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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_487/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Dezember 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Moses. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 26. März 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Brugg erklärte X.________ am 24. April 2013 des Mordes, der Gefährdung des Lebens und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren und ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante psychotherapeutische Massnahme an. Dagegen erhoben sowohl X.________ als auch die Staatsanwaltschaft Berufung. Das Obergericht des Kantons Aargau wies beide Berufungen am 26. März 2015 ab. 
 
B.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
C.  
Das Obergericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichtet auf eine Vernehmlassung. X.________ replizierte am 7. September 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, sowohl er als auch die Staatsanwaltschaft hätten Vernehmlassungen zu den jeweiligen Berufungsantworten eingereicht. Während seine Eingabe der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugestellt worden sei, habe er von derjenigen der Staatsanwaltschaft erst mit dem angefochtenen Urteil Kenntnis erhalten. Auf diese Weise habe ihn die Vorinstanz gegenüber der Staatsanwaltschaft benachteiligt und sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden.  
 
1.2. Das Obergericht räumt im Rahmen seiner Beschwerdeantwort ein, dass die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer erst nach Ergehen des angefochtenen Urteils zugestellt und das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich aber in seinen verschiedenen Eingaben eingehend zu den sich stellenden Fragen äussern können. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur Berufungsantwort des Beschwerdeführers beinhalte weder relevante Ausführungen zum Sachverhalt noch zur Beweiswürdigung, weshalb sich ausnahmsweise eine Heilung der Gehörsverletzung im bundesgerichtlichen Verfahren aufdränge.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können. Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei zugestellt wird. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass den Verfahrensbeteiligten ein Anspruch auf Zustellung von Vernehmlassungen zusteht, unabhängig davon, ob diese Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten. Das Gericht muss vor Erlass seines Urteils eingegangene Vernehmlassungen den Beteiligten zustellen, damit diese sich darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht.  
Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3 mit Hinweisen). 
 
1.3.2. In ihrer Berufungserklärung vom 18. Februar 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer sei zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe zu verurteilen. Ebenso beantragte sie dessen Verwahrung. In der Berufungsbegründung vom 29. Juli 2014 machte sie unter anderem geltend, die erste Instanz habe dem Beschwerdeführer eine minimal leichte bis gar mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit attestiert. Sie weiche dabei vom psychiatrischen Gutachten ab, welches lediglich von einer leichtgradigen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ausgehe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer Alkohol konsumiert, um sich Mut für die bevorstehende und bereits lange zuvor geplante Tat anzutrinken. Er habe somit seine Schuldunfähigkeit - soweit diese mit der Alkoholintoxikation im Zusammenhang stand - wissentlich und willentlich herbeigeführt. Nach Art. 19 Abs. 4 StGB sei diese deshalb unbeachtlich. Die Staatsanwaltschaft stellt überdies die Massnahmefähigkeit des Beschwerdeführers und insbesondere dessen Bereitschaft, sich einer Therapie ernsthaft zu unterziehen, in Frage. Innert fünf Jahren bestehe keine hinreichende Wahrscheinlichkeit auf eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten, weshalb die Verwahrung anzuordnen sei. Der Beschwerdeführer erwiderte in seiner Berufungsantwort vom 7. Januar 2015 unter anderem, er trinke regelmässig und nicht nur am Tattag bereits am Morgen mehrere Biere. Es liege deshalb kein Vorsatz bezüglich Herabsetzung der Schuldfähigkeit vor. Ein Vorsatz hinsichtlich der Tat entfalle ebenfalls, weil er zu diesem Zeitpunkt von der späteren Tat noch nichts wusste. Die Staatsanwaltschaft nahm dazu am 3. Februar 2015 Stellung. Sie hält insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe noch am Tag der Tötung erklärt, er sei am Morgen nervös gewesen und habe ab vier Uhr zwanzig bis dreissig Bier getrunken. Üblich sei aber nur gewesen, dass er zum Frühstück eine Flasche Bier trank. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer sich Mut für die bevorstehende Tat angetrunken habe.  
Nach Art. 97 Abs. 1 BGG kann vor Bundesgericht die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. In der Berufung der Staatsanwaltschaft und in dem darauffolgenden Schriftenwechsel - einschliesslich der Vernehmlassung vom 3. Februar 2015 - ging es auch um Sachverhaltsfragen. Das Bundesgericht kann diese nicht frei überprüfen, weshalb eine Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausgeschlossen ist. Ob die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der dem Beschwerdeführer nicht zugestellten Stellungnahme von Bedeutung waren, ist nicht relevant. 
 
2.  
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Diese ist praxisgemäss dem Rechtsvertreter auszurichten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gegenstandslos. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. März 2015 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Aargau hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Franz Hollinger, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Dezember 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Moses