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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_72/2010 
 
Urteil vom 2. Februar 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
SVG-Widerhandlungen, 
 
Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. November 2009. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 4. Januar 2010 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den fehlenden angefochtenen Entscheid spätestens am 14. Januar 2010 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Er hat sich nicht mehr gemeldet. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. Februar 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Monn