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[AZA 1/2] 
4P.150/2000/rnd 
 
I. ZIVILABTEILUNG 
****************************** 
 
1. November 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, 
Präsident, Klett, Rottenberg Liatowitsch und Gerichtsschreiber 
Wiede. 
--------- 
 
In Sachen 
Agimo AG, Zelgweg 12, 5405 Dättwil AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Richard Nägeli, Bahnhofstrasse 106, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
1. Gemeinde Stetten, 5608 Stetten AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Erich Rüegg, Oberstadtstrasse 7, 5400 Baden, 
2. Hypothekarbank Lenzburg, Bahnhofstrasse 2, 5600 Lenzburg, Streithelferin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin Gabriela Müller-Hunkeler, Unterer Bölliweg 18, 5600 Lenzburg, Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, 
 
betreffend 
Art. 9 BV 
(Zivilprozess; willkürliche Beweiswürdigung), hat sich ergeben: 
 
A.- Mit Werkvertrag vom 4./20. Mai 1992 übertrug die Einwohnergemeinde Stetten (Beschwerdegegnerin 1) die Ausführung der Elektroarbeiten an ihrem Mehrzweckgebäude der Elektro-Schmid AG. Diese verlangte mit Rechnungen vom 8. Oktober und 1. Dezember 1992 Akontozahlungen von Fr. 10'000.-- bzw. Fr. 30'000.--. Die entsprechenden Zahlungen wurden am 10. November 1992 bzw. am 26. Januar 1993 nicht wie von der Elektro-Schmid AG gefordert auf ein von dieser bezeichnetes Postcheckkonto überwiesen, sondern auf deren Konto bei der Hypothekarbank Lenzburg (Beschwerdegegnerin 2; nachfolgend: Streitberufene). In der Folge mahnte die Elektro-Schmid AG die Einwohnergemeinde Stetten mehrfach und trat schliesslich vom Werkvertrag zurück. 
 
 
B.- a) Mit Eingabe vom 8. Juli 1994 klagte die Schmid & Partner AG die Einwohnergemeinde Stetten beim Bezirksgericht Baden auf Zahlung von Fr. 189'628. 10 nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Januar 1993 unter Vorbehalt der Klageerhöhung ein. 
 
b) Die Einwohnergemeinde Stetten liess darauf mit Eingabe vom 17. Oktober 1994 der Hypothekarbank Lenzburg den Streit verkünden. Diese erklärte mit Eingabe vom 2. November 1994, sie trete als Streitberufene und damit als Vertreterin der Einwohnergemeinde Stetten in den Prozess ein und werde diesen auf eigene Kosten und Gefahr fortsetzen. 
 
c) Mit Eingaben vom 9. November 1994 bzw. 22. Juni 1995 stellte die Streitberufene Antrag auf Sicherheitsleistung der Parteikosten, Sistierung des Verfahrens und Beschränkung des Verfahrens auf die Abklärung der Prozessvoraussetzungen. 
Diese Anträge wurden mit Verfügung vom 20. Oktober 1995 abgewiesen. 
d) Mit Klageantwort vom 22. Januar 1996 beantragte die Streitberufene die Feststellung, dass es der Schmid & Partner AG (Klägerin des erstinstanzlichen Verfahrens) an der Legitimation für die Geltendmachung der Forderung fehle, sowie die Abweisung der Klage. 
 
 
e) Nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, der Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung vom 20. Februar 1997 sowie der Einholung zusätzlicher Unterlagen und Auskünfte hiess das Bezirksgericht die Klage mit Urteil vom 10. April 1997 teilweise gut und verpflichtete die Beschwerdegegnerin 1 zur Zahlung von Fr. 69'367. 90 zuzüglich Zins seit 31.1.1993 an die Schmid & Partner AG. 
 
 
f) Mit Appellation vom 2. November 1998 beantragte die Streitberufene Aufhebung des Urteils und Rückweisung der Streitsache zur Neubeurteilung unter Einvernahme zusätzlicher Zeugen. 
 
g) Mit Eingabe vom 24. November 1998 ersuchte die Agimo AG das Obergericht um Zulassung eines Parteiwechsels und um Entlassung der Schmid & Partner AG aus dem Verfahren. 
 
h) Mit Urteil vom 27. April 2000 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die Appellation gut, hob das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 10. April 1997 auf und wies die Klage wegen fehlender Sachlegitimation ab. 
 
C.- Die Beschwerdeführerin hat das Urteil des Obergerichts mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV und Berufung angefochten. Mit der vorliegenden Beschwerde beantragt sie, dieses Urteil aufzuheben und das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 10. April 1997 zu bestätigen. 
Die Beschwerdegegner schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen ist die staatsrechtliche Beschwerde rein kassatorischer Natur (BGE 120 Ia 256 E. 1b, 119 Ia 28 E. 1, mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das gilt insbesondere für den Antrag auf Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 10. April 1997. 
 
 
2.- Nach Ansicht der Beschwerdeführerin beruht die Feststellung des Obergerichts, der Zeitpunkt der Abtretung sei zweifelhaft, weil sich auf der strittigen Zessionsurkunde zwei unterschiedlich ausgeformte Unterschriften von Beat Schmid und zwei verschiedene Daten finden, auf willkürlicher Beweiswürdigung. 
 
a) Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 119 Ia 113 E. 3a). Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 123 I 1 E. 4a mit Hinweisen). Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 122 III 130 E. 2a). 
 
Geht es um Willkür in der Ermittlung des Sachverhalts, ist zu beachten, dass dem Sachgericht in der Beweiswürdigung ein weiter Ermessensspielraum zusteht (BGE 119 Ia 197 E. 1d). Die Beweiswürdigung ist nicht schon dann willkürlich, wenn vom Gericht gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, sondern bloss, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist (BGE 116 Ia 85 E. 2b). Willkürlich ist insbesondere eine Beweiswürdigung, die einseitig einzelne Beweise berücksichtigt, oder die Abweisung einer Klage mangels Beweisen, obwohl die nicht bewiesenen Tatsachen aufgrund der Vorbringen und des Verhaltens der Parteien eindeutig zugestanden sind (BGE 120 Ia 31 E. 4b, mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift somit nur ein, wenn das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht hat, namentlich zu völlig unhaltbaren Schlüssen gelangt ist (BGE 101 Ia 298 E. 5) oder erhebliche Beweise übersehen oder willkürlich nicht berücksichtigt hat (BGE 118 Ia 28 E. 1b). 
 
b) Selbst wenn der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen wäre, dass zwei unterschiedlich ausgeformte Unterschriften für sich allein nicht in erster Linie auf eine Täuschung über den Zeitpunkt der Unterzeichnung hinwiesen - sondern vielmehr auf eine Täuschung über die Identität der selben und einzigen Person in Fällen der Doppelvertretung -, so dringt sie damit im Ergebnis gleichwohl nicht durch. Mit Bezug auf die unterschiedliche Datierung der Zessionsurkunde hielt das Obergericht fest, dass es "völlig lebensfremd und deshalb unglaubhaft" sei, dass Beat Schmid die Unterschrift für die eine Firma am 25. Februar und für die andere erst am 26. Februar 1993 leistete, da nicht einmal ein Firmenstempel verwendet wurde, welcher an verschiedenen Orten gelegen und daher ein solches Vorgehen gerechtfertigt hätte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist das Obergericht aber weder mit dieser Feststellung in Willkür verfallen, noch mit der Folgerung, dass Beat Schmid in Kombination mit der zugestandenermassen absichtlich abweichenden Unterschrift offensichtlich spätere Leser dieser Urkunde über die Einheit der unterzeichnenden Person und damit über den Fall einer Doppelorganschaft hinwegtäuschen wollte. Wenn das Obergericht schliesslich hieraus schloss, auf die in der Urkunde angebrachten Datierungen könne nicht abgestellt werden, der Gegenbeweis der Beschwerdegegner sei insofern erbracht, als grosse Zweifel bestünden, dass die fragliche Zession zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, in welchem Beat Schmid noch rechtsgültig für die Elektro-Schmid AG handeln konnte, so ist das zwar nicht ohne weiteres der nächstliegende zwingende Schluss. Als im Ergebnis unhaltbare und verfassungswidrige Beweiswürdigung ist dies aber nicht zu werten. Im Gegenteil deutet auch der Wortlaut der Urkunde selbst auf eine im Nachhinein verfasste und rückdatierte Zession, indem darin die Erwähnung einer Gegenleistung in der Vergangenheitsform verfasst wurde ("Die Zession erfolgte gegen Leistung"). Worin diese Gegenleistung bestand und welches ihr Umfang war, wird aber an keiner Stelle gesagt. 
 
 
3.- Weiter rügt die Beschwerdeführerin als willkürliche Beweiswürdigung, dass das Obergericht die aktenkundige Tatsache nicht in Erwägung gezogen habe, wonach die Schmid & Partner AG Gegenleistungen für die zedierten Forderungen der Elektro-Schmid AG in der Höhe von Fr. 500'000.-- erbracht habe. 
 
a) Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat die Beschwerdeschrift eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie der angefochtene Entscheid verletzt. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 118 Ia 64 E. 1b, 117 Ia 10 E. 4b). Das gilt auch für Beschwerden wegen Verletzung von Art. 9 BV. Es genügt nicht, wenn der Beschwerdeführer einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Zu beachten ist ferner, dass neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen in staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verletzung von Art. 9 BV nicht zulässig sind (BGE 114 Ia 205, 113 Ia 229). 
 
b) Diese Grundsätze missachtet die Beschwerdeführerin, wenn sie weitläufige eigene Sachverhaltsdarstellungen vorbringt, die zudem teilweise weder aus den Akten ersichtlich noch belegt sind. Inwieweit auf die Beschwerde in diesem Punkt einzutreten ist, kann offenbleiben, da die Willkürrüge sich jedenfalls als unbegründet erweist. So sticht zunächst die Behauptung, die BJS-Finanz AG habe seit November 1991 die Löhne der Mitarbeiter der Elektro-Schmid AG im Betrage von Fr. 500'000.-- bezahlt, ins Leere. Bei der BJSFinanz AG handelt es sich gemäss den unangefochtenen Feststellungen des Obergerichts um eine dritte Firma des Beat Schmid und nicht um die Schmid & Partner AG. Inwiefern aber diese behaupteten und während des gesamten Verfahrens nirgends substanziiert belegten Zahlungen der BJS-Finanz AG von der Schmid & Partner AG getragen worden sind, so dass von einer Gegenleistung für die von der Elektro-Schmid AG zedierten Forderungen gesprochen werden kann, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung des Obergerichts als willkürlich rügen will, wenn sie sich auf eine allgemeine Aussage des Schlussberichts der Untersuchungsbehörde bezieht, um eine Gegenleistung nachzuweisen, welchen Beweis sie mit eigenen Belegen wie Quittungen, Buchhaltungsauszügen und Vertragsurkunden klar und substanziiert selber hätte erbringen können. 
 
Indem das Obergericht den Nachweis einer dem Wert nach genügenden Gegenleistung für die abgetretene Forderung der Elektro-Schmid AG nicht als erbracht und die Abtretung wegen unzulässiger Doppelvertretung demnach als nichtig erwogen hat, ist es nicht in Willkür verfallen. 
 
4.- Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.-Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin 1 und die Beschwerdegegnerin 2 (Streithelferin) für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 5'000.-- zu entschädigen. 
 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (2. Zivilkammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 1. November 2000 
 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: