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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_730/2014  
{T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Dezember 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,  
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,  
Weststrasse 50, 8003 Zürich. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 19. August 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1978, war zuletzt von Februar bis Oktober 2009 für die Versicherung B.________ als Versicherungsvermittler tätig. Am 17. Mai 2010 unterzog er sich einer Liposuction (Bauchfettabsaugung). Dabei kam es zu einer Dünndarmverletzung, welche mehrere Operationen zur Folge hatte. Aufgrund der eingesetzten Medikamente entwickelte sich eine Opioidabhängigkeit. Am 28. Juni 2010 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der erwerblichen und gesundheitlichen Situation veranlasste die IV-Stelle beim Institut C.________ ein bidisziplinäres viszeralchirurgisch-psychiatrisches Gutachten. Am 31. Januar 2013 diagnostizierten die Experten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Operationskomplikationen (ICD-10: F62.8). Aus psychiatrischer Sicht bestand wieder eine Arbeitsfähigkeit von 75 % als Versicherungsvermittler. Mit Vorbescheid vom 7. März 2013 und Verfügung vom 28. Oktober 2013 sprach die IV-Stelle A.________ aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 1. Mai 2011 befristet bis zum 31. Januar 2013 eine ganze Rente zu. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 19. August 2014 teilweise gut; es änderte die Verfügung vom 28. Oktober 2013 insofern ab, als die ganze Rente bis zum 30. April 2013 zugesprochen wurde. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Die Sache sei zur Abklärung des tatsächlichen medizinischen Sachverhaltes und der funktionellen Leistungsfähigkeit und deren Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen. In Rückweisung seien die Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, der Invaliditätsgrad neu zu bestimmen und die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
2.   
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente über den 30. April 2013 hinaus. 
 
2.1. Zur Rüge, im Rahmen der Auswahl der Begutachtungsstelle und der Durchführung der Expertise seien die Verfahrensgarantien nicht eingehalten worden, hat die Vorinstanz bereits darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer das Institut C.________ als vorgesehene Begutachtungsstelle bekanntgegeben und er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass triftige Gründe gegen das Institut C.________ oder einzelne Fachärzte innert zehn Tagen geltend gemacht werden könnten. Diese Verfügung vom 9. Oktober 2012 habe er nicht angefochten. Es seien auch keine Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegenüber den Gutachtern der Fachbereiche Viszeralchirurgie und Psychiatrie geltend gemacht worden.  
 
2.2. Zu sämtlichen in der beschwerdeführerischen Eingabe vom 23. Mai 2013 geltend gemachten Punkten hat spätestens die Vorinstanz Stellung genommen. Sie hat zu Recht darauf hingewiesen (kantonale E. 2.1.4), dass auch allein gestützt auf ein Administrativgutachten über eine Rente gültig verfügt werden kann. Bei der Stellungnahme des RAD-Arztes zum Gutachten des Instituts C.________ handelte es sich um eine Bewertung, für die kein Facharzttitel vorausgesetzt ist, da die fachärztliche Beurteilung im Gutachten erfolgt. Im Übrigen war med. pract. D.________ durchaus in der Lage, als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie seit 2013 auch mehr als nur eine Plausibilitätsbeurteilung abgeben zu können.  
 
2.3. Zum Umstand, dass keine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt wurde, hat die Vorinstanz bereits richtig erwogen (kantonale E. 2.2.4.4), dass eine EFL nach der Gerichtspraxis (Urteil 9C_556/2012 vom 25. Februar 2013 E. 5.4) allenfalls in Betracht zu ziehen ist, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzunehmen, und deshalb eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste Massnahme ausdrücklich empfehlen. Die Gutachter des Instituts C.________ konnten jedoch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hinreichend genau einschätzen, weshalb auf entsprechende Weiterungen verzichtet werden konnte, und vor diesem Hintergrund die antizipierte Beweiswürdigung nicht zu beanstanden ist.  
 
2.4. Das Gutachten des Instituts C.________ erweist sich für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als umfassend. Dass eine psychotherapeutische und -pharmakologische Behandlung als indiziert angesehen wurde und eine Opiatentwöhnung sogar als unabdingbar, bedeutet nicht, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich und nicht zuzumuten war, bereits vor dem Abschluss der Behandlungen trotz seiner eingeschränkten Arbeitsfähigkeit wieder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.  
 
2.5. Die vorinstanzliche Feststellung, dass der Verfügung zu Recht das Gutachten des Instituts C.________ zu Grunde gelegt worden sei, ist zu schützen. Sie ist aufgrund einer einlässlichen Würdigung zustande gekommen, welche die gesamte medizinisch-psychiatrische Aktenlage umfasst, was als Entscheidung über eine Tatfrage (Urteil I 692/06 vom 19. Dezember 2006 E. 3.1) das Bundesgericht bindet. Eine qualifiziert unzutreffende (unhaltbar, willkürlich; BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211) Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG liegt klarerweise nicht vor.  
 
3.  
 
3.1. Was den vorgenommenen Einkommensvergleich betrifft, rügt der Beschwerdeführer, es sei beim Valideneinkommen nicht berücksichtigt worden, dass er bis zu Fr. 180'000.- verdient habe. Zum Invalideneinkommen weist er darauf hin, dass der Querverweis auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für die Versicherungsbranche (Anforderungsniveau 4) in casu nicht ausreiche, weil keine Abklärungen getroffen worden seien, ob er eine Beraterprüfung, die als Vermittlerzulassung vorausgesetzt werde, erreichen könne.  
 
3.2. Auch dazu hat die Vorinstanz bereits erwogen, dass sich aus den Akten keineswegs ergibt, dass der Beschwerdeführer bis Fr. 180'000.- pro Jahr verdiente. Die Entlassung bei der Versicherung B.________ wegen mangelnder Produktion spricht dagegen. Wäre der Durchschnittswert der in den letzten Jahren effektiv erzielten Einkommen berücksichtigt worden, wäre das Valideneinkommen erheblich tiefer anzusetzen als der nach der Tabellenposition der LSE für die Versicherungsbranche berücksichtigte Betrag von Fr. 75'105.-. Aufgrund der Parallelisierung ist das Invalideneinkommen nach derselben Tabellenposition der LSE für die Versicherungsbranche zu bestimmen. Davon abgesehen will der Beschwerdeführer nach seinen Angaben die Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers auch weiterhin ausüben.  
 
4.   
Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. 
 
5.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. Dezember 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Schmutz