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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_819/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. November 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Persönlichkeitsverletzung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. September 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen (I. Zivilkammer). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. September 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid des Kreisgerichts A.________ (unter Strafandrohung ergangenes Verbot an den Beschwerdeführer von die Persönlichkeit der Beschwerdegegnerin verletzenden Äusserungen gegenüber dieser oder Dritten, Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 1'500.-- an die Beschwerdegegnerin) nicht eingetreten ist, 
in das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Kantonsgericht im Urteil vom 23. September 2013 erwog, nach Abweisung des (als Folge der ersten Vorschussaufforderung gestellten) Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege habe dieser dem Kantonsgericht den Verlust eines festen Wohnsitzes und bekannten Aufenthaltsortes mitgeteilt und sich gegen die Zustellung eingeschriebener Sendungen an eine deutsche Zustelladresse verwahrt, mit Publikation im kantonalen Amtsblatt (Art. 141ZPO) sei der Beschwerdeführer sodann (unter Androhung des Nichteintretens) zur Vorschusszahlung innerhalb einer Nachfrist aufgefordert worden, wegen Nichtleistens des Vorschusses auch innert dieser Frist sei androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten (Art. 101Abs. 3 ZPO), 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, Zahlungsunfähigkeit zu behaupten, die Beschwerdegegnerin als Betrügerin zu bezeichnen und pauschal auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen zu verweisen, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 23. September 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien (dem Beschwerdeführer auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe) und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. November 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann