauf nicht eingegangen werden.  
 
1.4. Der durch die Vorinstanz erstellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) und bildet die tatsächliche Grundlage für die Beurteilung des Rechtsstreits. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen, die nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, können nicht durch den angefochtenen Entscheid veranlasst worden sein und sind deshalb unzulässig (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344). Schon aus diesem Grund ist der mit der Eingabe vom 14. Juli 2015 eingereichte Spitalbericht vom 16. Juni 2015 unbeachtlich und ist auch der Antrag auf Fristansetzung für die Einreichung eines weiteren medizinischen Berichts unzulässig.  
 
2.  
 
 Wie bereits die Vorinstanz erwogen hat, wurde die bis am 13. Februar 2014 gültige Aufenthaltsbewilligung nicht widerrufen und wurde dem Beschwerdeführer die Einreise am 1. September 2013 zu Unrecht verweigert. Indessen ist diese Aufenthaltsbewilligung in der Zwischenzeit abgelaufen, so dass Streitgegenstand bereits vor der Vorinstanz nur noch die Frage war, ob die Bewilligung zu verlängern sei (vgl. zum Begriff des Streitgegenstandes BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 463; 133 II 35 E. 2 S. 38; Urteil 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.3). Soweit sich der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht wieder auf den angeblichen Bewilligungswiderruf bezieht, ist darauf nicht einzugehen, ebenso wenig auf die damit im Zusammenhang stehende Rüge wegen Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV; zur Unzulässigkeit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs betreffend Sachverhaltselemente, die keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang haben, SCHOTT, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 24 zu Art. 97 BGG). 
 
3.  
 
 Der Beschwerdeführer hatte während der Dauer seines Zusammenlebens mit seiner ehemaligen Ehefrau einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 AuG. Nach der Auflösung der Ehe besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b) (BGE 137 II 345 E. 3.1.3 S. 347). 
 
4.  
 
 Zu prüfen ist zunächst, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zukommt. Die Ehegemeinschaft hat mehr als drei Jahre gedauert, womit die erste der beiden kumulativen Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt ist. Die Vorinstanz hat jedoch einen solchen Anspruch deswegen verneint, weil keine erfolgreiche Integration bestehe. 
 
4.1. Die Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben (Art. 4 Abs. 2 AuG; vgl. BGE 134 II 1 E. 4.1 S. 4 f.). Dazu ist erforderlich, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen (Art. 4 Abs. 4 AuG). Nach Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt eine erfolgreiche Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b, vgl. Urteile 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 3.1, 2C_14/2014 vom 27. August 2014 E. 4.6.1, nicht publiziert in BGE 140 II 345). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VintA; SR 142.205) zeigt sich der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass das Adverb "namentlich", welches sowohl in Art. 77 Abs. 4 VZAE wie auch in Art. 4 VintA verwendet wird, auf den nicht ausschliesslichen Charakter der in diesen Bestimmungen aufgezählten Kriterien hinweist. Bei der Prüfung der Integrationskriterien verfügen die zuständigen Behörden über einen grossen Beurteilungsspielraum, in welchen das Bundesgericht nur zurückhaltend eingreift (vgl. Art. 54 Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1 AuG; vgl. Urteil 2C_668/2011 vom 23. Juli 2012 E. 3.2.1). Bei einem Ausländer, der in der Schweiz beruflich integriert ist und eine feste Anstellung hat, immer finanziell unabhängig war, sich korrekt verhält und die örtliche Sprache beherrscht, bedarf es ernsthafter besonderer Umstände, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen (Urteile 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3; 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2). Nicht erforderlich ist eine besonders qualifizierte berufliche Karriere (Urteil 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2). Auch das Fehlen besonders enger sozialer Beziehungen schliesst für sich allein eine erfolgreiche Integration nicht aus (Urteil 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2), ebenso wenig das Fehlen von Vereinsmitgliedschaften (Urteil 2C_427/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 5.3). Keine erfolgreiche Integration liegt vor, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substantiellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (Urteile 2C_857/2010 vom 22. August 2011 E. 2.3.1; 2C_546/2010 vom 30. November 2010 E. 5.2.3 f.). Geringfügige Strafen schliessen eine Integration nicht aus (Urteil 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 4.3). Umgekehrt ergibt sich aus dem Umstand, dass die ausländische Person sich strafrechtlich nichts zuschulden hat kommen lassen und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, für sich allein noch keine erfolgreiche Integration (Urteil 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 2.2.2). Ein Indiz gegen eine erfolgreiche Integration ist der Umstand, dass das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes erfolgt (Urteil 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3; 2C_546/2010 vom 30. November 2010 E. 5.2.4).  
 
4.2. Die Vorinstanz hat sachverhaltlich festgestellt, gegen den Beschwerdeführer liege strafrechtlich abgesehen von einer geringfügigen Busse wegen rechtswidriger Einreise im Jahre 2002 und einer Verzeigung wegen Fahrens ohne gültiges Billett nichts vor. Er habe aber im März 2004 und ab dem 1. März 2008 bis im Juni 2010 Sozialhilfe bezogen. Seit seiner Einreise in die Schweiz sei er nicht über einen längeren Zeitraum einer geregelten Arbeit nachgegangen, welche ihm die Bestreitung seines Lebensunterhalts ermöglicht hätte. Im Februar 2012 sei er verwarnt worden, weil er seit bald drei Jahren nicht mehr in einem ordentlichen Arbeitsverhältnis gestanden habe und Verlustscheine in der Höhe von Fr. 4'609.20 aufweise. Daneben bestehe ein Verlustschein wegen nicht bezahlter Steuern in der Höhe von Fr. 1'540.--. Er sei mehrmals betrieben worden. Anzeichen dafür, dass sich die Situation bei einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ändern würde, beständen nicht.  
 
4.3.  
Diese Feststellungen werden als solche vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten und sind für das Bundesgericht verbindlich (oben, E. 1.2). Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Behörden hätten systematisch einseitig auf die Vorbringen der Ehefrau abgestellt, was seinen Gehörsanspruch verletze, und seien bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen, verkennt der Beschwerdeführer, dass dem Bundesgericht keine freie Sachverhaltsprüfung, sondern eine auf Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 BGG bzw. auf Willkür beschränkte Überprüfungsbefugnis des vorinstanzlich erstellten Sachverhalts zukommt und dafür eine qualifizierte Rügepflicht gilt (oben, E. 1.2). Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift nicht aufgezeigt, welche seiner Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht nicht berücksichtigt, welche frist- und formgerecht angebotenen Beweismittel willkürlich gewürdigt worden seien, und inwiefern diese Mängel für den Verfahrensausgang erheblich sein sollten, weshalb auf die Sachverhaltsrüge nicht weiter eingegangen werden kann (oben, E. 1.2). Der Beschwerdeführer wirft jedoch der Vorinstanz auch vor, nicht alle Aspekte (in rechtlicher Hinsicht) umfassend gewürdigt zu haben. Er spreche französisch und deutsch, sei kooperativ und motiviert gewesen, eine feste Anstellung zu finden und habe von 2004-2008 und wieder ab 2010 ohne Sozialhilfe gelebt. Die Höhe der bezogenen Sozialhilfe (total rund Fr. 38'000.--) erreiche nicht die Höhe, die für eine Verneinung der Integration erforderlich sei, und die Schulden seien nicht hoch. Zudem habe die Vorinstanz nicht abgeklärt, in welchem Umfang die Sozialhilfe von seiner Frau bezogen worden sei. 
 
4.4. In dem vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil 2C_777/2013 vom 17. Februar 2014 hatte das Bundesgericht eine erfolgreiche Integration verneint in einem Fall, in dem rund Fr. 146'000.-- an Sozialhilfe bezogen worden war. Das bedeutet jedoch nicht, dass bei geringeren Beträgen eine erfolgreiche Integration zu bejahen wäre. Namentlich ist dafür nicht ein Sozialhilfebezug in einer Höhe erforderlich, die nach Art. 62 lit. e AuG auch den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen würde. Auch bei geringeren Beträgen kann eine erfolgreiche Integration verneint werden, wenn eine Person während einer substantiellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig gewesen ist, so z.B. während rund eineinhalb Jahren (Urteil 2C_546/2010 vom 30. November 2010 Lit. B und E. 5.2.4) oder zwei Jahren (Urteil 2C_612/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1 und 3.4).  
 
4.5. Vorliegend hat der Beschwerdeführer während mehr als zwei Jahren Sozialhilfe bezogen. Was den allfälligen Bezug von Sozialhilfe durch seine ehemalige Ehefrau betrifft, verkennt der Beschwerdeführer, dass im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen ein Ehepaar als wirtschaftliche Einheit zu betrachten ist. Sind sie als Paar unterstützungsbedürftig, müssen beide Partner als sozialhilfeabhängig gelten, weil sie einander finanziellen Beistand schulden (Urteile 2C_298/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 6.4.2; 2C_1160/2013 vom 11. Juli 2014 E. 5.1). Der Beschwerdeführer kann daher aus der Tatsache, dass allenfalls auch seine Frau von der Sozialhilfe profitiert hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hinzu kommt, dass er auch ausserhalb der Zeiten seiner Sozialhilfeabhängigkeit während seines rund zehnjährigen Aufenthalts in der Schweiz nie über einen längeren Zeitraum einer geregelten Arbeit nachgegangen ist. Eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration liegt deshalb nicht vor. Dass der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, Anstrengungen unternommen hat, um seinen Alkoholismus zu überwinden und eine feste Anstellung zu finden, lässt noch nicht auf erfolgreiche Integration schliessen. Eine weitere gesellschaftliche Integration in Glarus hat die Vorinstanz nicht festgestellt und hat der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch vor Bundesgericht geltend gemacht. Insgesamt ist es unter diesen Umständen nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz eine erfolgreiche Integration verneint hat.  
 
5.  
 
 Zu prüfen bleibt, ob wichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegen, und die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers aus diesem Grund zu verlängern ist. 
 
5.1. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freien Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Die Aufzählung dieser Gründe, welche alternativ zur Anwendung kommen, ist nicht abschliessend (BGE 136 II 1 E. 5.1 ff. S. 3 ff.; 137 II 345 E. 3.2 S. 348 ff.). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 231 f.; 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350). Der Umstand, dass der Ausländer in seiner Heimat in den dort allgemein üblichen wirtschaftlichen oder sozialen Umständen leben müsste, ist für sich allein kein wichtiger Grund, auch wenn diese Umstände weniger vorteilhaft sind als in der Schweiz (vgl. Urteile 2C_536/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.5.4, nicht publiziert in BGE 140 II 129; 2C_1000/2012 vom 21. Februar 2013 E. 5.2.1; 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 5.3.2).  
 
5.2. Das gilt auch für die Beurteilung des Gesundheitszustands, der im Rahmen des nachehelichen Härtefalls zu berücksichtigen ist (Art. 31 Abs. 1 lit. f VZAE). Schwere gesundheitliche Probleme können als wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG anerkannt werden, wenn sie so gravierend sind, dass eine Rückkehr ins Herkunftsland in medizinischer Hinsicht unhaltbar erscheint. Ob dies der Fall ist, hängt im Wesentlichen von den Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland ab (Urteile 2C_815/2013 vom 26. Mai 2014 E. 5.1; 2C_268/2013 vom 21. Juni 2013 E. 3.4; 2C_1051/2011 vom 29. Juni 2012 E. 3.2; 2C_316/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3.3). Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG deckt sich insoweit weitgehend mit dem Begriff der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wofür vorausgesetzt ist, dass der Ausländer wegen medizinischer Notlage im Heimatstaat konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG; Urteil 2C_721/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2.2). Soweit die medizinische Versorgung im Heimatland gewährleistet ist, kann allein der Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat allenfalls nicht mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, nicht die Unzumutbarkeit der Rückreise zur Folge haben (BGE 139 II 393 E. 6 S. 403; 128 II 200 E. 5.3 S. 209; Urteile 2C_721/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2.1; 2C_268/2013 vom 21. Juni 2013 E. 3.4; 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Dies gilt auch mit Bezug auf Personen, die mit dem HI-Virus infiziert sind (Urteile 2C_815/2013 vom 26. Mai 2014 E. 5.1; 2C_268/2013 vom 21. Juni 2013 E. 3.6). Medizinische Gründe können eine Abschiebung oder Wegweisung auch als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erscheinen lassen, doch bestehen insofern relativ hohe Schwellen, da es dabei nicht unmittelbar um Handlungen oder Unterlassungen staatlicher oder privater Akteure geht, sondern ein natürlicher Prozess (Krankheit) zu den entsprechenden Konsequenzen (Tod, Verschlechterung des Gesundheitszustands usw.) führt (Urteil 2C_721/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2.2 unter Verweis auf das EGMR-Urteil  N. c. Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008 [Grosse Kammer; Nr. 26565/05]).  
 
5.3. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer sei mit dem HI-Virus infiziert und leide an einer Hepatitis B; daneben sei er in Genf wegen einer mittelschweren Depression sowie Alkoholabhängigkeit in psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Gemäss Bericht des Universitätsspitals Genf habe er sich im Juni 2013 im Stadium A1 der HIV-Infektion befunden und dürfte mittlerweilen im Stadium A2 sein, mithin nicht in einem akuten Zustand. Die dazu notwendige Therapie sei auch in Senegal grundsätzlich kostenlos erhältlich; der Beschwerdeführer habe denn auch in seiner Stellungnahme vom Januar 2015 bestätigt, dass ihm eine antiretrovirale Therapie zugänglich sei. Eine Behandlungsbedürftigkeit infolge Hepatitis B-Erkrankung sei weder substantiiert geltend gemacht noch aufgrund der Akten ausgewiesen. Es sei auch nicht dargelegt, inwiefern die Behandlung der psychischen Leiden in Senegal unmöglich sei.  
 
5.4. Der Beschwerdeführer rügt, die senegalesische Regierung anerkenne selber eine ungenügende Medikamentenversorgung im Land. Er räumt aber ein, dass eine Anzahl antiretroviraler Medikamente gratis erhältlich seien, doch sei das Medikament, das er benötige, in dieser Form in Senegal nicht erhältlich, sondern nur in Form einer Kombination von drei Molekülen; um sich diese zu beschaffen, seien Laboranalysen unentbehrlich, die nicht gratis seien. Zudem seien nicht alle Gesundheitszentren in der Lage, die Analysen durchzuführen. Sodann stellt er die Behandlungskosten dem durchschnittlichen Einkommen gegenüber. Es gebe auch nur zwei Zentren in Senegal für die Behandlung der psychischen Probleme und das von ihm benützte Antidepressivum sei nicht erhältlich. Das Land verfüge auch nicht über eine Strategie zur Bekämpfung des Alkoholismus.  
 
5.5. Diese Ausführungen legen dar, dass der generelle Stand der medizinischen Versorgung in Senegal allenfalls nicht dem in der Schweiz üblichen Stand entspricht. Das Vorbringen, nicht alle erforderlichen Leistungen seien unentgeltlich, übergeht den Umstand, dass auch in der Schweiz die gesundheitliche Versorgung nicht kostenlos ist, sondern durch die vom Patienten abgeschlossene Krankenversicherung bezahlt werden muss. Sodann trifft es auch für die Schweiz zu, dass nicht sämtliche Gesundheitseinrichtungen sämtliche Therapien oder Laboranalysen anbieten. Alle diese Vorbringen betreffen aber die gesamte Bevölkerung des Landes und können für sich alleine keine konkrete, individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers begründen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, geht aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumenten vielmehr zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer in Senegal Zugang zu einer antiretroviralen Therapie hat, was eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers wegen seiner HIV-Infektion als sehr unwahrscheinlich erscheinen lässt. Inwiefern die Vorinstanz im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht und in unzutreffender Anwendung der Untersuchungsmaxime - welche im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren durch die spezialgesetzlichen Mitwirkungspflichten der gesuchstellenden Person gemäss Art. 90 AuG relativiert wird, Urteil 2C_2/2015 vom 13. August 2015 E. 2.3, mit zahlreichen Hinweisen - auf eine fehlende konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers wegen einer psychischen oder auf einer Hepatitis B beruhenden Krankheit geschlossen haben soll, wird in der Beschwerdeschrift nicht in einer den prozessualen Anforderungen genügenden Weise (oben, E. 1.2) geltend gemacht. Dass und inwiefern der weitere Aufenthalt in Senegal dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar sein soll, ist nicht dargetan.  
 
6.  
 
 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Der angefochtene Entscheid entspricht dem Gesetz und der ständigen Rechtsprechung, weshalb die Beschwerde als aussichtslos erscheinen musste. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Angesichts der Umstände rechtfertigt es sich, von einer Kostenerhebung abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
 
 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
 
 Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Oktober 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall