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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 548/04 
 
Urteil vom 1. Dezember 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Parteien 
M.________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, Gartenhofstrasse 17, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 
8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 27. Juli 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 15. Juni 2001 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1965 geborenen M.________ für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis 31. Mai 1999 eine befristete ganze Invalidenrente zu. Auf die vom Versicherten erhobene Beschwerde hin stellte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. November 2001 fest, dass die Rente erst per 30. November 1999 aufzuheben sei. Es wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit sie abkläre, ob der Rentenanspruch vor Erlass der Verfügung vom 15. Juni 2001 wieder aufgelebt sei, und anschliessend darüber neu verfüge. 
 
Nach Einholung eines Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) des Kantonsspitals Basel (vom 23. Dezember 2002) sprach die IV-Stelle M.________ mit Verfügung vom 18. Juli 2003 auch für die Zeit vom 1. November 2000 bis 30. April 2001 eine ganze Invalidenrente zu. Die dagegen gerichtete Einsprache vom 1. September 2003, mit der die Ausrichtung einer ganzen Rente über den 31. Mai 1999 hinaus, die Zusprechung einer Invalidenrente auch nach dem 30. April 2001 und die Gewährung beruflicher Massnahmen (Arbeitsvermittlung) beantragt wurde, wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 26. Februar 2004 ab. Mit Verfügungen vom 13. und 14. April 2004 schloss sie die Arbeitsvermittlung ab und setzte den sich aus dem kantonalen Gerichtsentscheid vom 26. November 2001 ergebenden Anspruch auf Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 1999 fest. 
B. 
Die gegen den Einspracheentscheid vom 26. Februar 2004 erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Juli 2004 in dem Sinne teilweise gut, als es in dessen Abänderung feststellte, dass M.________ vom 1. November 2000 bis Ende Juli 2001 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es seien ihm über den 31. Juli 2001 hinaus Rentenleistungen zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor dem In-Kraft-Treten des ATSG auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen). 
2. 
Das kantonale Gericht hat in seinem Entscheid vom 26. November 2001 die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG; altArt. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in der hier anwendbaren, bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung] und Abs. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis Ende Dezember 2003]), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Einkommensvergleichsmethode [Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; altArt. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b]), die Rentenrevision (altArt. 41 IVG/17 ATSG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 105 V 158 Erw. 1) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 352 f. Erw. 3 mit Hinweisen) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Im hier angefochtenen Entscheid vom 27. Juli 2004 hat sie die Rechtsprechung zu den geistigen Gesundheitsschäden und den Umständen, unter denen auch somatoforme Schmerzstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen können, korrekt angegeben (vgl. dazu neu auch BGE 130 V 352 ff.). Zu ergänzen ist, dass hier die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen nicht anwendbar sind. 
 
3. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beschränkt sich im Wesentlichen auf das Argument, dass anlässlich der Begutachtung durch die MEDAS im Spätherbst 2002 keine bildgebenden Untersuchungen durchgeführt wurden, sondern auf die Ergebnisse von Kontrollen des linken Kniegelenks am 15. November 2000 (MRI) und 24. Januar 2001 (Arthroskopie) abgestellt wurde. Zudem wird vorgebracht, dem Beschwerdeführer sei die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich. Letztlich stehe ihm nur noch eine Beschäftigung in einem geschützten Rahmen offen, was aber angesichts des dort erzielbaren geringen Verdienstes zu einer ganzen Rente führen müsse. 
4. 
Der überzeugenden Würdigung der medizinischen Aktenlage durch die Vorinstanz sowie der Befristung und Berechnung des Rentenanspruchs ist vollumfänglich beizupflichten: 
4.1 So trifft es zu, dass sich der MEDAS-Gutachter F.________, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, in erster Linie an den Abklärungsergebnissen vom November 2000/Januar 2001 und dem anschliessenden Heilungsverlauf orientieren musste, um in seinem rheumatologischen Fachgutachten vom 19. November 2002 den ab November 2000 bestehenden Gesundheitszustand beurteilen zu können. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zusätzlich und befristet auf die Zeit vom 1. November 2000 bis 30. April 2001 (Verwaltung) beziehungsweise 31. Juli 2001 (Vorinstanz) eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Dass anlässlich der Begutachtung im Spätherbst 2002 keine neue bildgebende Untersuchung durchgeführt wurde, rechtfertigte sich auch dadurch, dass - wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat - der Beschwerdeführer anlässlich der Exploration vom 19. November 2002 gegenüber F.________ angab, die (Meniskus-)Operation vom 24. Januar 2001 habe zunächst eine gewisse Besserung der Symptomatik bewirkt. Nachher seien die Schmerzen aber wieder gleich gewesen. Deshalb konnte von einem unveränderten Verlauf bis zur Begutachtung im November 2002 ausgegangen werden. Wie die kantonale Instanz zu Recht befunden hat, überzeugt das MEDAS-Gutachten in allen Teilen und genügt ohne weiteres den nach der Rechtsprechung an ein derartiges Beweismittel gestellten Anforderungen (vgl. Hinweis in Erw. 2 hievor). Von zusätzlichen Untersuchungsmassnahmen im Sinne des gestellten Eventualantrages ist abzusehen, weil davon keine weiteren erheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind. 
4.2 Verwaltung und Vorinstanz sind in korrekter Würdigung des medizinischen Sachverhaltes bei der Invaliditätsbemessung zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Mitte April 2001 in körperlich leichten bis mittelschweren, vorwiegend, aber nicht ausschliesslich sitzenden Tätigkeiten ohne lange Gehstrecken, ohne Notwendigkeit der Benutzung von Treppen und Leitern, ohne Heben, Tragen und Stossen von Lasten über 10 bis maximal 15 Kilogramm, ohne kniende Positionen und mit der Möglichkeit, die Haltung zu wechseln, wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreichte. Auch legte die Vorinstanz bei der Bemessung des Invaliditätsgrades im Einkommensvergleich (vgl. Hinweis in Erw. 2 hievor) das Invalideneinkommen zu Recht nach dem Durchschnittslohn gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für das Jahr 2000 fest. Korrekt ist ebenfalls die Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis zum hier massgebenden Jahr der Rentenaufhebung (2001). Ebenso lag die Erhöhung um 5 % auf 20 % des von der Verwaltung gewährten Abzuges vom tabellarisch ermittelten Invalideneinkommen für leidensbedingte Einschränkungen in dem ihr hier eingeräumten Ermessensspielraum. 
4.3 Der Beschwerdeführer bringt gegen die Bemessung des Invaliditätsgrades lediglich vor, die Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit sei ihm nur noch in einem geschützten Rahmen möglich, da der allgemeine Arbeitsmarkt keine hiefür geeigneten Stellen anbiete. Solche Tätigkeiten seien zudem schlecht entlöhnt. Der Einwand ist offensichtlich unbegründet, denn nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; altArt. 28 Abs. 2 IVG) um einen theoretischen und abstrakten Begriff. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot an und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her sowohl bezüglich der beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b). Bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht gesprochen werden, wenn das Finden einer entsprechenden Stelle von vornherein als ausgeschlossen erscheint, weil die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (vgl. ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a). Im Falle des Beschwerdeführers sind die letztgenannten Bedingungen in keiner Hinsicht erfüllt. Es ist ihm in Nachachtung des generell in der Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderung (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400) ohne weiteres zumutbar, die verbliebene Arbeitsfähigkeit im dargelegten Rahmen (vgl. Erw. 4.2 hievor) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten. 
4.4 Da dem Beschwerdeführer gestützt auf die Erkenntnisse aus dem MEDAS-Gutachten vom 23. Dezember 2002 in einer seinem Leiden angepassten leichten Arbeit ab Mitte April 2001 wieder eine volle Erwerbstätigkeit zumutbar war, und weil sich bei dem rechtsprechungskonform vorgenommenen Abzug auf dem Invalidenlohn im Einkommensvergleich eine Lohneinbusse und damit ein Invaliditätsgrad von nur noch 14 % ergab, hat die Vorinstanz den Anspruch auf eine IV-Rente unter Berücksichtigung der in Art. 88a Abs. 1 zweiter Satz IVV statuierten Frist von drei Monaten zu Recht auf Ende Juli 2001 geändert und die Leistung aufgehoben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 1. Dezember 2004 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: