Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1287/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Dezember 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Urkundenfälschung, Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 29. September 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Bern stellte im Berufungsverfahren am 29. September 2016 das gegen X.________ geführte Strafverfahren wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern ein und verurteilte ihn wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu Fr. 30.-. 
X.________ gelangt mit Eingabe vom 1. November 2016 (Postaufgabe 10. November 2016) ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei gemäss Sachrügen aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Im Rahmen der Willkürrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). 
 
3.  
Ob der Beschwerdeführer eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder falsche Rechtsanwendung rügt, kann offenbleiben, da die Beschwerde weder den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG noch denen nach Art. 106 Abs. 2 BGG genügt. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander, sondern wiederholt lediglich seine im kantonalen Verfahren vertretenen Rechtsstandpunkte. Inwieweit das vorinstanzliche Urteil willkürlich oder rechtsfehlerhaft sein soll, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Dass ihm als sog. Verdingkind massives Unrecht geschehen sein soll, ändert an der rechtlichen Würdigung seines Verhaltens nichts. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass sich aus dem aktuell geltenden Bundesgesetz über die Rehabilitierung administrativ versorgter Menschen vom 21. März 2014 (SR 211.223.12) kein Anspruch auf finanzielle Leistungen (und Löschung von Forderungen), die ihren Rechtsgrund unmittelbar in einer fürsorgerischen Zwangsmassnahme oder einer Fremdplatzierung haben, ergibt. Zwar übersieht sie, dass derartige Forderungen, die sich gegen Opfer oder deren Angehörige richten, gemäss Art. 19a des indirekten Gegenvorschlags zur Wiedergutmachungsinitiative automatisch erlöschen sollen (Protokoll des Ständerats, Sondersession 2016, vierte Sitzung, vom 27. April 2016, AB 2016 N 637 f.). Dies berechtigte den Beschwerdeführer jedoch nicht, die "Löschung" durch Erstellung eines "bereinigten" Betreibungsauszugs vorsorglich eigenhändig vorzunehmen, zumal jede Forderung einer Prüfung zu unterziehen sein wird. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch reduzierte Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Dezember 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held