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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_648/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Oktober 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafbefehl, Gültigkeit der Einsprache, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 9. Juni 2015. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Mit Verfügung vom 23. Juni 2015 forderte das Bundesgericht die Beschwerdeführerin auf, spätestens am 8. Juli 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen. Mit Eingabe vom 28. Juni 2015 teilte sie mit, der Kostenvorschuss sei zu erlassen, da sie in einer grossen finanziellen Notlage und überschuldet sei. Das Bundesgericht nahm die Eingabe als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegen. Die Beschwerdeführerin erhielt mit Verfügung vom 30. Juni 2015 Frist bis zum 14. Juli 2015, um ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihre Lebenshaltungskosten umfassend zu belegen, ansonsten das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Akten beurteilt werde. Die Beschwerdeführerin meldete sich innert Frist nicht mehr. Da sich aus dem angefochtenen Entscheid und selbst aus den kantonalen Akten nichts zu ihren finanziellen Verhältnissen ergibt, erweist sich die angebliche Bedürftigkeit als nicht belegt. Das Bundesgericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 21. Juli 2015 ab. 
Mit Verfügung vom 23. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin in der Folge erneut aufgefordert, spätestens am 31. August 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen (act. 12). Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde der Beschwerdeführerin am 8. September 2015 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 21. September 2015 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 13). Der Kostenvorschuss ging auch innert Nachfrist nicht ein. Die Bedürftigkeit ist nicht belegt. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Oktober 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill