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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
2C_527/2009 
 
Verfügung vom 1. November 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Axpo AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Prof. Dr. Hans-Rudolf Trüeb und Julia Bhend, Rechtsanwälte, 
 
gegen 
 
SN Energie AG, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Kanton Glarus, vertreten durch den Regierungsrat. 
 
Gegenstand 
Konzessionserteilung Niederenbach, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Landrats des Kantons Glarus vom 24. Juni 2009. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Axpo AG (ehemals Nordostschweizerische Kraftwerke) vom 28. August 2009 gegen den Beschluss des Landrats des Kantons Glarus vom 24. Juni 2009 betreffend die Erteilung einer Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Niederenbachs an die SN Energie AG, 
in das Schreiben der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2011, womit die Beschwerde vom 28. August 2009 zurückgezogen wird, 
 
in Erwägung, 
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist, 
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGG), und kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Landrat des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. November 2011 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller