Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_31/2011 
 
Urteil vom 2. Februar 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke. 
 
Verfahrensbeteiligte 
P.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Ausgleichskasse, 
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 11. Januar 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2010, mit welchem die von der Schweizerischen Ausgleichskasse verfügte Abweisung eines Altersrenten-Gesuchs des P.________ bestätigt wurde, dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Schweizerische Ausgleichskasse sei zu Recht von einer Beitragszeit von lediglich 11 Monaten anstelle der für den Rentenanspruch vorausgesetzten 12 Monate ausgegangen, da im individuellen Konto von P.________ für Januar 2002 kein Erwerbseinkommen eingetragen sei und für eine Berichtigung der Eintragung der hierfür erforderliche volle Beweis nicht erbracht sei, dass P.________ im Januar 2002 beim Ingenieurbüro X.________, ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen erzielt habe, zumal er trotz Aufforderung des Instruktionsrichters weder Lohnabrechnungen noch einen Lohnausweis oder eine Bestätigung seines Arbeitgebers eingereicht habe, 
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 14. Januar 2011 an P.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei, 
in die daraufhin von P.________ am 17. Januar 2011 (Poststempel) eingereichte Eingabe, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Begründung muss sachbezogen sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245f. mit weiteren Hinweisen), 
dass die beiden Eingaben keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz enthalten, sondern nur auf eine beigelegte Bestätigung des Arbeitgebers verwiesen wird, welche als unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG) nicht beachtlich ist, abgesehen davon, dass auch darin nicht bestätigt wird, dass und in welcher Höhe dem Beschwerdeführer ein Einkommen für Januar 2002 ausbezahlt worden wäre, 
dass deshalb den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten, 
dass die Beschwerde den genannten gesetzlichen Mindestanforderungen damit nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 2. Februar 2011 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Helfenstein Franke